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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 29/00
BGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00
Volltext11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2002, 404 | BGH - Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns: Darlegung und Mitverschulden des Geschädigten |
8 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 17.12.2020 - III ZR 45/19
Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.06.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105 = IBRRS 1988, 0145).*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12
Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.*)
BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - VIII ZR 91/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.02.2011 - X ZB 43/08
1. Das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme auch dann zu widerrufen, wenn sein Gegenstand nicht patentfähig ist.*)
2. a) Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende).*)
b) Hören die Prüfungsstelle im Erteilungs- oder die Patentabteilung im Einspruchsverfahren Verfahrensbeteiligte formlos an, ist dies in der Niederschrift über den Gang der Verhandlung zu vermerken. Eine inhaltliche Protokollierung kann auch bei einer solchen formlosen Anhörung bei umfangreicheren tatsächlichen Angaben, die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erheblich sind, angezeigt sein.*)
c) Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 05.02.2009 - V ZR 159/08
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 135/05
Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 IX ZR 11/92, NJW RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 20 U 90/03
Gegenüber einem Bauherrn, der parallel zu den Arbeiten seines Generalunternehmers erhebliche Teile der Gesamtleistung selbst erbringt oder durch Nachunternehmer erbringen lässt, sind, wenn er Schadensersatzansprüche wegen angeblich vom Generalunternehmer verursachten Bauverzögerungen geltend macht, erhöhte Anforderungen an die Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität gerechtfertigt.
VolltextBGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00
1.) Zur revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des gesamten Prozeßstoffs durch das Berufungsgericht gehört auch die Berücksichtigung von Äußerungen der Beteiligten bei informellen Anhörungen.
2.) Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinflußt sein , daß der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht. dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3.) Ein Gewinnentgang ist bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden als daß er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann aber nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
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