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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 285/09


Beste Treffer:
IBRRS 2011, 1196; IMRRS 2011, 0832
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Teilweise begründete Anhörungsrüge, Betriebskostenzahlungen

BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 285/09

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IBRRS 2010, 4059; IMRRS 2010, 2982
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch wegen geleisteter Vorschüsse

BGH, Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09

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4 Beiträge gefunden
IMR 2023, 266 AG Hameln - Betriebskosten: Berechnung der Wohnfläche
IMR 2022, 273 AG Hamburg - Auch die Abrechnungsposition "Schornstein & Rauchmwart 3. OG" ist formell unwirksam!
IMR 2018, 1003 LG Paderborn - Betriebskostenvorauszahlungen: Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts
IMR 2010, 509 BGH - Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen durch Aufrechnung nach beendetem Mietverhältnis

42 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3100; IMRRS 2021, 1155; IVRRS 2021, 0490
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zusammenlegung von Kostenpositionen in Betriebskostenabrechnung?

BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - VIII ZR 371/19

1. Das Ergänzungsurteil und das vorangegangene Urteil stellen keine Einheit dar, sondern sind bezüglich der Rechtsmittel - unter anderem im Hinblick auf die Berufungssumme - getrennt zu betrachten.

2. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist eine Aufschlüsselung nach Kostenarten erforderlich, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen.

3. Ein solch enger Zusammenhang liegt nicht vor, wenn im Mietvertrag die Umlage diverser Kosten als "sonstige Betriebskosten" vereinbart ist - wie hier etwa die Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverse Wartungskosten - und diese in einer Position abgerechnet werden.

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IBRRS 2020, 3680; IMRRS 2020, 1497
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Sachverständigengutachten trotz (einfachen) Mietspiegels?

BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

1. Bringt eine Partei gegen einen Mietspiegel (hier: Berliner Mietspiegel 2017) lediglich Einwendungen vor, die dessen Qualifizierung nach § 558d BGB in Frage stellen können, kann er als einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) herangezogen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, Rz 103 ff., IMRRS 2020, 0676).*)

2. Die dem Berliner Mietspiegel 2017 zumindest zukommende Indizwirkung als einfacher Mietspiegel erstreckt sich aufgrund seiner besonderen Gestaltung als Tabellenspiegel mit einer - auf eine bloße Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ausgerichteten - Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nur auf die Daten, die in die Erstellung der Mietspiegelfelder eingeflossen sind.*)

3. Die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung bildet jedoch bei Heranziehung des Mietspiegels eine geeignete Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete (im Anschluss an Senatsurteile vom 20.04.2005 - VIII ZR 110/04, unter II 2 c aa, IMRRS 2005, 1461 = NJW 2005, 2074; IMR 2019, 134).*)

4. Das Gericht ist zwar berechtigt, zur Vermeidung des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dann von der Einholung eines von der beweisbelasteten Partei beantragten Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusehen, wenn sich die verlangte Miete innerhalb einer unstreitigen oder in dem einschlägigen Mietspiegelfeld eines (einfachen) Mietspiegels ausgewiesenen Spanne bewegt und für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist.*)

5. Es ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Insbesondere verstößt es nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG), wenn das Gericht zum Zweck einer am Beweismaß des § 286 ZPO ausgerichteten Überzeugungsbildung ein (kostenträchtiges) Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einholt und damit den Mieter dem Risiko aussetzt, im Falle eines Prozessverlusts diese Kosten tragen zu müssen.*)

6. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich selbst bei verfahrensfehlerfrei von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteile vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, Rz. 26, IMRRS 2016, 1268 = NJW 2016, 3015; vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, IMRRS 2005, 0748 = BGHZ 162, 313, 317; BVerfG, IBR 2003, 706; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03, IMRRS 2005, 0281 = NJW 2005, 1487).*)

7. Das Berufungsgericht ist daher an eine verfahrensfehlerfrei vorgenommene Schätzung der Vorinstanz nach § 287 Abs. 2 ZPO dann nicht gebunden, wenn es das Schätzungsergebnis nicht für überzeugend hält.*)

8. Die Frage, ob das Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat, ist revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, IMRRS 2005, 0748 = BGHZ 162, 313, 318 f.; vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17, Rz. 17, IMRRS 2019, 0335 = NJW 2019, 2169).*)

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IBRRS 2021, 0263; IMRRS 2021, 0109; IVRRS 2021, 0053
ProzessualesProzessuales
Tatsachenvortrag ignoriert: Rechtliches Gehör verletzt!

BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - VIII ZR 18/20

1. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben.

2. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war.

3. Eine Partei kann eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat.

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IBRRS 2020, 0603; IMRRS 2020, 1551; IVRRS 2020, 0694
ProzessualesProzessuales
Kläger kann sich Gehör verschaffen: Keine Zulassung der Revision wegen Gehörsverstoßes!

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

1. Zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651).*)

2. Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hierbei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehalten, das Berufungsgericht auf von ihm bislang nicht beachtete höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen (hier: Voraussetzungen einer Behauptung "ins Blaue hinein" und eines "Ausforschungsbeweises").*)

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IBRRS 2019, 1256
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - IX ZR 147/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3864; IMRRS 2018, 1497
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Keine zusätzliche Fristsetzung zum Auszug nach einem Räumungsvergleich erforderlich!

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - I ZB 13/18

1. Schließen die Parteien einen Räumungsvergleich ist nach Ablauf des Räumungstermins eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich.

2. Zwangsvollstreckungskosten nach Ablauf der Räumungsfrist stellen daher gem. § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar und sind vom Räumungsschuldner zu erstatten und gegen ihn festzusetzen.




IBRRS 2018, 3434
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 25.09.2018 - II ZR 27/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 2179; IMRRS 2018, 0892; IVRRS 2018, 0370
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
BGH zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung

BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17

1. Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.*)

2. Zum Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.05.2009 - VI ZR 275/08, IBR 2009, 1315 - nur online).*)

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IBRRS 2018, 2225; IMRRS 2018, 0798
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Gebäudeversicherung umgelegt: Auch Mietausfallkosten sind umlagefähig!

BGH, Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 38/17

Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV) auf den Mieter vereinbart, sind auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.*)

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IBRRS 2018, 1814; IMRRS 2018, 0651
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine Schlüsselrückgabe - Keine Räumung!

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2018 - 5 U 1161/17

1. Zum Umfang des mietvertraglichen Konkurrenzschutzes für den Betrieb einer Eisdiele (hier: Konkurrenzschutz bejaht bezüglich eines türkischen Spezialitätengeschäfts mit einem Bistro im Eingangsbereich mit dem Angebot von Kaffee, Kuchen, Milchshakes, Crepes, kalten Getränke und andere Waren).*)

2. Beruft sich der Vermieter auf sein Vermieterpfandrecht, scheidet ein Vorenthalten der Mietsache bei ungeräumter Rückgabe aus. *)

3. Die vollständige Räumung der Mietsache ist nicht gegeben, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt (oder sie in diesen zurücklassen darf), die Schlüssel aber zurückbehält.*)




IBRRS 2017, 3947
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VI ZR 81/17

Zum Grundsatz der Subsidiarität im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.*)

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IBRRS 2017, 2752; IMRRS 2017, 1154
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Anforderungen an formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 3/17

1. Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10.02.2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 62; vom 21.09.2016 - VIII ZR 188/15, IMR 2017, 1043 - nur online). Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.03.2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rz. 5; vom 21.09.2016 - VIII ZR 188/15, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30.05.2017 - VI ZR 501/16, Rz. 7).*)

2. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (im Anschluss an Senatsurteile vom 22.10.2014 - VIII ZR 97/14, IMR 2015, 8; vom 12.11.2014 - VIII ZR 112/14, IMR 2015, 7; vom 06.05.2015 - VIII ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rz. 13; jeweils m.w.N.). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 16.09.2009 - VIII ZR 346/08, IMR 2009, 416; vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rz. 40; Senatsbeschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 237/16, Rz. 5).*)

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IBRRS 2017, 2243; IMRRS 2017, 0932
MietrechtMietrecht
Wann ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß?

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 237/16

1. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter.

2. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist. Hierzu genügt auch eine Auflistung der für die jeweilige Betriebskostenart angefallenen Einzelbeträge.

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IBRRS 2017, 1032; IMRRS 2017, 0429
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Grundsteuer und Straßenreinigung zusammengefasst: Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß!

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15

1. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.

2. Im Hinblick auf die Differenzierung der Abrechnung nach einzelnen Kostenpositionen ist die Nachvollziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet, wenn der Vermieter eine Aufschlüsselung vornimmt, die den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs in § 2 der BetrKV entspricht. Eine weitere Aufschlüsselung nach einzelnen Positionen innerhalb einer Ziffer ist dann nicht erforderlich.

3. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen, etwa von Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung mit Kosten der Schornsteinreinigung oder von Kosten der Wasserversorgung mit Kosten der Beleuchtung ist hingegen unzulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich bezüglich der - sachlich eng zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist.

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IBRRS 2016, 2455; IMRRS 2016, 1464; IVRRS 2016, 0031
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann müssen Zeugen in der Berufungsinstanz erneut vernommen werden?

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 326/14

1. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut vernehmen, wenn es dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz.

2. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

3. Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Würdigung auf die Vernehmung mehrerer Zeugen, bedarf es der erneuten Vernehmung sämtlicher Zeugen.

4. Nimmt eine Partei in der Berufungsbegründung ausdrücklich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte ergänzend Bezug, stellt sie damit unmissverständlich klar, dass sie die erstinstanzlichen Beweisantritte auch zum Gegenstand der Berufungsinstanz macht.

5. Eine Ergänzung oder Präzisierung des bereits erstinstanzlich gehaltenen schlüssigen Vortrags darf das Berufungsgericht nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen.

6. Die Aufrechnung kann - wie jede Willenserklärung - auch stillschweigend erklärt werden. Deshalb darf das Berufungsgericht sich nicht auf die Feststellung beschränken, dass eine Partei keine ausdrückliche Aufrechnungserklärung abgegeben bzw. nicht den Ausdruck "Aufrechnung" benutzt hat. Vielmehr muss das Berufungsgericht im Wege der Auslegung prüfen, ob dem Verteidigungsvorbringen der Partei der Wille, eine Aufrechnung zu erklären, zu entnehmen ist.

7. Bezieht sich eine Partei zur Verteidigung gegen die Klageforderung auf die von ihr geltend gemachten und im einzelnen dargelegten Gegenforderungen und zieht diese sogar explizit von der Klageforderung ab, liegt - offensichtlich - eine konkludente Aufrechnungserklärung vor.

8. Vorauszahlungen stehen dem Vermieter als solche nicht mehr zu, wenn bereits Abrechnungsreife eingetreten ist.

9. Eine Änderung des Mietvertrags kann nur unter Beteiligung sämtlicher Vertragspartner wirksam vereinbart werden.

10. Bei der Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten in einem bestehenden Mietverhältnis handelt es sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs.

11. Die bloße Nichtabrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen durch den Vermieter kann aus der maßgeblichen Empfängersicht des Mieters regelmäßig schon nicht als Angebot einer Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung oder des Verzichts auf eine Abrechnung angesehen werden.




IBRRS 2015, 3562
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - IV ZB 10/15

1. Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 2962; IMRRS 2014, 1561
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskostennachzahlungsklage im Urkundsverfahren statthaft!

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14

1. Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)

2. Zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben durch den Mieter.*)




IBRRS 2016, 1223; IMRRS 2016, 0779
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2014 - 2 U 1116/12

1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.

3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.

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IBRRS 2014, 3224
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VIII ZR 48/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1145; IMRRS 2016, 0729
WerkvertragWerkvertrag
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 U 1116/12

1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.

3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.

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IBRRS 2013, 4037; IMRRS 2013, 1962
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Endrenovierungspauschale umfasst die Reinigung von Möbelstücken!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013 - 10 U 72/12

1. Ist eine Endreinigungspauschale im Rahmen eines "TENANCY AGREEMENT FOR CORPORATE HOUSING" vereinbart, so umfasst diese auch die Kosten für verschmutzte Möbelstücke wie Stuhlpolster, Sofatisch oder Baumwollgardinen.

2. Eigentumsbeschädigungen und das Abhandenkommen von Inventargegenständen übersteigen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht nur unerheblich.

3. Wird ein Wohnungs- und Hausschlüssel verspätet zurückgegeben, aber ein gemeinsames Rückgabeprotokoll in Kenntnis des Fehlens erstellt und hat der Vermieter die Räume tatsächlich zurückerhalten und sogar Reparaturen vorgenommen, liegt ausnahmsweise keine Vorenthaltung der Mietsache vor.

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IBRRS 2013, 1895; IMRRS 2013, 1092
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Heiz- und Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar sein!

LG Berlin, Beschluss vom 22.03.2013 - 63 S 568/12

1. Die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung soll lediglich gewährleisten, dass der Mieter die Gesamtkosten ersehen kann. Für die materiell-rechtliche Kontrolle ist der Mieter auf die Belegeinsicht zu verweisen, so dass in der Abrechnung selbst die Gesamtkosten keiner näheren Erläuterung bedürfen.*)

2. Der Vermieter genügt seiner Abrechungspflicht, wenn im Mietvertrag wörtlich ein "Heizkostenvorschuss" vereinbart ist und er in der Abrechnung unter der Abrechnungsposition "Heizkosten" die im Abrechnungszeitraum angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten ohne nähere Aufgliederung und Erläuterung zusammenfasst.*)

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IBRRS 2013, 0179; IMRRS 2013, 0129
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Klagezustellung ohne Anlagen doch wirksam!

BGH, Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 307/11

Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 164/05).*)

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IBRRS 2013, 3701; IMRRS 2013, 1828
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Hausfrieden gestört: Fristlose Kündigung möglich?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012 - 10 U 44/12

1. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens ist nur dann anzunehmen, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum durch einen Verstoß des Vermieters gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erheblich beeinträchtigt ist. Ein Einmaliges Betreten der Räume zum Anbringen eines Weitervermietungsplakats reicht dafür nicht aus.

2. Gibt der Mieter bei Rückgabe der Mietsache nicht alle Schlüssel an den Vermieter zurück, so fehlt es an einer vollständigen Rückgabe, auch wenn der Mieter seine Sachen aus den Räumen entfernt hat.

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IBRRS 2013, 3959; IMRRS 2013, 1929
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vertrag vorzeitig gekündigt: Mieter muss entgangene Miete ersetzen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 - 10 U 20/12

1. Wird ein befristetes Gewerbemietverhältnis vor Ablauf der Frist wegen Vertragsverletzungen des Mieters durch den Vermieter gekündigt, muss der Mieter den Schaden ersetzen, der dem Vermieter durch das vorzeitige Ende des Mietvertrages entstanden ist.

2. Der Vermieter soll sich um eine alsbaldige Weitervermietung kümmern. Die Beweislast für diesbezügliche Versäumnisse liegt jedoch beim Altmieter.

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IBRRS 2011, 2734
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Akquisition endet mit Leistungsphase 4!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 - 21 U 129/10

1. Der Abschluss eines Architektenvertrages setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Er kann auch konkludent durch die Entgegennahme bestimmter Leistungen zustande kommen, wenn ein entsprechender Wille der Beteiligten festgestellt werden kann.

2. Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er darlegen und beweisen, dass die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Dazu genügt es, wenn er erhebliche Leistungen und deren Entgegennahme vorträgt.

3. Der Auftraggeber kann dann seinerseits behaupten, die Leistungen seien kostenlos zu erbringen gewesen. Hierfür trägt er die Beweislast.

4. Mit der Einreichung bei der Baubehörde wird die Genehmigungsplanung bestimmungsgemäß verwertet. Dadurch gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die von dem Architekten erbrachten Planungsleistungen als vertraglich geschuldet und nicht lediglich als Akquisitionsleistungen entgegennimmt.

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IBRRS 2011, 2511; IMRRS 2011, 1831
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - VIII ZR 240/10

1. Die (vertragswidrige) Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen.*)

2. Das Gleiche gilt für in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen oder den Ansatz von Soll- statt Ist-Vorauszahlungen.*)

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IBRRS 2011, 2679; IMRRS 2011, 1956
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Zur Rückzahlung der Vorauszahlungen nach Vertragsende

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2011 - 10 W 16/11

Rückzahlung seiner kompletten Vorauszahlungen kann der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter bis zum Ablauf der auch im gewerblichen Mietrecht regelmäßig mit einem Jahr anzusetzenden Abrechnungsfrist keine Nebenkostenabrechnung erteilt hat und das Miet- oder Pachtverhältnis beendet ist.*)

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IBRRS 2011, 1196; IMRRS 2011, 0832
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Teilweise begründete Anhörungsrüge, Betriebskostenzahlungen

BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 285/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0505; IMRRS 2011, 0371
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Ohne Schlüssel keine Gebrauchsüberlassung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2010 - 10 U 60/10

1. Der Ersteher tritt als Erwerber an Stelle des Schuldners nur in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Mietvertrag noch mit dem Schuldner oder erst während eines laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens mit dem Zwangsverwalter abgeschlossen worden ist.*)

2. Ist die Miete für eine Lagerhallenfläche monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Zwangsverwalters zu zahlen, und erfolgt der Zuschlag erst nach Fälligkeit der Miete, geht der Mietzahlungsanspruch nicht auf den Ersteher über.*)

3. § 56 Satz 2 ZVG betrifft nur den Binnenausgleich zwischen dem Schuldner und dem Ersteher, verschafft diesem aber keinen eigenen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer bereits vor dem Zuschlag fällig gewordenen Mietforderung.*)

4. Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die fristgerechte Räumung und Rückgabe der Mietsache.*)

5. Der Anspruch auf Mietzinszahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB entsteht nur, wenn der insoweit vorleistungspflichtige Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft hat.*)

6. Ebenso wie es an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache fehlt, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, die Schlüssel aber zurückbehält, fehlt es an einer Gebrauchsüberlassung, wenn der Vermieter dem Mieter die zugehörigen Schlüssel nicht aushändigt.*)

7. Sind Schuldner und jeweils zu je ½ Anteil eingetragene Eigentümer zwei natürliche Personen und ist das Grundstück durch eine von den Schuldner gebildete BGB-Gesellschaft vermietet worden, tritt der Ersteher mangels Identität nicht gemäß §§ 57 ZVG, 566 BGB mit dem Zuschlag in den bestehenden Mietvertrag ein.*)




IBRRS 2011, 0716; IMRRS 2011, 0521
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ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unrichtiger Tatbestand im Urteil: Ernst nehmen!

BGH, Urteil vom 16.12.2010 - I ZR 161/08

Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO beantragt worden ist und sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind.*)

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IBRRS 2010, 4059; IMRRS 2010, 2982
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch wegen geleisteter Vorschüsse

BGH, Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09

Macht der Mieter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Betriebskosten, über die der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgerechnet hat, im Wege der Aufrechnung geltend, so entfällt die Wirkung der Aufrechnung ex nunc, soweit der Vermieter nachträglich eine wirksame Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter hiernach Betriebskosten schuldet (Fortführung des Senatsurteils vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04, IMR 2007, 1092 - nur online, NJW 2005, 1499).*)

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 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 42

1 Abschnitt im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden

3. Widersprüche (ZPO § 314 Rn. 5)