Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 488/00


Beste Treffer:
IBRRS 2002, 0171
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 488/00

Dokument öffnen Volltext

IBRRS 2001, 0755
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.06.2001 - VII ZR 488/00

Dokument öffnen Volltext

33 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten  Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2002, 187 BGH - Wann ist eine Mängelbehauptung schlüssig?

2 Aufsätze gefunden
Qualitäten am Bau: Vertragsauslegung durch den Richter - Beratung des Gerichts bei der Vertragsauslegung durch den Sachverständigen
(Uwe Liebheit)
Dokument öffnen IBR 2014, 1251
Die Voraussetzungen eines substanziierten Mängelvortrags im Bauprozess
(Mark Seibel)
Dokument öffnen IBR 2006, 1602

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2941
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Symptomtheorie" gilt auch im Architektenrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2022 - 12 U 169/21

1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben.

2. Mit dem Schadensersatzanspruch kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bauherrn oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.

3. Der Schaden des Bauherrn besteht darin, dass er ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Architekt muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte.

4. Hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Bauherrn möglich gewesen, das Bauwerk ohne Mängel durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Bauherrn als Schadensersatz daher die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt.

5. Der Bauherr muss nicht von vorneherein schnellstmöglich zur Schadensminderung an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber keine Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen sowie die finanzielle Dispositionsfreiheit des Bauherrn zu berücksichtigten.

6. Erleidet der Bauherr wegen der Untätigkeit des Architekten einen Folgeschaden, z. B. durch einen mangelbedingten Wassereintritt oder einen Mietausfall, trifft den Bauherrn hieran kein Mitverschulden.

7. Der Bauherr legt einen Mangel des Architektenwerks, z. B. eine fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substanziiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern.




IBRRS 2022, 2381
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachbesserung wird zugesagt: Verjährung der Mängelansprüche beginnt neu!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 - 4 U 130/20

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt.

2. Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Erklärt der Auftragnehmer, er werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nachkommen, erkennt er seine Verpflichtung zur Nachbesserung an.

3. Eine Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit es Mängel seiner eigenen Leistung betrifft. Führen die Mängel seiner Leistung zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers oder an anderen Gewerken, besteht (lediglich) eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

4. An den Inhalt der Mangelrüge sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er Abhilfe zu schaffen hat. Der Auftraggeber muss die Mangelursache nicht benennen, es genügt, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet ist (Symptomtheorie).

5. Der Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in seinem Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss, wenn sich der Auftraggeber für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten bedient.

6. Fehler des planenden Architekten, die zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers führen, muss sich der Auftraggeber anspruchskürzend zurechnen lassen, weil er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung zur Verfügung zu stellen, wenn dieser nicht selbst die Planung schuldet.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2021, 0171
BauvertragBauvertrag
Gewerkeübergreifende Planung fehlt: Auftragnehmer trifft Prüf- und Hinweispflicht!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2019 - 10 U 20/19

1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.

2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.

3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.

4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 1832
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Darlegung von Mängeln: Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung genügt!

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13

1. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.

2. Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.*)

3. Mit der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung und der Abgabe einer die Dokumentation betreffende Übernahmeerklärung wird die Leistung jedenfalls dann nicht (konkludent) abgenommen, wenn sie noch nicht voll funktionsfähig ist.




IBRRS 2013, 4323; IMRRS 2013, 2067
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klageerhebung per Fax: Fehlende Anlagen unschädlich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - 21 U 140/12

1. Durch eine Klageerhebung per Telefax wird die gesetzlich erforderliche Schriftform insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den - bei Prozessen mit Anwaltszwang - postulationsfähigen Rechtsanwalt nach § 130 Nr. 6 HS 3 ZPO gewahrt, wenn die Unterschrift in der (auf den Empfängergerät des Gerichts) eingehenden Telekopie wiedergegeben wird.*)

2. Sind der (per Telefax) eingereichten Klage entgegen der Sollvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Abschriften beigefügt, hindert dies die sofortige Zustellung der Klage nicht.*)

3. Eine Klagezustellung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird. Die nach § 131 Abs. 1 ZPO geforderte Beifügung von Urkunden, auf die in der Klageschrift genommen wird, ist nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Zustellung.*)

Voraussetzung für die Hemmungswirkung der Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung.*)

4. Die für die Wirksamkeit der Klageerhebung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Konkretisierung des Streitgegenstandes verlangt bei einer Leistungsklage auf Beseitigung vorhandener Baumängel, dass für den Beklagten aufgrund des Sachvortrages des Klägers erkennbar wird, welcher konkrete Mangel von ihm beseitigt werden soll, welcher Erfolg herbeigeführt werden soll. Für die Bestimmtheit der Leistungsklage kann in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze der Symptomtheorie zurückgegriffen werden.*)

5. Zu den Anforderungen an eine demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 4039
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Recht auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht mit Fristablauf!

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11

1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)

2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)

3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)




IBRRS 2008, 3148; IMRRS 2008, 2640
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweislast der Mängelfreiheit vor Abnahme

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07

1. Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.*)

2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.*)




IBRRS 2005, 3638; IMRRS 2005, 1928
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Schiedsgutachtens

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - VII ZB 76/05

Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 3444; IMRRS 2005, 1798
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mängelbeseitigung: Aufwand für Vermieter muss vertretbar sein!

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 342/03

Wären die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels einer Wohnung im Bereich des Gemeinschaftseigentums voraussichtlich unverhältnismäßig hoch und würden sie die "Opfergrenze" für den Vermieter übersteigen, kann der Mieter vom Vermieter nicht die Beseitigung des Mangels verlangen. Grundsätzlich steht dem Verlangen einer Mangelbeseitigung jedoch nicht entgegen, daß der Vermieter der Eigentumswohnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muß.*)




IBRRS 2005, 0517; IMRRS 2005, 0229
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht muss grundsätzlich durchentscheiden

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 270/03

a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.*)

b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.*)

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 14

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme
III. Inhalt der Regelung
3. Kündigungsrecht des Auftraggebers

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
III. § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

1 Abschnitt im "Seibel, ibr-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren" gefunden

2. 2. Symptomtheorie (ZPO § 487 Rn. 10-15)



2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Begriffe und Symptomrechtsprechung ( Rn. 109-111)

2. Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 160-164)


5 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

a) Symptomtheorie ( Rn. 168)

a) Symptomtheorie ( Rn. 168)

II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)

II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)