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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 45/17


Bester Treffer:
IBRRS 2018, 3735
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist doch nicht ganz Schluss!

BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17


54 Treffer in folgenden Dokumenten:

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IBR 2019, 62 BGH - Augen auf beim Abnahmeprotokoll!
IBR 2019, 23 BGH - Bei Altverträgen ist nicht Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!
IBR 2019, 11 BGH - Maßstab der Inhaltskontrolle ist das BGB, nicht die VOB/B!

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0193; IMRRS 2024, 0082; IVRRS 2024, 0033
ProzessualesProzessuales
Welche Beweiskraft hat eine zeitnah erstellte schriftliche Dokumentation?

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 108/21

1. Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, kommt zugunsten der Behandlungsseite Indizwirkung zu, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist.*)

2. In die Beweiswürdigung sind alle vom Beweisgegner vorgebrachten Gesichtspunkte einzubeziehen. Der Beweisgegner muss nicht die inhaltliche Richtigkeit der Dokumentation widerlegen. Ihm obliegt nicht der Beweis des Gegenteils. Vielmehr genügt es, wenn er Umstände dartut, die bleibende Zweifel daran begründen, dass das Dokumentierte der Wahrheit entspricht, das Beweisergebnis also keine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO rechtfertigt. So verhält es sich insbesondere, wenn der Beweisgegner Umstände aufzeigt, die den Indizwert - die abstrakte Beweiskraft - der Dokumentation in Frage stellen.*)

3. An dem erforderlichen Indizwert der Dokumentation fehlt es dann, wenn der Dokumentierende Umstände in der Patientenakte festgehalten hat, die sich zu Lasten des im konkreten Fall in Anspruch genommenen Mitbehandlers (Beweisgegners) auswirken, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies aus eigenem Interesse an einer Vermeidung oder Verringerung der eigenen Haftung erfolgt ist.*)

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IBRRS 2023, 2417
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Warmdach“ mit Dicht-Dicht-Konstruktion ist mangelhaft!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 - 10 U 29/22

1. Auch wenn die Baubetreuerin im Namen der „Bauherrengemeinschaft[en]“ Verträge abschließt und damit die Bauherrengemeinschaften als solche nach außen auftreten, werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet und berechtigt (Anschluss an BGH, IBR 1992, 268; NJW 1979, 2101). Bei einer Bauherrengemeinschaft stehen daher Gewährleistungsansprüche nur den einzelnen Bauherren zu.*)

2. Der planende Architekt schuldet eine Planung für ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gebäude und der Unternehmer ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Ein sog. „Warmdach“ mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion war nach der DIN 4108-3 zwar bis zum Erscheinen ihrer Neufassung im Jahr 2014 grundsätzlich möglich, jedoch entsprach diese DIN-Norm schon Jahre zuvor aufgrund einer Vielzahl von bekannten Schadensfällen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Wird einem Architekten für die Ausführungsplanung ein mangelhafter Dachaufbau durch die nicht von ihm erstellte Entwurfs- und Genehmigungsplanung vorgegeben und erstellt er deshalb eine Ausführungsplanung unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ohne die Auftraggeber darauf hinzuweisen, hat er für die mangelhafte Ausführungsplanung unbeschränkt einzustehen. Denn ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, die Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der Ausführungsplanung abzuändern.*)

4. Ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus, wenn nacheinander tätige Architekten Planungsleistungen erbringen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der erste Architekt die Leistungsphasen 1 bis 4 und der zweite Architekt die Leistungsphase 5 und ggf. weitere Leistungsphasen in Auftrag hatte. Sowohl der für die Entwurfsplanung als auch der für die Ausführungsplanung zuständige Architekt tragen die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den jeweils anderen entschuldigen zu können.*)

5. Die planerische Mitwirkung eines Sonderfachmannes des Bauherrn entlastet den planenden Architekten durch das Ansetzen eines dem Bauherrn zuzurechnenden Mitverschuldens nicht schlechthin, sondern nur, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum zu erwartenden Wissensbereich des Architekten gehört.*)

6. Überlässt der Bauherr dem planenden Architekten, wenn auch nur überobligatorisch, fachliche Hinweise und Auskünfte eines Sonderfachmanns zu einem Einzelaspekt der (Dach-) Konstruktion, müssen diese schon im eigenen Interesse des Bauherrn zutreffend sein. Der Bauherr übernimmt mit einer solchen überobligatorischen Auskunft als weitere Obliegenheit die Erfüllung der in diesem Zusammenhang anfallenden Leistungstreuepflichten wie Hinweis- und Aufklärungspflichten. Verletzt er diese Leistungstreuepflichten, weil er auf die sich aus der geplanten Gesamtkonstruktion ergebenden Gefahren und dem damit verbundenen Verstoß der Planung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht aufmerksam macht, kann ihm der Architekt ein Mitverschulden entgegenhalten.*)

7. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat (BGH, IBR 2013, 154), was grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraussetzt. Hierfür genügt ein Hinweis, dass diese Konstruktion kritisch oder schadensanfällig ist, nicht, erforderlich ist vielmehr der Hinweis, dass bei Verwirklichung des Risikos eines „Warmdaches“ die Gefahr groß ist, dass nach 10 bis 15 Jahren die gesamte Dachkonstruktion erneuert werden muss.*)

8. Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.*)




IBRRS 2023, 0236
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über eigene Planungs- und Aufsichtsfehler aufklären!

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 - 12 U 199/21

1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehlern setzt den Abschluss eines Architektenvertrags oder zumindest die tatsächliche Übernahme der Bauaufsicht voraus (hier für die Bauüberwachung über den Bereich Rohbau hinaus verneint).

2. Der mit der Überwachung der Errichtung eines Rohbaus beauftragte Architekt hat auch die Herstellung der Bodenplatte/Keller einschließlich der Abdichtung zu überwachen. Dazu gehört die Aufsicht über die Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten.

3. Dem Bauüberwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

4. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

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IBRRS 2022, 0529
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung muss sich (immer) für die gewöhnliche Verwendung eignen!

OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2021 - 7 U 185/19

1. Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor. Welcher Zweck nach dem Vertrag verfolgt wird und welche Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung zu berücksichtigen ist.*)

2. Bei Biogasanlagenbehältern darf der Auftraggeber auch ohne die Geltung expliziter technischer Regeln erwarten, dass die Behälter bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage mindestens während der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist die notwendige Dichtigkeit aufweisen und dass keine Leckagen auftreten.*)

3. Das Risiko, dass ein Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht taugt, bleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer. Wenn er bei einer funktionalen Bauausschreibung für das verwendete Material (hier: Behälter-Innenbeschichtung auf mineralischer Grundlage) keine Haftung übernehmen will, muss er als Fachunternehmer entweder nach § 4 Abs. 3 VOB/B einen entsprechenden Bedenkenhinweis geben oder seine Gewährleistung entsprechend beschränken.*)

4. Entstehen dem Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung Vorteile, kann eine Kostenbeteiligung geboten sein. Die Vorteilsausgleichung scheidet jedoch bei Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer grundsätzlich aus. Ausnahmsweise kann aber - trotz Schuldnerverzugs - eine Vorteilsausgleichung dann geboten sein, wenn der Mangel sich erst verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)

5. "Sowieso-Kosten" sind die Mehraufwendungen, die entstanden wären, wenn die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen bereits bei der ursprünglichen Leistungserstellung mit durchgeführt worden wären, wobei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Werkleistung abzustellen ist.*)

6. Fermenter (und Nachgärer) einer Biogasanlage unterliegen üblicherweise alle acht bis 12 Jahre einer vollständigen Überprüfung und Revision. Für das bedachte Gär-Restlager gelten - im Vergleich dazu - üblicherweise noch längere Revisionsintervalle.*)




IBRRS 2023, 2112
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ringanker soll unterbrochen werden: Auftragnehmer muss Bedenken anmelden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2021 - 4 U 126/14

1. Dem Auftraggeber obliegt es, dem ausführenden Bauunternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, notwendige bauleitende Anordnungen zu treffen und die Leistungen der einzelnen Auftragnehmer in zeitlicher und sonstiger Hinsicht aufeinander abzustimmen.

2. Bedient sich der Auftraggeber für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss. Ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten ist dem Auftraggeber zudem zuzurechnen, wenn dieser im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen erteilt, aufgrund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen werden soll.

3. Auch der Statiker ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss dem ausführenden Bauunternehmer bezüglich des Tragwerks eine einwandfreie Planung vorlegen. Dies gilt auch für die zur Verfügung zu stellenden Statikpläne.

4. Der ausführende Bauunternehmer wird von seiner verschuldensunabhängigen Mängelhaftung nur frei, wenn er seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist. Dem Auftragnehmer obliegt im Rahmen des von ihm geschuldeten Leistungserfolgs, die Vorgaben bzw. Anordnungen des Auftraggebers zur Ausführungsart auf ihre Geeignetheit und Funktionstauglichkeit für seine vertraglich übernommene Leistung zu prüfen.

5. Der Auftragnehmer muss eigenverantwortlich alle Umstände prüfen und gegebenenfalls untersuchen, die den Erfolg seiner Werkleistung gefährden könnten. Für das hierfür nötige Wissen muss er einstehen. Der Hinweis muss grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.

6. Einem Rohbauunternehmer muss bekannt sein, dass Ringanker ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie durchgehend sind. Er kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, er gehe davon aus, dass Architekt und Statiker schon wüssten, was sie anordnen, wenn man ihm sage, der Ringanker solle unterbrochen werden.

...

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IBRRS 2022, 1298
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Straßenfahrbahn muss rissfrei sein!

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2021 - 8 U 11/20

1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

2. Selbst wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt.

3. Risse in einer Straßenfahrbahn stellen unabhängig von ihrer Ursache einen Mangel dar, weil ein von Rissen freies Gewerk, das ein jahrelanges, sanierungsfreies, problemloses Befahren der beauftragten Streckenabschnitte garantiert, geschuldet wird.

4. Durch eine Regelung im Bauvertrag, wonach "bei Fehlen des Schichtverbunds lediglich eine Minderung von 0,50 Euro/qm vorgenommen werden kann", werden die (sonstigen) Mängelrechte des Auftraggebers nicht ausgeschlossen.




IBRRS 2021, 3745
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Werkstatt- und Montagezeichnungen überprüfen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2020 - 8 U 5/19

1. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB) sind "branchenübliche" Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass ihre Einbeziehung nicht daran scheitert, dass es für die Vertragsparteien keine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit gab.

2. Wird die Geltung der AVB vereinbart, ohne dass eine bestimmte Fassung der AVB konkret bezeichnet oder dem Vertrag beigefügt war, finden die AVB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Anwendung.

3. Die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" i.S.v. § 9.6. AVB ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme der baulichen Anlage ist ohne Belang.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Architekten beginnt grundsätzlich mit Abnahme der Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen.

5. Eine konkludente Abnahme im Sinne der Billigung der Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß setzt voraus, dass die beauftragten Leistungen beendet sind. In dem verfrühten Ausgleich einer Honorarschlussrechnung vor vollständiger Beendigung der Arbeiten kann keine konkludente (Teil-)Abnahme gesehen werden.

6. Der bauaufsichtsführende Architekt hat für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört - in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen - die Prüfung, ob die ihm vorgelegten Pläne und sonstige Anordnungen geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen.

7. Auch wenn das bauausführende Fachunternehmen die Werkstatt- und Montagezeichnungen anzufertigen hat, ist der mit der Erstellung der gesamten Ausführungsplanung beauftragte Architekt dazu verpflichtet, die Montagepläne zu überprüfen.

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IBRRS 2021, 0939
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt?

OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 - 4 U 86/19

1. Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen.*)

2. Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstands, während die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung allein durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf lediglich zwei Werke der Fachliteratur nicht ausreicht.*)

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IBRRS 2020, 2972
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bedenkenhinweis unzureichend: Auftraggeber trifft kein Mitverschulden!

OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2020 - 4 U 16/20

1. Hängen die an die Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers zu stellenden Anforderungen unter anderem von seiner Sachkunde ab, können nicht allein die bei ihm tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sein; notfalls muss sich der Unternehmer die erforderliche Sachkunde verschaffen.*)

2. Es ist nicht gerechtfertigt, dem Besteller einer Werkleistung schon dann eine Mitverantwortung an der Entstehung von Mängeln zuzurechnen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Anzeige von Bedenken nur inhaltlich nicht ausreichend nachgekommen ist.*)

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IBRRS 2020, 1356; IMRRS 2020, 0596
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Wenn zwei sich streiten ...

BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19

An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:

1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?

2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?

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5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
D. Mängelhaftung im Fall eines vom Auftraggeber oder durch mangelhafte Vorunternehmerleistungen verursachten Mangels
III. Mitverantwortung des Auftraggebers
2. Mitverursachung durch den Auftraggeber
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
III. Einfluss von Mängelrüge und Mängelbeseitigung auf die Verjährung
VI. Vorschussanspruch
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz
VIII. Die Bemessung des Schadensersatzes




2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

ee) Umfang des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Planer (BGB § 650q Rn. 191-207)