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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 26/12


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0976
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird die Architektenleistung abgenommen?

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12

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2 Beiträge gefunden
IMR 2015, 199 LG Schweinfurt - Konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Bauträgervertrag möglich!
IBR 2014, 216 BGH - Wann wird eine Planerleistung schlüssig abgenommen?

44 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3151
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20

1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661). (Rn. 16)*)

2. Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt. (Rn. 30)*)

3. Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. (Rn. 32)*)

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IBRRS 2021, 3152
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BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3268
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BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 322/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3123
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0306
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BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 165/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0222
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3225
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zwei Unterschriften unter dem Planernachtrag wahren das Schriftformerfordernis!

OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2020 - 6 U 712/20

1. Wird ein Planernachtrag vom Auftraggeber und dem Architekten auf demselben Schriftstück unterzeichnet, ist die Schriftform nach § 7 HOAI 2013 gewahrt.

2. Die Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.

3. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

4. Durch das Einreichen genehmigungsfähiger Pläne und die Fertigstellung der Ausführung der Planung wird die erbrachte Planungsleistung eines Architekten konkludent abgenommen.

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IBRRS 2022, 0024
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme kann vorzeitig erklärt werden!

OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 - 4 U 163/12

1. Die Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine Abnahme. Es kommt stets maßgeblich darauf an, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist.

2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch vorzeitig erklären, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.

3. Erfolgt eine Abnahme in Verbindung mit einem Abnahmeprotokoll, in dem Mängel aufgeführt sind, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar.

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IBRRS 2020, 2581
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme nach Leistungsphase 5 auch ohne Fertigstellung der Bauleistung?

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020 - 7 U 163/19

1. Eine konkludente Abnahme der Leistungen des nur planenden Architekten aus Leistungsphase 5 setzt nicht die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens voraus.*)

2. Dies gilt auch in den Fällen der nacheinander erfolgenden Beauftragung des Architekten mit zunächst den Leistungsphasen 2-4, sodann Leistungsphase 5 und zuletzt Leistungsphasen 6-8.*)

3. Die Streitverkündung an den Architekten ist gemäß § 72 ZPO in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen Bauüberwachungsmängeln auch dann unzulässig, wenn im Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer auch Planungsmängel des Architekten im Raume stehen, derentwegen eine Streitverkündung mangels gesamtschuldnerischer Haftung des Architekten mit dem Bauunternehmer zulässig ist.*)

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IBRRS 2021, 3640
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf förmliche Abnahme durch Bezahlung der Schlussrechnung!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.01.2020 - 13 U 198/18

1. Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.

2. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

3. Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.

4. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über vom Auftraggeber gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis dar.

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IBRRS 2021, 3760
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilannahme durch Bezahlung der Teilschlussrechnung!

OLG Jena, Urteil vom 02.08.2019 - 4 U 217/16

1. Enthält ein (General-)Planervertrag eine Regelung, wonach "die Teilabnahme der LP 8 vereinbart wird", kann eine (Teil-)Abnahme einschließlich der Leistungsphase 8 auch konkludent durch die vorbehaltlose Zahlung der (Teil-)Schlussrechnung erfolgen.

2. Die Möglichkeit einer Teilabnahme kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden.

3. Noch ausstehende Restleistungen stehen der Annahme einer konkludenten (Teil-)Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegen, wenn der Auftraggeber bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren.

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IBRRS 2020, 0190
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anforderungen an eine konkludente Abnahme?

OLG Celle, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 282/18

1. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen und damit auch zugleich auf eine vereinbarte förmliche Abnahme konkludent verzichtet werden.

2. Eine konkludente Abnahme liegt jedoch nur vor, wenn dem nach Außen hervortretenden Verhalten des Auftraggebers eindeutig zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

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IBRRS 2019, 1152
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden: Kann der Künstler den Abriss verhindern?

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17

1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.*)

2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.*)

3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.*)

4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.*)

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IBRRS 2019, 1169
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur Genehmigungsplanung beauftragt: Abnahme durch Einreichung der Planung!

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 16 U 140/18

Ist der Architekt mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 HOAI (Genehmigungsplanung) beauftragt, so liegt in der Einreichung der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber im Rahmen des Baugenehmigungsantrags die Abnahme der Architektenleistung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos begleicht. Darauf, dass das Bauamt auf der Grundlage der dauerhaft genehmigungsfähigen Planungsunterlagen auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteilt, hat der Architekt keinen Einfluss. Ohne abweichende Vereinbarung fällt dieses Risiko in die Sphäre des Auftraggebers, der gegebenenfalls seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen muss.*)

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IBRRS 2018, 2208
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenschätzung fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 - 5 U 49/17

1. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist als Planungsleistung anzusehen. Gleiches gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung/Kostenschätzung.

2. Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.

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IBRRS 2017, 1786
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auch nach 10 Jahren noch beweisen, dass er richtig geplant hat!

OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 165/13

1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks, muss der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt auch noch knapp 10 Jahre nach Fertigstellung der Bauarbeiten beweisen, dass seine Planung den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Der Auftraggeber darf für die Mangelbeseitigung die Kosten aufwenden, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.

3. Ein Mitverschulden ist dem Auftraggeber aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen nach sachverständiger Beratung die teurere wählt.

4. Ist der Auftraggeber Baulaie und deshalb selbst nicht in der Lage, die Mängelbeseitigung fachgerecht zu überwachen, gehören auch die Kosten für die notwendige Bauleitung zum ersatzfähigen Schaden.

5. Ein Architekt verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, wenn er nicht darauf hinwirkt, dass mit den bauausführenden Unternehmen eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart wird.

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IBRRS 2016, 2574; IMRRS 2016, 1527; IVRRS 2016, 0012
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung beginnt erst nach Leistungsphase 9, nicht schon mit Ingebrauchnahme!

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15

1. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

2. Ein solcher Anschein kann sich daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.

3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach "die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

4. Eine Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen.

5. Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.*)




IBRRS 2019, 1446
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13

1. Ein Mangel des Architektenwerks liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt.

2. Für die Arglisthaftung des Architekten ist es als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt.

4. Voraussetzung für die Arglist ist, dass dem Architekten bewusst ist, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. Daran fehlt es, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.

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IBRRS 2018, 3669
BauvertragBauvertrag
Schlussrechnung vollständig und vorbehaltlos bezahlt: Leistung abgenommen!

OLG Celle, Urteil vom 21.07.2016 - 16 U 192/15

1. Wird der Auftragnehmer (lediglich) mit der Errichtung einer Trennwand beauftragt, wird die Leistung mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung (konkludent) abgenommen.

2. Verjährungshemmende Maßnahmen können nur von dem materiell Berechtigten eingeleitet werden.

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IBRRS 2019, 1082
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme der Architektenleistung durch Zahlung der Honorarschlussrechnung?

OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2016 - 1 U 58/13

1. Der bauleitende Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Dabei muss er zwar nicht alle handwerklichen Leistungen persönlich überwachen, er hat aber jedenfalls stichprobenartige Prüfungen der Leistungen vorzunehmen.

2. Besondere Aufmerksamkeit muss der bauleitende Architekt auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, richten. Dies betrifft beispielsweise Arbeiten, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit oder der Dämmung dienen.

3. Die schlüssige Abnahme des Architektenwerks setzt neben einem Verhalten des Bauherrn, das als Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstanden werden kann, voraus, dass das Werk abnahmereif ist, das heißt die wesentlichen Leistungen mangelfrei erbracht worden sind.

4. Der Architekt kann von einer Anerkennung des Werks durch die Entgegennahme bzw. Ingebrauchnahme der Leistung erst nach Verstreichen einer sechsmonatigen Prüffrist ausgehen.

5. Eine Teilabnahme der Leistungen des Architekten bis Leistungsphase 8 ist auch schlüssig möglich. Dazu ist mehr notwendig als die bloße Zahlung des ohnehin fälligen Honorars. Der Bauherr muss vielmehr das Bewusstsein haben, trotz weiterer ausstehender Leistungen des Architekten die bisher erbrachten Leistungen mit der Folge des Beginns der Verjährungsfrist anzuerkennen.




IBRRS 2016, 1547; IMRRS 2016, 0954
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Abnahme durch Sachverständigen zu Lasten der Nachzügler-Erwerber!

BGH, Urteil vom 12.05.2016 - VII ZR 171/15

1. Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 21.02.1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315).*)

2. Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmung in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler-Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler-Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des genannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung.*)

3. Die von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag gegenüber Nachzügler-Erwerbern gestellten Formularklauseln "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro K. ... am 25.11.2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben" sind unwirksam.*)

4. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 49/15, IBR 2016, 290, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)




IBRRS 2017, 2637
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlusszahlung = Abnahme?

KG, Beschluss vom 28.04.2016 - 21 U 172/14

1. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Planungsmängeln beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung.

2. Wird der Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt und werden seine erbrachten Leistung nicht ausdrücklich abgenommen, bringt der Bauherr jedenfalls mit vorbehaltloser Zahlung des vereinbarten Honorars stillschweigend zum Ausdruck, dass er die vom Architekten erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

3. Erörterungen zur Lösung eines aufgetretenen Problems sind keine verjährungshemmenden Verhandlungen. Auch der Zugang eines Anwaltsschreibens hemmt die Verjährung nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich hieran sogleich Verhandlungen anschließen.

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IBRRS 2017, 0936
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einzug = Abnahme?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 165/15

1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion. Die Dauer dieser Prüfungs- und Bewertungsfrist darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen. Im Einzelfall kann indes zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, ob der Bezug des Bauwerks bzw. der Beginn der Nutzung der Werkleistung seitens des Auftraggebers unter dem Zwang der Verhältnisse (etwa der Räumungspflicht bisheriger Räume, vertraglicher Verpflichtungen, Schadensminderungspflichten des Auftraggebers etc.) erfolgt.*)

2. Die vom BGH (IBR 2013, 749) angenommene Prüfungsfrist von "nicht mehr als 6 Monaten" betraf den Sonderfall einer Architektenleistung im Rahmen der Sanierung bzw. des Umbaus einer denkmalgeschützten Villa.*)

3. Im Hinblick auf die Differenzierung zwischen der "unmittelbaren" Werkleistung (des Fachunternehmens) und der "mittelbaren" Werkleistung des Architekten, eine mangelfreie "unmittelbare" Werkleistung (des Fachunternehmens) zu bewirken, sind im Regelfall die jeweiligen Zeitpunkte, zu dem (mangels ausdrücklicher bzw. förmlicher Abnahme) eine konkludente Abnahme der Fachunternehmerleistung und der Architektenleistung anzunehmen ist, nicht identisch. Dies gilt erst recht bei Übertragung der Vollarchitektur (d.h. einschließlich der Leistungsphase 9), da die Rechnungsprüfung, die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der ("unmittelbaren") Werkleistung des Fachunternehmens festgestellten Mängel und die Kostenkontrolle einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen kann und das Architektenwerk erst dann vollendet ist.*)

4. Auf eine werkvertragliche Mängelrüge als sog. geschäftsähnliche Handlung sind regelmäßig die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar.*)

5. Auch eine Erklärung bzw. ein (Erklärungs-)Verhalten eines Dritten (wie hier der Objekteigentümerin) genügt regelmäßig nur dann als Abnahme, wenn die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.*)

6. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss der Auftraggeber nach einer - wie hier - durch rügelose Ingebrauchnahme und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Bewertungsfrist erfolgten (konkludenten) Abnahme darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist.*)

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IBRRS 2019, 1459
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statik muss auf tatsächlichen Bodenverhältnissen basieren!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 - 23 U 79/14

1. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt nicht vor, wenn dessen Planung den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten.

2. Auch die Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass der Tragwerksplaner den Bauherrn für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst "ab Bodenplatte" geplant hat.

3. Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis des Tragwerksplaners), dass ihm der Baugrund nicht bekannt sei, für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde und für den Fall, dass "bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse" aufgefunden würden, die "örtliche Bauleitung" verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet den Tragwerksplaner nicht.

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IBRRS 2018, 2137
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Reparatur eines Wasserrohrs: Wann verjähren die Mängelansprüche?

OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2016 - 1 U 146/15

1. Bei der Reparatur eines Wasserrohrs handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich vielmehr nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und beträgt zwei Jahre beginnend mit der Abnahme.

2. Die Reparatur eines Wasserrohrs wird nach einem Prüfungszeitraum von wenigen Werktagen durch Begleichung der Schlussrechnung konkludent abgenommen.

3. Die Verjährung wird durch Verhandlungen gehemmt. Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen. Es reicht aus, wenn ein Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort und erkennbar Verhandlungen ab.

4. Die aufgrund schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung endet entweder durch einen klar und eindeutig erklärten Abbruch der Verhandlungen oder durch "Einschlafenlassen".

5. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt zu erwarten war.




IBRRS 2018, 0384
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerer ist kein Bauüberwacher!

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015 - 16 U 41/15

1. Die Aufgaben eines Projektsteuerers können im Rahmen der Übernahme von Funktionen des Auftraggebers über Termin- und Kostenkontrolle sowie Koordinierung des Gesamtprojekts vielfältig sein. Es gibt kein allgemein gültiges Leistungsbild und keine Beschreibung, die verbindlich die Leistungspflichten regeln würde.

2. Welche Aufgaben ein Projektsteuerers im Einzelnen wahrzunehmen hat, ist allein der konkreten vertraglichen Absprachen zu entnehmen. Fehlt es daran, obliegt dem Projektsteuerer weder die Kontrolle technischer Details noch die Bauaufsicht (neben dem Architekten).

3. Der bauüberwachende Architekt hat sich bei wichtigen Bauabschnitten im Rahmen seiner Bauaufsicht davon zu überzeugen, dass das einzubauende Abdichtungssystem fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik auch ausgeführt wird.

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IBRRS 2018, 0703; VPRRS 2018, 0051
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorhaben wird gefördert: Bauüberwacher muss auf das Vergaberecht achten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015 - 23 U 13/13

1. Wird ein Ingenieur auf der Grundlage einzelner Verträge mit der Erbringung einzelner Leistungsphasen beauftragt, beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mit der Abnahme der jeweiligen Leistungsphase.

2. Ingenieurleistungen können ausdrücklich oder konkludent abgenommen werden. Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Leistungsstufe die Schlussrechnung des Ingenieurs bezahlt hat und eine weitere Prüfungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist.

3. Wird eine Baumaßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert und hat der Auftraggeber nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids das Vergaberecht zu beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadensersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Nachtragsleistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb die ihm gewährten Zuschüsse zurückerstatten muss.

4. Der mit Leistungen der Leistungsphase 8 beauftragte Ingenieur ist verpflichtet, die Bauarbeiten zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk wie geplant durchgeführt wird. Dazu gehört, dass er einen Terminplan aufzustellen, fortzuschreiben und zu überwachen sowie den Bauablauf durch Führen eines Bautagebuchs zu dokumentieren hat.

5. Wird der bauüberwachende Ingenieur vom Auftraggeber auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, weil der Auftraggeber Schadensersatz/Entschädigung wegen Bauablaufstörungen an die ausführenden Unternehmer leisten musste, muss der Ingenieur darlegen und beweisen, dass die Behinderungen nicht auf mangelhafter Koordinierung oder verspätet bereitgestellten bzw. unzureichenden Ausführungsplänen, sondern auf anderen Ursachen beruht.

6. Der Ingenieur hat im Rahmen der Bauaufsicht ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch hat den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten.




IBRRS 2018, 3179
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf seine unzureichende Bauüberwachung hinweisen!

OLG München, Urteil vom 31.07.2015 - 13 U 1818/13 Bau

1. Die Herstellung einer Unterdecke aus einer tragenden Unterkonstruktion aus Metallprofilen und einer aus Gipskartonplatten bestehenden Decklage ist eine komplexe Baumaßnahme, die der bauleitende Architekt intensiv zu überwachen und zu kontrollieren hat.

2. Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werks zu offenbaren, dass er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen.

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IBRRS 2015, 0551; IMRRS 2015, 0315
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BauträgerBauträger
Gemeinschaftseigentum kann auch konkludent abgenommen werden!

LG Schweinfurt, Urteil vom 23.01.2015 - 22 O 135/13

Wird eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf Grundlage der im Bauträgervertrag enthaltenen Abnahmeklausel nicht durchgeführt, kann es dahinstehen, ob die Abnahmeklausel wirksam ist. In diesem Fall ist auch eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums möglich.




IBRRS 2015, 2146
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übernahme der Objektbetreuung: Leistungsphase 9 beauftragt!

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2014 - 14 U 78/14

1. Der Architektenvertrag ist grundsätzlich formfrei, er kann also auch mündlich geschlossen werden. Das gilt ebenso für die Beauftragung einzelner Leistungsphasen.

2. Erbringt der Architekt Leistungen der Leistungsphase 9, spricht dies dafür, dass er mit diesen Leistung zuvor auch (mündlich) beauftragt wurde.

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IBRRS 2015, 0022
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme fehlt: Gewährleistungsdauer beim Vollarchitekturvertrag unendlich?

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14

1. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt ohne Abnahme grundsätzlich nicht. Sie kann beginnen, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist beim Vollarchitekturvertrag nicht automatisch dann der Fall, wenn seit Fertigstellung des Bauwerks 10 Jahre verstrichen sind.

2. Ohne eine Abnahme kann die Verjährungsfrist ausnahmsweise zu laufen beginnen, wenn feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 1996 oder sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr zu erbringen sind. Das darzulegen, obliegt dem Architekten.

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IBRRS 2017, 0251
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf sich der Architekt auf die Auskunft eines Bodengutachters verlassen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - 4 U 3/14

1. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse und des Grundwasserstands ist vom Architekten zu veranlassen. Das bedeutet, dass der Architekt bei der Planung der Gründungstiefe sowie der Art der Abdichtung des Hauses die Bodenverhältnisse in Bezug auf die Beanspruchung durch Wasser prüfen und dem jeweiligen Lastfall entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorsehen muss.

2. Es gehört zu den Verpflichtungen des planenden Architekten, Informationen über den höchsten Grundwasserstand einzuholen.

3. Der Architekt verschweigt einen Mangel nicht bereits dann arglistig, wenn er sich mit der Auskunft eines erfahrenen Kollegen begnügt und kein Baugrundgutachten eingeholt hat.

4. Die Leistung eines nur mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 5 gem. § 15 HOAI 1996 beauftragten Architekten wird abgenommen, wenn der Auftraggeber die Genehmigungsplanung des Architekten entgegennimmt, auf ihrer Grundlage eine Baugenehmigung beantragt sowie auf der Grundlage dieser Baugenehmigung und der Ausführungsplanung des Architekten sein Haus errichten lässt.

5. Die Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten kommt verstärkend als eindeutig an den Architekten gerichtete konkludente Abnahmeerklärung hinzu.




IBRRS 2015, 2091
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BauvertragBauvertrag
Kein Abzug "Neu für Alt" bei verzögerter Mängelbeseitigung!

OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2014 - 1 U 600/12

1. Der wesentliche Mangel hat zwei Merkmale, ein objektives und ein subjektives. Das objektive Merkmal ist die allgemeine Verkehrsauffassung darüber, ob der vorliegende Mangel unter Zugrundelegung des Vertragszwecks als empfindlich und deswegen als beachtlich anzusehen ist. Bei dem subjektiven Merkmal ist das spezielle Interesse des Auftraggebers einer vertragsgerechten Leistung in Betracht zu ziehen.

2. Ein Abzug "Neu für Alt" wegen der verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste.

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IBRRS 2014, 0976
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird die Architektenleistung abgenommen?

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12

Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.*)

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BGH: Wann wird die Architektenleistung (konkludent) abgenommen?
(17.03.2014) Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

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1 Leseranmerkung gefunden
Achtung: fehlende Zulassung kann zu Arglist-Haftung führen
Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
 R 
Glasfassadenbeschichtung bauaufsichtlich nicht zugelassen: Kein Planungsmangel!
(Walter Klein)
Dokument öffnen IBR 2015, 206

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
B. Die Regelungen zur Abnahme in § 12 VOB/B
III. § 12 Abs. 3 VOB/B - Die Abnahmeverweigerung

4 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

a) Fertigstellung der Leistung (VOB/B § 12 Rn. 21-26)

3. Voraussetzungen der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 20)


6 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden

ff) Gewährleistung und Haftung ( Rn. 120-123)

gg) Abnahme ( Rn. 104-108)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

c) Ausdrückliche und stillschweigende Abnahme ( Rn. 747-751)

II. Konkludente Abnahme ( Rn. 52-58)