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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 109/05


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2818; IMRRS 2007, 1075
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Schriftlicher Hinweis ohne Fristsetzung zur Stellungnahme

BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - VIII ZB 109/05

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1 Beitrag gefunden
IMR 2008, 1000 BGH - Reaktionszeit auf gerichtlichen Hinweis

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1575
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZB 97/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 1501; IMRRS 2018, 0546; IVRRS 2018, 0236
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Hinweis erst in der Verhandlung erteilt: Schriftsatznachlass oder Vertagung!

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17

1. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht das Ausbleiben des Vorbringens oder von Beweisanträgen in der ersten Instanz mitverursacht hat.

2. Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags oder neuer Beweismittel im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar.

3. Das Gericht muss Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.

4. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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IBRRS 2017, 3891
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - V ZB 18/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2007, 2818; IMRRS 2007, 1075
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Schriftlicher Hinweis ohne Fristsetzung zur Stellungnahme

BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - VIII ZB 109/05

Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt es schriftlich eine Frage mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)

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1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

I. Verfahrensleitung ( Rn. 74-75)


1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

4. Gerichtliche Hinweise ( Rn. 456-464)