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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII R 10/92

18 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1994, 131 BFH - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von fünf Eigentumswohnungen?

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2002, 0942; IMRRS 2002, 0430
SteuerrechtSteuerrecht
Gewerblicher Grundstückshandel durch Neubau von 16 ETW?

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - III R 9/98

1. Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vemögensverwaltenden in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ist in zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der Kaufverträge von dem Veräußerer entfalteten Aktivitäten anzuknüpfen.*)

2. Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen Wohnung verpflichtet.*)

3. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend wieder zu beseitigen.*)

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IBRRS 2002, 1672
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BFH, Beschluss vom 05.02.2002 - X B 69/01

Drei-Objekt-Grenze: Bestimmung des Objektbegriffs.

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IBRRS 2000, 1178; IMRRS 2000, 0398
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 18.05.1999 - I R 118/97

Objekte im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel können nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein. Es kommt weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an (gegen Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 IV B 2 -S 2240- 61/90, BStBl I 1990, 884).*)

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IBRRS 2000, 1179; IMRRS 2000, 0399
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 29.10.1998 - XI R 58/97

Bei einem Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze ist von einem gewerblichen Grundstückshandel selbst dann auszugehen, wenn Anlaß der Veräußerung eine schwere Erkrankung des Steuerpflichtigen ist und die Objekte insgesamt betrachtet mit einem Verlust veräußert werden.*)

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IBRRS 2000, 1152; IMRRS 2000, 0394
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 14.01.1998 - X R 1/96

Der Erwerb eines Grundstücks, dessen anschließende Bebauung mit einem Sechsfamilienhaus und die hiermit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ("gewerbliche Bauunternehmung").*)

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IBRRS 2006, 3196; IMRRS 2006, 2294
WohnungseigentumWohnungseigentum
Steuerrecht

BFH, Beschluss vom 29.10.1997 - X R 183/96

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:*)

Ist die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit, weil diese "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht"?*)

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IBRRS 2000, 1094; IMRRS 2000, 0373
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 12.09.1995 - IX R 140/92

»Die Grundsätze, die für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensanlage maßgebend sind zusammenfassend Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, gelten auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger Wohneinheiten im Rahmen von Bauherrenmodellen erwirbt und veräußert.«

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