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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 352/12


Beste Treffer:
IBRRS 2014, 2432; IMRRS 2014, 1240
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Abgeltungsklausel ungelöst!

BGH, Beschluss vom 26.08.2014 - VIII ZR 352/12

Dokument öffnen Volltext

IBRRS 2014, 0607; IMRRS 2014, 0275
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietrechtliche Quotenabgeltungsklauseln wohl unwirksam

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - VIII ZR 352/12


11 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2014, 102 BGH - Schönheitsreparaturen: Quotenabgeltungsklauseln unwirksam?

1 Aufsatz gefunden
Schönheitsreparaturen: Ende der Quotenklausel?!
(Michael J. Schmid)
Dokument öffnen IMR 2014, 89

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 1035; IMRRS 2015, 0609
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rz. 14 ff = IMR 2007, 377). *)




IBRRS 2015, 0956; IMRRS 2015, 0566
Mit Beitrag
AGBAGB
Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).*)

2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.*)

3. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.*)

4. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.*)

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IBRRS 2014, 2468; IMRRS 2014, 1262
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen

AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014 - 425 C 2787/14

1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in Weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach 5 Jahren enthalten ist.*)

2. Aufgrund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam.*)

3. Das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte.*)

4. Die Verpflichtung zur Erneuerung des Teppichbodens nach 5 Jahren ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich nicht Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist.*)

5. Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.*)

6. Der Mieter ist berechtigt, im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will.*)

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IBRRS 2014, 2432; IMRRS 2014, 1240
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Abgeltungsklausel ungelöst!

BGH, Beschluss vom 26.08.2014 - VIII ZR 352/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 2107; IMRRS 2014, 1127
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Mustermietvertrag des BMJV: Schönheitsreparaturklausel unwirksam!

LG Heilbronn, Urteil vom 22.07.2014 - 2 S 63/13

1. Die in § 7 des Mustermietervertrags des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 1976 enthaltene Klausel zur Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist jedenfalls dann unwirksam, wenn dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen worden ist.

2. Die unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB ergibt sich in diesem Falle daraus, dass er Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren (mit-)zutragen hat, die nicht auf seinen Mietgebrauch zurückzuführen sind.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 0607; IMRRS 2014, 0275
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietrechtliche Quotenabgeltungsklauseln wohl unwirksam

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - VIII ZR 352/12

Der BGH tendiert dazu, mietrechtliche Abgeltungsquoten grundsätzlich als unwirksam anzusehen, und zwar selbst dann, wenn sie den Erhaltungszustand der Wohnung in der Weise berücksichtigt, dass bei der Berechnung der Quote der Zeitraum entscheidend ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde (Abkehr von BGH, Urteil vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, IMR 2012, 377).





2 Nachrichten gefunden
BGH: Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen
(18.03.2015) Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in drei Entscheidungen mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur ...
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

BGH: Wirksamkeit mietrechtlicher Quotenabgeltungsklauseln weiter offen!
(10.09.2014) Nachdem der BGH in seinem Beschluss vom 22.01.2014 - VIII ZR 352/12 (IMR 2014, 102) dazu tendierte, Abgeltungsklauseln als unwirksam anzusehen, konnte er im weiteren Verfahren diese Frage nicht abschließend entscheiden. Heute wurde die Kostenentscheidung des BGH in dieser Sache veröffentlicht, aus der sich ergibt, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 26.08.2014 - VIII ZR 352/12