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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 178/16
BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - VIII ZR 178/16
Volltext12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IVR 2017, 62 | BGH - Rechtsmittelbeschwer bei Räumungsklage |
9 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 17.05.2023 - VIII ZA 4/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII ZA 19/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VIII ZR 222/18
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist regelmäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs betrifft (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24.10.2017 - II ZR 16/16, Rz. 9, NJW-RR 2018, 39; vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18, Rz. 17; vom 16.01.2019 - VIII ZR 173/17, Rz. 11, NJW-RR 2019, 787; vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18, Rz. 24, WM 2020, 469; vom 29.04.2020 - VIII ZR 355/18, unter B I 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils m.w.N.).*)
2. Aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils kann sich auch mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 320/02, unter II, NJW-RR 2004, 426; Beschlüsse vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, Rz. 6, NJW 2012, 2446; vom 27.03.2014 - III ZR 387/13, Rz. 5; vom 13.05.2014 - VIII ZR 264/13, Rz. 8 f.; vom 10.04.2018 - VIII ZR 247/17, Rz. 11, NJW 2018, 1880; jeweils m.w.N.).*)
3. Ist nach Vorstehendem die Revision nur bezüglich einer abgrenzbaren Frage und nur zugunsten der insoweit unterlegenen Partei zugelassen, kann aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (hier: Nichtanwendung von § 713 ZPO) regelmäßig nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Revision auch zu Gunsten der anderen Prozesspartei - und damit vorliegend unbeschränkt - zulassen wollen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VIII ZA 3/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.02.2020 - VIII ZR 16/19
Maßgeblich für die Beschwer in Räumungsstreitigkeiten ist alleine der dreieinhalbfache Jahresbetrag der vereinbarten Nettomiete. Weder ein höherer objektiver Mietwert, eine höhere fiktive Marktmiete noch eine Feststellungswiderklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses führen zu einer Erhöhung der Beschwer.
VolltextBGH, Beschluss vom 16.07.2019 - VIII ZA 7/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextKG, Urteil vom 20.06.2019 - 8 U 132/18
(Ohne)
VolltextBGH, Beschluss vom 06.02.2018 - VIII ZR 273/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 17.01.2017 - VIII ZR 178/16
1. In einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt.
2. § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann.
3. Die der Berechnung der Beschwer zu Grunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.
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