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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 274/02
BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 276 | LG Berlin - Kann Mieter trotz Kenntnis des Mangels Überzahlungen zurückfordern? |
IBR 2003, 702 | BGH - Kein Ausschluss des Minderungsrechts trotz rügeloser Fortzahlung der Miete! |
1 Aufsatz gefunden |
IMR 2012, 93
38 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZR 100/18
1. Bei einem Mangel, der sich nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit einer Mietsache auswirkt, ist die Miete nur für den betroffenen Zeitraum gemindert.
2. Der Leistungsempfänger ist darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 814 BGB. Erleichterungen für die Darlegung und den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB werden dem Leistungsempfänger nicht zugebilligt.
3. Der Kondiktionsausschluss des § 814 Alt. 1 BGB greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.
4. Geht der Mieter davon aus, dass eine Mietminderung nur mit Einverständnis des Vermieters möglich ist, und weiß er nicht, dass eine Minderung bereits kraft Gesetzes eintritt, greift § 814 BGB nicht.
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17
1. Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.*)
2. Zum Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.05.2009 - VI ZR 275/08, IBR 2009, 1315 - nur online).*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 01.03.2018 - 67 S 342/17
Zahlt der Mieter trotz Vorliegens eines Mangels vorbehaltlos die vollständige Miete, kann er seine Überzahlungen gemäß § 812 BGB im Umfang der gemäß § 536 BGB eingetretenen Minderung kondizieren, ohne dass dem Vermieter im Rahmen des § 814 Alt. 1 BGB für eine mieterseitige Kenntnis seiner Nichtschuld Darlegungs- oder Beweiserleichterungen zu Gute kommen. Eine tatsächliche Vermutung, dem Mieter sei "sein Recht zur Herabsetzung der Miete" regelmäßig in einer die Anwendbarkeit des § 814 Alt. 1 BGB begründenden Weise bekannt, ist nicht gerechtfertigt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02, IBR 2003, 702).*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 28.02.2018 - 65 S 225/17
Modernisierungsmaßnahmen, die während der Dauer der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung durchgeführt werden, berechtigen den Vermieter nicht zu einer entsprechenden Mieterhöhung - auch nicht nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung.
VolltextBGH, Urteil vom 18.10.2017 - IV ZR 97/15
Der Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2011 umfasst keinen Nutzungsersatz in Form erwirtschafteter oder ersparter Zinsen. (Rn. 9 ff.)*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 12.10.2017 - 67 S 196/17
1. Die in einem vermieterseits gestellten Formularmietvertrag vorgenommene Auferlegung einer monatlichen "Verwaltungskostenpauschale" auf den Wohnraumieter - zusätzlich zu einer gesondert bezifferten Nettokaltmiete - ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB wegen Verstoßes gegen § 556 Abs. 1 BGB unwirksam.
2. Eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Mieters, er habe die vollständige Miete gemäß § 814 BGB in Kenntnis der Nichtschuld geleistet, ist allenfalls bei einem Sachverhalt gerechtfertigt, der für einen Laien ohne juristischen Beistand tatsächlich und rechtlich unschwer selbst zu durchdringen ist.
VolltextBGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 5/16
§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO ist auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 S 7/17
Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gemäß § 536 Abs. 4, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.*)
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2017 - 31 C 179/14
Absandungen und Abblätterungen bei nicht imprägnierten Naturstein-Fliesen im Bad aufgrund der Verwendung von Duschgelen und Shampoos sind kein von den Mietern zu ersetzender Schaden (§§ 241, 280, 281 BGB), sondern Abnutzungen im Sinne von § 538 BGB.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 278/15
Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c EEG 2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I - auch für spätere Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15
1. Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen (Fortführung von Senat, Urteile vom 27.06.2007 - VIII ZR 271/06, IMR 2007, 311 = NJW 2007, 2845 Rn. 15; vom 16.07.2009 - VIII ZR 231/08, IMR 2009, 335 = NJW 2009, 2738 Rn. 13 f.; vom 23.11.2011 - VIII ZR 74/11, IMR 2012, 53 = NJW-RR 2012, 237 Rn. 23).*)
2. Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet (Bestätigung von Senat, Urteile vom 09.07.2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604 unter II 2, sowie VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463 unter II 1; vom 09.11.2005 - VIII ZR 339/04, IMR 2007, 1093 - nur online = BGHZ 165, 75, 79; vom 04.06.2008 - VIII ZR 292/07, IMR 2008, 299 = NJW 2009, 1141 Rn. 12; vom 13.10.2010 - VIII ZR 78/10, IMR 2010, 508 = NJW 2010, 3775 Rn. 14; vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 24).*)
3. Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird. Sie zieht lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach sich (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, aaO mwN).*)
BGH, Urteil vom 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15
1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf.*)
2. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, ist auf den in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO nicht geregelten Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht analog anzuwenden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15
Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 = IBRRS 2006, 1960 = IMRRS 2006, 1233; vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 21.05.2015 - 32 O 435/14
Soll der Ausbau eines Mietobjektes nach Übergabe durch die Mieter selbst erfolgen, so ist eine Verzögerung der behördlichen Nutzungsfreigabe wegen fehlender Brandschutzabnahme kein Mietminderungsgrund.
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2014 - 2 U 901/13
1. Die Vertragsverlängerung durch vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption in Kenntnis von Mängeln der Mietsache ist einem Neuabschluss des Vertrags gleichzustellen. Der Mieter kann daher keine Mietminderung geltend machen, wenn er sich bei der Ausübung einer Verlängerungsoption trotz Kenntnis der Mängel der Mieträume weder Minderung noch Schadensersatz ausdrücklich vorbehält.
2. Durch eine Mieterhöhung können Gewährleistungsrechte wiederaufleben. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Vermieter lediglich die Miete an die veränderten Umstände anpasst, ohne dadurch das bestehende Äquivalenzverhältnis in relevanter Weise zu verschieben.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 63 S 373/13
1. Bei Modernisierungsarbeiten ist der Mieter nicht verpflichtet, innerhalb seiner Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen, auch wenn er zur Duldung der Modernisierung an sich verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung untervermietet hat.
2. Mietminderung tritt bei einer Verringerung der Gebrauchstauglichkeit selbst dann ein, wenn der Mieter die Wohnung überhaupt nicht nutzt.
BGH, Urteil vom 12.06.2013 - XII ZR 50/12
Behält sich der Mieter bei der Annahme der Mietsache seine Rechte wegen eines Mangels vor, ist eine spätere Klage auf Zahlung von rückständiger Miete im Urkundenprozess nur dann statthaft, wenn unstreitig ist oder der Vermieter urkundlich beweisen kann, dass der Mieter trotz des erklärten Vorbehalts die Mietsache als Erfüllung angenommen hat.*)
VolltextKG, Beschluss vom 21.12.2012 - 8 U 286/11
Zeigt der Mieter einen Mangel der Mietsache an, zahlt aber die ungekürzte Miete vorbehaltlos weiter, so ist eine Rückforderung in der Regel gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, da von der Kenntnis des Mieters vom Minderungsrecht auszugehen ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 92/05
Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.10.2006 - XII ZR 33/04
An der Rechtsprechung zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung wegen eines Sachmangels in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663) wird unter dem seit 1. September 2001 geltenden Mietrecht nicht mehr festgehalten. Mit dem Mietrechtsreformgesetz ist die Grundlage für eine analoge Anwendung des § 539 BGB a.F./§ 536 b BGB entfallen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 - XII ZR 24/02 - NZM 2005, 303 zur Frage des Minderungsrechts).*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.04.2004 - VIII ZR 177/03
Bei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nicht außer Betracht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.04.2004 - VIII ZR 178/03
Eine im preisgebundenen Wohnraum wegen gestiegener Kapitalkosten erklärte Mieterhöhung ist nach Wegfall der Preisbindung bei einem nach dem 31. August 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangen in die Berechnung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB einzubeziehen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.11.2003 - V ZB 43/03
a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.*)
b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.*)
c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung, weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.*)
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.*)
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.*)
VolltextKG, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 83/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 10/03
Eine analoge Anwendung des § 321a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist.*)
Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe analog § 321a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.*)
Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel
"Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart"
verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.*)
Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2003 - 9 U 102/03
1. Auf die Nachforderung von rückständigem Mietzins durch den Vermieter sind "spiegelbildlich" die Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung zum Wegfall des Minderungsrechts des Mieters bei nachträglicher Kenntniserlangung von Mängeln (§ 539 BGB a. F. in analoger Anwendung) entwickelt worden sind.*)
2. Ist das Nachforderungsrecht des Vermieters vor dem 01.09.2001 bei "spiegelbildlicher" Anwendung dieser Grundsätze verwirkt, lebt das Nachforderungsrecht für die Zukunft nicht wider auf (gegen: BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - [NZM 2003, 679]).*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.10.2003 - XII ZR 112/02
Eine unbestimmt befristete Kündigung ist regelmäßig unwirksam.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02
a) Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er den Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter gezahlt hat, so verbleibt es hinsichtlich der bis zum 1. September 2001 fällig gewordenen Mieten bei diesem Rechtsverlust. Die Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes und der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften führen nicht zu einem Wiederaufleben des Minderungsrechts.*)
b) Für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordene Mieten scheidet eine analoge Anwendung des § 536b BGB, der an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, aus. Insoweit beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, ausschließlich nach § 536c BGB. Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind.*)
c) Soweit hiernach das Minderungsrecht des Mieters nach dem 1. September 2001 nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. erloschen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Mieter dieses Recht unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat.*)
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(25.09.2013) Unzählige Häuser und Mietwohnungen haben mehr oder weniger schwerwiegende Mängel. Zwischenzeitlich dreht sich jede fünfte Rechtsberatung der örtlichen DMB-Mietervereine um diese Probleme, um Schadensbeseitigung und Mietminderung.
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(03.03.2008) Mieter dürfen nicht eigenmächtig einen Handwerker mit einer Reparatur beauftragen, wenn sie in der Wohnung einen Mangel feststellen. Sie müssen dem Vermieter zunächst ausreichend Zeit lassen, den Mangel zu prüfen und beseitigen zu lassen. Tun sie das nicht, müssen Mieter die Kosten für die Reparatur selbst tragen, entschied Mitte Januar der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 222/06). „Etwas anderes gilt nur für Notfälle wie Wasserrohrbrüche, die sofort beho-ben werden müssen. Hier kann der Mieter gleich einen Handwerker rufen“, so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands IVD in Berlin.
mehr… BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06
Ungerechtfertigte Mietminderung kann zu fristloser Kündigung führen
(12.09.2007) Baulärm, Heizungsprobleme oder ein defekter Badewannenabfluss: Mängel in und an der Wohnung, die eine Nutzung erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Mieter zur Senkung der Miete. Doch hier ist Vorsicht geboten: „Viele Mieter handeln vorschnell“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbandes. Bevor er die Miete senken darf, muss der Mieter zunächst den Mangel melden, damit der Vermieter die Möglichkeit hat, diesen in einem angemessenen Zeitraum zu beheben.
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(17.07.2003) Der u.a. für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter das Recht, die Miete wegen eines Mangels der Wohnung zu mindern, verliert, wenn er die Miete über einen längeren Zeitraum ungekürzt und vorbehaltlos weiterzahlt. In dem dem Senat vorliegenden Fall hatte der Mieter wegen einer von der Nachbarwohnung ausgehenden Lärmbelästigung seit September 1999 die Miete monatlich um 69,90 DM gemindert. Die Vermieterin war der Auffassung, der Mieter habe das Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er erst etwa zwei Jahre nach Beginn der Störung erstmals diesen Zustand gerügt hatte. Mit ihrer Klage hat sie die bis einschließlich September 2001 aufgelaufenen Mietrückstände geltend gemacht.
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(17.07.2003) Die Entscheidung ist richtig, schafft Rechtsfrieden und kann die Eskalation von Mietrechtsstreitigkeiten verhindern“, kommentierte Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 274/02). Für Wohnungsmängel, die während der Mietzeit auftreten, gilt, so der BGH, seit dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. September 2001:
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Bundesgerichtshof trifft mehrere Grundsatzentscheidungen
(11.06.2003) „Mit der vor knapp zwei Jahren in Kraft getretenen Mietrechtsreform ist eine Reihe von Verbesserungen für Mieterinnen und Mieter wirksam geworden. Klarstellende Regelungen, vor allem im Bereich der Betriebskosten und der Mieterhöhungen wirken sich streitmindernd aus. Es zeigt sich aber auch“, so Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), auf einer Pressekonferenz in Berlin, „dass durch missverständliche Formulierungen neue Streitpunkte entstanden sind, dass einige Fragen durch die Mietrechtsreform nicht beantwortet wurden.“ Hier sei jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) gefordert. Das höchste deutsche Gericht werde in den nächsten Wochen Grundsatzentscheidungen zu Themen wie Kündigungsfristen, Mietminderung, Eigenbedarf und Schönheitsreparaturen veröffentlichen.
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