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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 8/89
6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1990, 41 | BGH - Hat der Treuhänder auch nach Vertragsbeendigung Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner? |
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017 - 7 U 237/14
1. Den Werkunternehmer ist verpflichtet, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.
2. Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, lässt sich - soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben - nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.
VolltextBGH, Urteil vom 05.09.2017 - X ZR 119/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 122/04
Zu Inhalt und Umfang nachvertraglicher Leistungstreuepflichten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 277/01
Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung.*)
Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.10.1989 - XI ZR 8/89
Der Treuhänder, der die für den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigen Verträge abgeschlossen und die Finanzierung durch Übernahme der Mithaftung sichergestellt hatte, ist nicht gehindert, die Wohnung im späteren Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Treugeber zu einem den Verkehrswert wesentlich unterschreitenden Preis zu ersteigern. Er braucht sich auch die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Preis und dem Verkehrswert nicht auf seine Rückgriffsforderung gegen den Treugeber anrechnen zu lassen.*)
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