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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 173/17


Bester Treffer:
IBRRS 2019, 0429; IMRRS 2019, 0153
MietrechtMietrecht
Nebenkosten im preisgebundenen Wohnraum: Auch hier zählt die tatsächliche Wohnfläche!

BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VIII ZR 173/17


17 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2019, 95 BGH - Betriebskosten: Verteilung auch im preisgebundenen Wohnungsbau nach tatsächlicher Wohnfläche
IMR 2019, 94 BGH - Wohnfläche: Maßgeblich ist regelmäßig die tatsächliche Nutzung des Raums

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1949; IMRRS 2023, 0893; IVRRS 2023, 0323
ProzessualesProzessuales
Feststellung der tatsächlichen Wohnfläche

LG Neubrandenburg, Beschluss vom 10.03.2023 - 1 T 176/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3734
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - VIII ZR 194/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3744
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - VIII ZR 194/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 2655
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 21.07.2021 - VIII ZR 118/20

Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug) - im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt. (Rn. 42 - 82)*)

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IBRRS 2020, 1585; IMRRS 2020, 0703; IVRRS 2020, 0294
ProzessualesProzessuales
Beschränkung der Revisionszulassung muss nicht im Tenor stehen

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VIII ZR 222/18

1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist regelmäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs betrifft (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24.10.2017 - II ZR 16/16, Rz. 9, NJW-RR 2018, 39; vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18, Rz. 17; vom 16.01.2019 - VIII ZR 173/17, Rz. 11, NJW-RR 2019, 787; vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18, Rz. 24, WM 2020, 469; vom 29.04.2020 - VIII ZR 355/18, unter B I 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils m.w.N.).*)

2. Aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils kann sich auch mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 320/02, unter II, NJW-RR 2004, 426; Beschlüsse vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, Rz. 6, NJW 2012, 2446; vom 27.03.2014 - III ZR 387/13, Rz. 5; vom 13.05.2014 - VIII ZR 264/13, Rz. 8 f.; vom 10.04.2018 - VIII ZR 247/17, Rz. 11, NJW 2018, 1880; jeweils m.w.N.).*)

3. Ist nach Vorstehendem die Revision nur bezüglich einer abgrenzbaren Frage und nur zugunsten der insoweit unterlegenen Partei zugelassen, kann aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (hier: Nichtanwendung von § 713 ZPO) regelmäßig nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Revision auch zu Gunsten der anderen Prozesspartei - und damit vorliegend unbeschränkt - zulassen wollen.*)

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IBRRS 2020, 0340
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BGH, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18

1. Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem ge-wissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. (Rn. 30)*)

2. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). (Rn. 39)*)

3. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden. (Rn. 52)*)

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IBRRS 2019, 0429; IMRRS 2019, 0153
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MietrechtMietrecht
Nebenkosten im preisgebundenen Wohnraum: Auch hier zählt die tatsächliche Wohnfläche!

BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VIII ZR 173/17

1. Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 ist - ebenso wie im Geltungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, IMR 2018, 317) - auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen.*)

2. Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume weder im Rahmen einer Mietminderung (st. Rspr. BGH, IMR 2009, 371; IMR 2010, 123) noch bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen, sofern die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist.*)