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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 458/02


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 3639; IMRRS 2004, 2138
BauträgerBauträger
Bürgschaft: Inanspruchnahme trotz fehlender Sicherungsabrede?

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 458/02


21 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2005, 90 BGH - MaBV: Wie ist Freistellungserklärung auszulegen?
IBR 2005, 19 BGH - Bürgschaft gem. § 7 MaBV kann auch Ansprüche aus Aufhebungsvereinbarung sichern!

1 Aufsatz gefunden
Anspruchsverfolgung auf Sicherheitsleistung im Urkundenprozess unzulässig
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2008, 1305

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 0159; IMRRS 2014, 0072
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bedingte Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung unwirksam?

BGH, Urteil vom 07.11.2013 - VII ZR 167/11

1. Es ist mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 MaBV unvereinbar, die Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Pfandfreistellung an die Bedingung zu knüpfen, den Auftraggeber dürfe hinsichtlich der Nichtvollendung des Bauvorhabens kein Verschulden treffen.*)

2. Enthält die Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung eine solche Bedingung, muss dies nicht zwingend zu ihrer Unwirksamkeit führen.*)

3. Nimmt ein Bauträgervertrag entgegen § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 MaBV nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen Bezug, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit des Bauträgervertrags.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0180; IMRRS 2013, 0130
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Rückgabe von MaBV-Sicherheit: Avalprovision als Schadenersatz?

OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2012 - 24 U 45/11

1. Zum Anspruch auf Ersatz von Avalprovisionen als Verzögerungsschaden bei Nichtrückgabe einer Bürgschaft nach der MaBV.*)

2. Zur Wirksamkeit der Regelung der Bürgschaftsdauer, wonach die Bürgschaft bereits bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV ohne Rücksicht auf etwaige Mängelansprüche zurückzugeben ist, in Vorauszahlungsfällen.*)

3. Zur Frage, ob im Fall der Nichtigkeit der vertraglichen Regelung zur Bürgschaftsdauer § 7 Abs. 1 S. 3 MaBV als Ersatzregelung Anwendung findet oder die allgemeinen Vorschriften zur Bürgschaftsdauer gelten, wonach die Bürgschaft herauszugeben ist, sobald feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.*)

4. Die Frage, wann feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, ist im Hinblick auf Anlass und Zweck der Sicherheitenleistung nach der MaBV, Nachteile aus der Vorauszahlung zu kompensieren und den Erwerber bei nicht vollständiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung nicht schlechter zu stellen als bei nicht erbrachter Vorauszahlung, im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens im Wege einer ex ante-Betrachtung zu beantworten. Sofern zu diesem Zeitpunkt Ansprüche im Raume stehen, die im Bestehensfall durch die Bürgschaft gesichert wären, kann dies einem fälligen Herausgabeanspruch entgegenstehen. Eine spätere rechtskräftige Abweisung der Klage des Erwerbers ist für die Beurteilung ohne Belang.*)

5. Zweifel bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 3 MaBV gehen im Hinblick auf Anlass und Zweck der Sicherheitsleistung ebenfalls zulasten des Sicherungsgebers.*)

6. Zur Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Verzögerungsschaden.*)

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IBRRS 2008, 3064; IMRRS 2008, 1763
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen durch WEG

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2008 - 6 U 1042/07

1. Eine vollständige Fertigstellung im Sinne des § 7 MaBV ist anzunehmen, wenn das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht abgenommen ist oder Abnahmereife besteht, d. h. die Abnahme von dem Besteller nicht verweigert werden kann, weil die noch bestehenden Mängel derart unbedeutend sind, dass ein Interesse des Bestellers an der Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.

2. Durch die Nutzung des Sondereigentums wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass damit auch die Leistung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht anerkannt wird.

3. Die bloße Ingebrauchnahme ohne weitergehende Anhaltspunkte kann nur dann der rechtsgeschäftliche Charakter einer konkludenten Abnahmeerklärung beigemessen werden, wenn das Werk in abnahmefähigem (abnahmereifem) Zustand ist, also eine aus Sicht der Vertragspartner grundsätzlich vollständige Leistung vorliegt, die bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung angesehen werden kann.

4. Das Recht, wahlweise Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, braucht zwar nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz dann nicht vorbehalten zu werden, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. Bauträger erbringen jedoch keine „Bauleistungen“ in diesem Sinne.

5. Der Sicherungszweck der Bürgschaft versperrt dem Bürgen solche Einreden des Hauptschuldners, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben; denn die von ihm übernommene Haftung dient in der Regel dazu, den Gläubiger auch vor diesem Risiko zu schützen.

6. Bürgschaften nach § 7 MaBV decken nach ständiger Rechtsprechung u. a. den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Wandlung ab. Entscheidend ist, dass dem Auftraggeber – gleichgültig aus welchem Grund – ein Anspruch auf (teilweise) Rückgewähr seiner Vorauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine kauf- oder werkvertragliche Verpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfüllt hat.

7. Selbstständig geltend machen kann der Erwerber von Wohnungseigentum auch Rechte, die ihrem Inhalt nach auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind und deshalb der Gemeinschaft zugute kommen, einschließlich des Anspruches auf Vorschuss, letzteres allerdings mit der Maßgabe, dass der Vorschuss an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist.

8. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, insbesondere durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG entscheiden, wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums Vorschuss zu fordern. Geschieht dies, dann begründet die Wohnungseigentümergemeinschaft damit ihre alleinige Zuständigkeit, mit der Wirkung, dass der einzelne Erwerber insoweit von der Verfolgung seiner Rechte ausgeschlossen ist, § 21 Abs. 1 WEG.

9. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung unter Ablehnungsandrohung zu stellen, so hat sie hierdurch noch nicht auch die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen.

10. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Eigentümer soll in eigenem Namen, aber im Auftrag, auf Kosten und auf das Risiko der Gemeinschaft Zahlung an die Gemeinschaft verlangen, so hat die Gemeinschaft ebenfalls nicht die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen; vielmehr übernimmt sie lediglich das Prozessrisiko (a. A. OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2008 - 15 U 54/08).




IBRRS 2006, 3271; IMRRS 2006, 2361
BauträgerBauträger
Haftet Geschäftsführer für nichtbezahlte Erschließungskosten?

LG Aschaffenburg, Urteil vom 06.07.2006 - 2 S 30/06

Die MaBV-Haftung des Geschäftsführers einer insolventen Bauträger-GmbH entfällt, sobald das Bauvorhaben vollständig fertiggestellt und der Auftraggeber Eigentum und Besitz an der Eigentumswohnung erlangt hat. Noch offene Erschließungskosten, deren Bezahlung die Bauträger-GmbH vertraglich übernommen hat, unterfallen nicht mehr dem Schutzzweck der § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Ziff. 2 MaBV.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1503; IMRRS 2005, 0772
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Sichert Bürgschaft gem. § 7 MaBV Rückgewähranspruch des Erwerbers?

BGH, Urteil vom 05.04.2005 - XI ZR 294/03

Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers nach einem mit dem Bauträger geschlossenen Aufhebungsvertrag auch dann, wenn die Gründe für die Nichtdurchführung des Bauvorhabens in der Sphäre des Erwerbers liegen.*)




IBRRS 2005, 1016; IMRRS 2005, 0517
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Baubeschreibung als Vertragsinhalt

BGH, Urteil vom 10.02.2005 - VII ZR 184/04

Eine Baubeschreibung, die Vertragsinhalt ist, muß beurkundet werden. Die Beurkundungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich ausgeführt hat.*)

Ist ein Bauträgervertrag nichtig, kann der Erwerber gegen die das Bauvorhaben des Bauträgers finanzierende Bank einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Betrags haben, den er an die Bank gezahlt hat, um entsprechend deren Freistellungserklärung lastenfreies Eigentum zu erwerben.*)




IBRRS 2004, 3639; IMRRS 2004, 2138
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bürgschaft: Inanspruchnahme trotz fehlender Sicherungsabrede?

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 458/02

Der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV kann der Bürge nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten, es fehle an einer entsprechenden Sicherungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger, wenn der Bauträger Zahlungen entgegengenommen hat, die er nur bei Stellung einer solchen Bürgschaft hätte entgegennehmen dürfen.*)

Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Erwerbervertrages gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen.*)

Zur Auslegung des Musters einer Freistellungserklärung der Bundesnotarkammer, die eine Wahlschuld und nicht eine Ersetzungsbefugnis vorsieht.*)





1 Leseranmerkung gefunden
Abgrenzung zur Bürgschaft nach § 7 MaBV
Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
 R 
Vorauszahlungsbürgschaft sichert grundsätzlich keine Mängelansprüche!
(Martin Graf)
Dokument öffnen IBR 2008, 437

2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz)

§ 650v BGB Abschlagszahlungen (Pause/ Vogel)
B. Zahlungsabwicklung nach §§ 3 und 7 MaBV
IV. Sicherheitsleistung nach § 7 MaBV