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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 231/90


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 4208
Beruf, Handwerk und GewerbeBeruf, Handwerk und Gewerbe
Allgemeines Vertragsrecht- Unangemessener Gewährleistungsausschluß in AGB

BGH, Urteil vom 26.06.1991 - VIII ZR 231/90

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23 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0255
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BGH, Beschluss vom 14.11.2017 - KVR 57/16

EDEKA/Kaiser's Tengelmann

  1. Das Bundeskartellamt ist jedenfalls mit Untersagung des Zusammenschlusses auf der Grundlage von §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, ein Verhalten zu untersagen, das gegen das Vollzugsverbot verstieße.
  2. Unter das Vollzugsverbot können auch solche Maßnahmen oder Verhaltensweisen fallen, die, ohne selbst einen Zusammenschlusstatbestand auszufüllen, im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.

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IBRRS 2015, 3193
AGBAGB
Keine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist!

BGH, Urteil vom 22.09.2015 - II ZR 340/14

1. Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.*)

2. Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (...) entgegenstehen" führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.*)

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BGH, Urteil vom 22.09.2015 - II ZR 341/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 22.09.2015 - II ZR 343/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 2119; IMRRS 2015, 0850
AGBAGB
Kündigungsregelung in Sparkassen-AGB ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14

Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 01.11.2009

"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."

ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft.*)

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IBRRS 2015, 0597
Mit Beitrag
AGBAGB
Keine Freizeichnung für grob fahrlässig verursachte Schäden in AGB!

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 26/14

Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22.11.2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 = IBRRS 2007, 2380 und vom 19.09.2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 = IBRRS 2007, 4819).*)

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IBRRS 2014, 0764; IMRRS 2014, 0353
SteuerrechtSteuerrecht
Haftung bei auftragswidrig nicht eingelegtem Einspruch

BGH, Urteil vom 14.11.2013 - IX ZR 215/12

Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.*)

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IBRRS 2013, 3457; IMRRS 2013, 1733
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schuldrecht - Verdacht einer Pflichtverletzung reicht aus für Auskunftverlangen!

BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11

1. Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.*)

2. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568).*)

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IBRRS 2013, 1401
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VIII ZR 137/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0367; VPRRS 2011, 0028
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
10% Erfüllungsbürgschaft bei 90% Abschlagszahlung unzulässig!

BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 7/10

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 % bezahlt werden.*)




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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander
IV. Haftungsbeschränkungen und -erweiterungen

2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

E. AGB-Probleme (VOB/B § 13 Abs. 6 Rn. 82)

a) Neuerrichtung. ( Rn. 17a-19)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

V. AGB-Problematik (VOB/B § 13 Rn. 404-406)