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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 78/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 0839; IMRRS 2006, 0514
GewerberaummieteGewerberaummiete
Abrechnung Betriebskosten und Einsichtnahme in Abrechnungsbelege

BGH, Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05


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10 Beiträge gefunden
IMR 2020, 1039 LG Berlin - Schweigen ist keine Verweigerung der Belegeinsicht
IMR 2017, 399 AG Zossen - Winterdienstkosten können auf Mieter umgelegt werden
IMR 2014, 196 LG Berlin - Betriebskosten: Mieter darf Einzelverbrauchsdaten einsehen!
IMR 2012, 1068 AG Dortmund - Betriebskostenabrechnung: Anspruch auf Übersendung von Belegkopien?
IMR 2012, 373 KG - Einsicht in Abrechnungsunterlagen: Anspruch auf Kopien?
IMR 2010, 1109 LG Hannover - Zurückbehaltungsrecht gegenüber Nachforderungen trotz Ablaufs der Einwendungsfrist!
IMR 2007, 1076 LG Berlin - Keine Erklärungspflicht des Vermieters bei Einsicht des Mieters in Abrechnungsunterlagen!
IMR 2007, 12 OLG Düsseldorf - Beanstandung von Nebenkostenabrechnungen
IMR 2006, 51 BGH - Betriebskostenaufteilung nach Wohn- und Gewerberaum nur in Ausnahmefällen!
IMR 2006, 2 BGH - Mietnebenkostenabrechnung: Grundsätzlich kein Anspruch auf Kopien der Belege!

1 Aufsatz gefunden
Die Pflicht des Mieters zur Belegeinsicht als vorbereitende Prozesshandlung
(Michael Gerhards)
Dokument öffnen IMR 2013, 129

67 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 3846; IMRRS 2019, 1397
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ist die Verurteilung zur Zahlung der Grundbesitzabgaben begründet?

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2019 - 30 U 78/18

(kein amtlicher Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 1886; IMRRS 2018, 0676
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fenster anbohren geziemt sich nicht!

AG Witten, Urteil vom 12.04.2018 - 2 C 684/17

1. Bohrungen in die Glasleisten der Fenster stellen eine Substanzverletzung dar.

2. Bohrlöcher an Gegenständen sind anders als gewöhnliche Dübellöcher in vertretbarer Anzahl nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch zuzurechnen.

3. Dem Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass er vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann.

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IBRRS 2018, 1310; IMRRS 2018, 0475
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bei bestrittener Heizkostenabrechnung trifft Vermieter Beweislast für erhobene Forderung

BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

1. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.*)

2. Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.*)




IBRRS 2018, 0857; IMRRS 2018, 0275
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vorzeitige Schlüsselrückgabe lässt Mietzahlungen nicht entfallen!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.01.2018 - 124 C 45/17

1. Ein konkludenter Mietaufhebungsvertrag setzt einen klar erkennbaren und unzweifelhaften Willen zur Vertragsbeendigung voraus. Die vorzeitige Schlüsselrückgabe und Abnahme reichen hierfür nicht aus.

2. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ersparten Aufwendungen des Vermieters i.S.d. § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Die voreilige Rückgabe ist eine Pflichtverletzung, so dass gem. § 242 BGB der Mietzahlungsanspruch aufrechterhalten bleibt.

4. Die Verweigerung der vollumfänglichen Belegeinsicht lässt den Eintritt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung entfallen.

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IBRRS 2018, 2634; IMRRS 2018, 0943
GewerberaummieteGewerberaummiete
Miete wurde trotz Einzugsermächtigung nicht abgebucht: Kein Verzug des Mieters!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2017 - 8 U 87/15

1. Zu den Rechtsfolgen bei jahrelanger Nichtgeltendmachung von Spitzenbeträgen bei "automatischen" Mieterhöhungen durch vereinbarte Gleitklauseln.*)

2. Hat der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt und ist vereinbart, dass der Vermieter die Miete vom Konto des Mieters durch Lastschrift einzieht, gerät der Mieter nicht in Schuldnerverzug nach § 286 BGB, soweit der Vermieter von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht. Das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto des Mieters keine genügende Deckung aufweist, und der Mieter auch im Übrigen nicht (mit-)veranlasst, dass der Vermieter die Einziehung unterlässt.*)

3. Eine in einem Mietverhältnis dem Vermieter erteilte Einzugsermächtigung bezieht sich nur auf unbestrittene Forderungen.*)

4. Ein Bestreiten des in einer mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung enthaltenen Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen oder erfolglos Einsicht verlangt hat. Erscheint der Mieter nach einer entsprechenden Ankündigung in den Geschäftsräumen des Vermieters zu den üblichen Geschäftszeiten oder im Falle eines privaten Kleinvermieters werktags in den frühen Abendstunden, muss der Vermieter sofort Belegeinsicht gewähren, weil der Anspruch auf Belegeinsicht nach Zugang der Abrechnung sofort fällig ist.*)

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IBRRS 2017, 2036; IMRRS 2017, 0833
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Einheitlicher Grundsteuerbescheid: Vermieter nicht zur Kostentrennung verpflichtet!

BGH, Urteil vom 10.05.2017 - VIII ZR 79/16

Bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten.*)

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IBRRS 2017, 1719; IMRRS 2017, 0702
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostenabrechnungen können an Silvester bis 18 Uhr eingeworfen werden!

LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 - 316 S 77/16

1. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB.

2. Entsprechend darf die andere Partei einen Anwalt einschalten und dessen Kosten als Schadensersatz fordern.

3. Schlägt der Mieter innerhalb der Widerspruchsfrist einer Eigenbedarfskündigung einen Aufhebungsvertrag vor, rühmt er sich jedoch nicht eines solchen Rechts, sondern gibt lediglich eine auf Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung ab.

4. Die Kosten eines hierauf eingeschalteten Rechtsanwalts hat der Mieter deshalb nicht zu ersetzen.

5. Die Aufforderung zur Belegeinsicht zur Überprüfung der Abrechnung begründet ein Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB.

6. Die einseitige Bestimmung einer Leistungszeit nach dem Kalender durch den Gläubiger genügt nicht, wenn der Gläubiger nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist.

7. Eine Betriebkostenabrechnung, die an Silvester bis 18 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen wird, gilt noch als an diesem Tage zugegangen.




IBRRS 2017, 2823; IMRRS 2017, 1169
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Winterdienstkosten können auf Mieter umgelegt werden!

AG Zossen, Urteil vom 12.04.2017 - 5 C 156/16

Nimmt der Vermieter für den Winterdienst ein Unternehmen in Anspruch, sind die dadurch tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie angemessen sind, umlagefähig.

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IBRRS 2016, 3069; IMRRS 2016, 1770
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter darf Originalbelege einsehen!

LG Kempten, Urteil vom 16.11.2016 - 53 S 740/16

1. Mieter haben im Rahmen der Belegeinsicht das Recht, die Originalunterlagen einzusehen. Dies gilt auch, wenn der Mieter aufgrund großer Entfernung zwischen dem Sitz des Vermieters und dem Ort der Mietsache die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann.

2. Verweigert der Vermieter eine ordnungsgemäße Belegeinsicht, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht und eine etwaige Nachzahlungspflicht wird nicht fällig.

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IBRRS 2017, 1610; IMRRS 2017, 0644
WohnraummieteWohnraummiete
Unterschied zwischen "Nebenkosten" und "Betriebskosten"?

LG Berlin, Urteil vom 12.07.2016 - 63 S 24/16

1. Wird die Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung nicht eingehalten, ist das kein formeller Mangel, sondern schließt nur Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus.

2. Der Begriff "Nebenkosten" ist umfassender als der Begriff "Betriebskosten" und jedenfalls gegenüber Betriebskosten nicht einschränkend.

3. Soweit einzelne Betriebskostenarten im Vertrag genannt werden ("Sämtliche Nebenkosten, wie ..."), ergibt sich daraus keine Einschränkung der umlagefähigen Kosten. Es handelt sich vielmehr um eine nicht abschießende Aufzählung.

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IBRRS 2016, 1255; IMRRS 2016, 0797
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Einheitlicher Grundsteuerbescheid: Vermieter zur Kostentrennung verpflichtet?

LG Berlin, Urteil vom 15.03.2016 - 63 S 219/15

Wird ein Gebäude sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt und erhält der Vermieter einen einheitlichen Grundsteuerbescheid, sind die Mieter ohne weiteres entsprechend ihrem Anteil an dem Betrag zu beteiligen, den der Vermieter an die Gemeinde abzuführen hat.

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IBRRS 2015, 3289; IMRRS 2015, 1502
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Klausel über Kostentragungspflicht "sämtlicher Wartungskosten" wirksam?

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2015 - 2 U 216/14

In der Geschäftsraummiete ist die Übertragung der Verpflichtung, "sämtliche Wartungskosten" als Betriebskosten zu tragen, auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt.*)

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IBRRS 2016, 0301; IMRRS 2016, 0177
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Anforderungen an verständliche Betriebskostenabrechnung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2015 - 10 U 126/14

1. Der Vermieter muss dem Mieter die im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten durch eine, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende, Rechnung mitteilen. Hat er dem Mieter eine in diesem Sinne formell ordnungsgemäße Abrechnung übermittelt, ist dessen Abrechnungsanspruch erfüllt; nur wenn und soweit die Abrechnung an formellen Mängeln leidet, kann dieser eine erneute Abrechnung verlangen.

2. Es ist ausreichen, wenn der Mieter die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachprüfen kann.

3. Der Mieter hat auch nach Treu und Glauben keinen Anspruch auf Abrechnungskorrektur, sofern er nicht auf weitergehende Informationen des Vermieters angewiesen ist. Er kann vielmehr die erteilte Abrechnung zur Ermittlung seiner Nachzahlungspflicht oder eines Erstattungsanspruchs in einer seinen Vorstellungen entsprechenden Weise anpassen.

4. Ein trotz formell ordnungsgemäßer Abrechnung bestehender Anspruch kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Hierzu muss der Mieter für jede einzelne betroffene Abrechnungsposition darlegen, dass die Erstabrechnung insoweit an einem schwerwiegenden Mangel leidet und er - der Mieter - sich die zur Behebung des Mangels erforderliche Kenntnis der maßgeblichen Daten nicht aus eigener Kraft zu verschaffen vermag.

5. Es ist unerheblich, dass der Mieter die in der Abrechnung angesetzten Gesamtkosten als "nicht durch Rechnungen belegt" oder als durch die ihm vorgelegten Belege nicht bestätigt betrachtet. Das Beifügen von Belegen ist kein Erfordernis einer ordnungsgemäßen Nebenkostennachforderung, der Mieter kann jedoch Einsicht in die Belege verlangen.

6. Ein Verstoß gegen das in der Gewerberaummiete bestehende betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot verschafft dem Mieter lediglich den Anspruch, von überhöhten Kosten freigehalten zu werden. Ein Anspruch auf Neuabrechnung ist daraus nicht abzuleiten, der Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit hat nichts mit der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Abrechnung zu tun.

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IBRRS 2015, 2618; IMRRS 2015, 1143
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Hauptmieter muss über Vorauszahlungen abrechnen!

AG Lichtenberg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 C 381/14

Vereinbaren die Parteien eines Untermietverhältnisses, dass die Untermieter an den Hauptmieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entrichten sollen, so hat der Hauptmieter über diese Vorauszahlungen abzurechnen. Die möglicherweise eine Nachzahlungspflicht begründende Abrechnung kann und darf inhaltlich vollumfänglich auf eine Seitens des Hauptvermieters vorgelegte Abrechnung Bezug nehmen, wenn keiner außer der Untermieter im Besitz des Wohnraums war, über den abzurechnen ist. Hierzu genügt es, wenn der Hauptmieter die Nebenkostenabrechnung des Hauptvermieters "durchreicht", solange er schriftliche Anmerkungen oder Modifikationen im Hinblick auf die von den Untermieters geleisteten Vorauszahlungen macht.*)

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IBRRS 2015, 2558; IMRRS 2015, 1108
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden

AG Köln, Urteil vom 31.05.2015 - 213 C 116/14

1. Die Abrechnung genügt bei Vornahme eines Vorwegabzugs den an sie zu stellenden formellen Anforderungen nicht, wenn nur die um einen Vorwegabzug bereinigten Kosten ausgewiesen werden; es fehlt dann an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten.

2. Eine Abrechnung ist formell unwirksam, wenn aus der Abrechnung ein Vorwegabzug zwar erkennbar ist, aber nicht (nachvollziehbar) erläutert wird.

3. Bezüglich der Grundsteuer muss eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten vorgenommen werden. Die Zuordnung der Kostenanteile ist hier nur entbehrlich, wenn die Gewerbefläche einen sehr geringen Teil der Gesamtfläche ausmacht.

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IBRRS 2015, 2948; IMRRS 2015, 1313
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Bereinigte Gesamtkosten können in Betriebskostenabrechnung eingestellt werden!

LG Itzehoe, Urteil vom 27.02.2015 - 9 S 89/13

1. Die Einstellung bereinigter und damit unvollständiger Gesamtkosten in die Betriebskostenabrechnung stellt keinen formellen Abrechnungsmangel dar (Abweichung von BGH, IMR 2007, 105; Anlehnung an BGH, IMR 2014, 228).*)

2. Zur formellen Wirksamkeit der Abrechnung über die verbrauchsabhängigen "kalten" Betriebskostenarten, namentlich die Kosten des (Kalt-)Wassers, ist die Angabe der ermittelten Verbräuche nicht erforderlich.*)

3. Der Vermieter darf ein Umlageausfallwagnis als sonstige Nebenleistung (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 SHWoFG) geltend machen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage noch die Neubaumietenverordnung (NMV 1970) gegolten hat.*)

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IBRRS 2014, 2076; IMRRS 2014, 1118
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wann darf Mieter konkrete Belegeinsicht über Kopieversand verlangen?

LG Berlin, Urteil vom 11.06.2014 - 65 S 233/13

1. Besteht zwischen Vermieter und Mieter ein erkennbar kommunikationsgestörtes Verhältnis, so darf der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen dergestalt verlangen, dass der Vermieter ihm die Kopien der Belege gegen 0,25 Euro/Kopie zukommen lässt.

2. Steht dem Mieter ausnahmsweise ein Anspruch auf Belegübersendung zu, so hat dies nicht zwangsläufig die Erstattungsfähigkeit der durch die erstmalige Anforderung angefallenen Anwaltskosten zur Folge.

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IBRRS 2014, 1574; IMRRS 2014, 0811
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Prozessuale Darlegung der Betriebskosten ohne Mietvertrag

LG Hanau, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 S 216/13

1. Der Vermieter muss zur Darlegung der Vereinbarungen zum Mietzins und zu den Nebenkosten nicht zwingend einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen.

2. Ein schlichtes Bestreiten von bestimmten Kosten der Betriebskostenabrechnung ohne konkrete Auseinandersetzung mit den entsprechenden Rechnungen und ohne Einsicht in die Belege lässt keine Zweifel an deren tatsächlichen Anfall zu.

3. Der Einwand des Mieters, dass die tatsächlich dem Vermieter in Rechnung gestellten Arbeiten nicht oder nicht hinreichend ausgeführt würden, begründet lediglich einen Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

4. Der Vermieter ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, zum Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskosten nicht verpflichtet, wenn diese Kosten "nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter" führen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für eine erhebliche Mehrbelastung der Wohnraummieter den Mieter trifft.

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IBRRS 2014, 2496; IMRRS 2014, 1279
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Ab einer Entfernung von 30 km ist die Belegeinsicht für den Mieter unzumutbar!

AG Halle, Urteil vom 20.02.2014 - 93 C 2240/13

Eine Entfernung von mehr als 30 km zwischen der Wohnung des Mieters und dem Sitz des Vermieters bzw. der Hausverwaltung für die Vornahme der Belegeinsicht ist für den Mieter nicht mehr zumutbar.

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IBRRS 2014, 0856; IMRRS 2014, 0406
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskosten: Mieter darf Einzelverbrauchsdaten einsehen!

LG Berlin, Urteil vom 17.10.2013 - 67 S 164/13

1. Der Mieter hat Anspruch auf die Einzelverbrauchsdaten, damit er prüfen kann, ob sie richtig addiert sind bzw. ob sie vom Gesamtverbrauch in einem nicht mehr hinzunehmenden Maße abweichen.

2. Gewährt der Vermieter nicht oder nicht hinreichend Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Unterlagen, so dass die Überprüfung der Abrechnung letztlich nicht möglich ist, so steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung und den Betriebskostenvorauszahlungen zu. Das führt zum Hinausschieben der Fälligkeit der Nachforderung des Vermieters.

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IBRRS 2013, 3313; IMRRS 2013, 1700
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Welche Rechnungen des Contractors muss Vermieter vorlegen?

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 322/12

Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).*)

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IBRRS 2012, 2271; IMRRS 2012, 1673
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskosten: Keine Belegeinsicht - keine Nachforderung!

KG, Urteil vom 12.03.2012 - 12 U 72/11

1. Dem Mieter steht gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ermöglicht.

2. Für das Einsichtnahmerecht des Mieters genügt es aber, wenn der Vermieter die Abrechnungsunterlagen in den Büroräumen der Hausverwaltung, die sich im selben Gebäude befinden, bereit hält.

3. Der Vermieters muss dem Mieter die Belege in geordneter Form präsentieren und bei umfangreichen Abrechnungen die Belege zu den einzelnen Kostenarten bzw. Kostenblöcken zusammenfassen und jeweils mit einem Deckblatt versehen, damit dem Mieter eine zügige Kontrolle möglich ist.

4. Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabes ist nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist.

5. Zwar sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Die Frage, ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltliche Richtigkeit.

6. Der Vermieter kann auch auf Basis der schon eingeklagten Sollvorauszahlungen abrechnen und die Klage nur in Höhe des gegebenenfalls zu Lasten des Mieters verbliebenen restlichen Saldos erhöhen, sofern die Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist erteilt ist.

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IBRRS 2012, 1992; IMRRS 2012, 1469
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskosten: Geeichte Messgeräte sind i.d.R. richtig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2012 - 10 U 102/11

1. Zur Transparenz einer Betriebskostenumlagevereinbarung.*)

2. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes. Vielmehr obliegt es zunächst dem Mieter, den Kostenansatz des Vermieters und die diesem zugehörigen Einzelkosten aufgrund einer Einsichtnahme in die den streitgegenständlichen Kostenarten zugrunde liegenden Belege substantiiert zu bestreiten.*)

3. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte aber auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.*)

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IBRRS 2013, 0239; IMRRS 2013, 0170
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Sozialrecht: Sind Heizkostennachzahlungen Kosten der Unterkunft?

BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R

Verpflichtungen aus einem bestehenden Mietverhältnis, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, aber erst nach Eintritt der Bedürftigkeit fällig werden, gehören zu den übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im laufenden Bewilligungszeitraum.*)

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IBRRS 2012, 1516; IMRRS 2012, 1110
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 40/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1506; IMRRS 2012, 1101
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 38/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1511; IMRRS 2012, 1106
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 39/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3223; IMRRS 2011, 2331
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebkosten: Mieter trägt Beweislast für Unwirtschaftlichkeit!

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 340/10

a) Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter.*)

b) Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht.*)

c) Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes.*)

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IBRRS 2011, 3560; IMRRS 2011, 2534
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Voraussetzung an formell wirksame Nebenkostenabrechnung

LG Itzehoe, Urteil vom 27.05.2011 - 9 S 116/09

Eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung erfordert auch unter dem Gesichtspunkt gedanklicher Nachvollziehbarkeit nicht, dass der Abrechnung entnommen werden kann, welche Gebäude zu der Abrechnungseinheit zusammengefasst sind, die der angegebenen Gesamtfläche zugrunde liegen.*)

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IBRRS 2011, 3573; IMRRS 2011, 2540
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zusammenfassung von Wasser mit Abwasserentsorgung: Zulässig?

LG Itzehoe, Urteil vom 27.05.2011 - 9 S 118/10

1. Ein Vermieter darf in der Abrechnung die Kosten für Wasser und Abwasserentsorgung jedenfalls dann auch mit den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung zusammenfassen, wenn alle Kosten seiner Ansicht nach einem einheitlichen Schlüssel umzulegen sind.*)

2. Rechnet der Vermieter über die Wasserkosten nach einem nicht verbrauchsabhängigen Maßstab ab, obwohl ein verbrauchsabhängiger Maßstab geschuldet ist, steht der Berücksichtigung dieses inhaltlichen Fehlers steht nicht entgegen, dass der Mieter nicht darlegt, ob und inwieweit sein Wasserverbrauch unter dem Durchschnittsverbrauch in dieser Abrechnungseinheit liegt und dass und inwieweit ihm daher durch die nicht verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten ein Nachteil entstanden ist. Vielmehr hat der Mieter entsprechend § 12 Abs. 1 HeizkostenV das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten um 15 vom Hundert zu kürzen.*)

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IBRRS 2011, 1717; IMRRS 2011, 1234
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Nebenkostenabrechnung: Einsicht in die Belege

LG Freiburg, Urteil vom 24.03.2011 - 3 S 348/10

1. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung (hier: über 400 km), ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen.*)

2. Auf die Übersendung von Fotokopien, gleich ob mit oder ohne Kostentragungspflicht, muss sich der Mieter regelmäßig nicht verweisen lassen.*)

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IBRRS 2011, 3794; IMRRS 2011, 2678
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebsstromkosten nicht in der Abrechnung aufgeführt: Vorwegabzug?

LG Itzehoe, Urteil vom 14.01.2011 - 9 S 21/10

Der Umstand, dass die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung nicht in der Abrechnung aufgeführt sind, begründet keinen formellen Mangel. Es handelt sich insoweit nicht um einen Vorwegabzug im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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IBRRS 2011, 1418; IMRRS 2011, 1004
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mindestanforderungen an Betriebs- und Heizkostenabrechnung

LG Itzehoe, vom 17.12.2010 - 9 S 23/10

Der Umstand, dass der Vermieter die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung, die nach § 2 Nr. 4 a und b BetrKV umlagefähig sind, nicht in der Abrechnung aufgeführt hat, begründet keinen formellen Mangel der Heizkostenabrechnung.

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IBRRS 2010, 4575; IMRRS 2010, 3352
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Versäumnisurteil, beruhend auf Sachprüfung

BGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 46/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 2165; IMRRS 2011, 1549
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zur formellen Ordnungsmäßigkeit einer Heizkostenabrechnung

LG Itzehoe, Urteil vom 24.09.2010 - 9 S 73/09

1. Zur formellen Ordnungsmäßigkeit einer Heizkostenabrechnung.*)

2. Zur Frage einer analogen Anwendung des § 556a II BGB auf die Einstellung der Kostenpositionen Kaltwasser und Entwässerung in den Abrechnungskreis der Wärmekosten im Zuge einer Umstellung auf eine verbrauchsbezogene Umlage.*)

3. In die Heizkostenabrechnung dürfen auch die Kaltwasser- und Entwässerungskosten einbezogen werden.

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IBRRS 2011, 0879; IMRRS 2011, 0625
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Anspruch auf Korrektur einer Betriebskostenabrechnung?

LG Itzehoe, Urteil vom 24.09.2010 - 9 S 65/09

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Korrektur einer Betriebskostenabrechnung, wenn sich der Fehler im Ergebnis keinesfalls auf das Ergebnis auswirken kann und es ihm ohne weiteres möglich ist, die Abrechnung selbst mittels eines Taschenrechners zu korrigieren.

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IBRRS 2010, 3354; IMRRS 2010, 2450
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts

BGH, Urteil vom 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

1. Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung - vor Ablauf der Abrechnungsfrist - erteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters.*)

2. Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb in solcher Vorwegabzug geboten ist.*)

3. Bei einer Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts nach dem Flächenmaßstab obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2006, 211).*)




IBRRS 2010, 1993; IMRRS 2010, 1434
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskostenabrechnung mit Nachforderung zu Gunsten d. Vermieters

BGH, Urteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09

Der Vermieter ist nicht daran gehindert, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem von mehreren Mietern gegenüber vorzunehmen und lediglich diesen auf Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen.*)

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IBRRS 2010, 2882; IMRRS 2010, 2098
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei Betriebskostennachforderung

LG Hannover, Urteil vom 08.02.2010 - 1 S 29/09

1. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber der Nachforderung besteht auch nach Ablauf der Einwendungsfrist, sofern der Vermieter ankündigt, er werde sich zwecks Belegeinsicht bei dem Mieter melden.

2. Die gilt auch dann, wenn der Vermieter auf die Bitte des Mieters um Belegüberlassung überhaupt nicht reagiert.

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IBRRS 2010, 1803; IMRRS 2010, 1273
ProzessualesProzessuales
Kein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Abrechnung

BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - VIII ZR 83/09

Grundsätzlich hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung; im Einzelfall kann anders entschieden werden.

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Betriebskosten: Belegeinsicht durch die Mieter
(01.03.2017) Erhält der Mieter die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters, hat er das Recht, diese Abrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen. Hier kann es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein notwendig werden, dass der Mieter die Rechnungen, Bescheide und Belege im Original prüft, die der Vermieterabrechnung zugrunde liegen.
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312.000 Mietrechtsverfahren jährlich – 20 Prozent aller Zivilprozesse
Zudem die wichtigsten BGH-Entscheidungen

(31.05.2007) 20,6 Prozent aller Zivilprozesse betreffen eine Mietrechtsstreitigkeit. Rund 312.000 Verfahren in Wohnraummietsachen wurden im Jahr 2005 abgeschlossen, 299.133 bei den Amtsgerichten und 13.336 bei den Landgerichten als Berufungsinstanz. Im Anschluss noch die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs.
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Streitthema Nummer 1: Die zweite Miete
Mieterbund-Broschüre mit aktuellen Urteilen

(08.01.2007) Rund 41 Milliarden Euro müssen jährlich für die Nebenkosten des Wohnens gezahlt werden. Diese so genannte „zweite Miete“ steigt von Jahr zu Jahr weiter an und löst immer öfter Streit und Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern aus. Überprüfungen der Abrechnungen haben ergeben, dass jede zweite Abrechnung fehlerhaft und falsch ist. Auch deshalb dreht sich zwischenzeitlich jede dritte Rechtsberatung der 330 örtlichen DMB-Mietervereine um Betriebskosten.
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BGH: Mieter muss für fehlerhafte Beratung des Mieterschutzvereins einstehen
(26.10.2006) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat und dies auf dem Verschulden eines Mieterschutzvereins beruht, der den Mieter insoweit fahrlässig falsch beraten hat.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2007, 1 Dokument öffnen BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

DMB: Rechtsberater sind Erfüllungsgehilfen - Fehler werden Mieter zugerechnet
Mieterbund kritisiert Begründung des Bundesgerichtshofs

(26.10.2006) „Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 102/06) hat heute (25.10.2006) nachvollziehbar geurteilt, dass Rechtsberater Erfüllungsgehilfen (Paragraph 278 Bürgerliches Gesetzbuch) des Beratenen sind. Das bedeutet, Fehler des Rechtsberaters – ob Anwalt, Mieterschutzverein oder kommunale Beratung – werden dem Ratsuchenden wie eigene Fehler zugerechnet“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Dr. Franz-Georg Rips.
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IVD: Realistische Kalkulation der Betriebskosten zahlt sich aus
(19.04.2006) Schuld sind der kalte und lange Winter und die durch den extrem stark gestiegenen Ölpreis besonders hohen Heizkosten: Die Betriebskostenabrechnungen für viele Mietwohnungen fallen in diesem Jahr unerwartet hoch aus, viele Vermieter müssen Nachzahlungsforderungen an ihre Mieter stellen. „Die Mieter sind verpflichtet, diese Nachzahlungen zu leisten – vorausgesetzt, der Vermieter erstellt die Abrechung fristgemäß – spätestens 12 Monate nach Ablauf der mietvertraglich festgelegten Abrechnungsperiode muss diese beim Mieter sein“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbandes Deutschland (IVD).
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Haus & Grund: Betriebskostenabrechnungen bleiben transparent
Eigentümerschutz-Gemeinschaft empfiehlt, Mietern Rechnungskopien zu überlassen

(10.03.2006) Nach Einschätzung von Haus & Grund werden Betriebskostenabrechnungen für preisfreie Mietwohnungen auch künftig mit Rechnungs-Kopien belegt werden. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft in Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 78/05) vom 8. März hin, der einen Anspruch des Mieters auf diese Fotokopien verneinte und auf die Akteneinsicht beim Vermieter verwies.
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IVD: Aktuelles BGH-Urteil erleichtert Abrechnungspraxis
(13.10.2006) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil die Abrechnungspraxis für Betriebskosten weiter erleichtert (Az. VIII ZR 78/05). Die Richter entschieden, dass Mieter von nicht preisgebundenem Wohnraum nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Fotokopien der Abrechnungsbelege gegenüber dem Vermieter haben. Zudem sind Vermieter nicht dazu verpflichtet, in der Betriebskostenabrechnung Kosten für im selben Gebäude befindliche Gewerbeflächen vorweg abzuziehen, insofern diese nicht zu einer deutlich ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Mieter führen.
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DMB: BGH schwächt Mieterposition
(09.03.2006) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 78/05) ist enttäuschend, sie schwächt die Mieterposition im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung“, kommentierte der Deutsche Mieterbund (DMB) in eine ersten Stellungnahme.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

Bundesgerichtshof klärt weitere Fragen zur Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht
(08.03.2006) Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen.
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