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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 26/12
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12
Volltext65 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2015, 199 | LG Schweinfurt - Konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Bauträgervertrag möglich! |
IBR 2014, 216 | BGH - Wann wird eine Planerleistung schlüssig abgenommen? |
44 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 12/23
1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI 2013) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.*)
2. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.*)
3. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, IBR 1999, 376). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17.04.1980 - III ZR 167/78, NJW 1980, 2576; vom 25.10.1984 - III ZR 80/83, IBRRS 1984, 4373; vom 19.03.1992 - III ZR 117/90, IBR 1992, 192).*)
4. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).*)
5. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.*)
OLG Celle, Urteil vom 02.08.2023 - 14 U 200/19
1. Bei der Planung einer vollständig neuen technischen Anlage im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes ist kein Umbauzuschlag zu gewähren.*)
2. Ein Umbauzuschlag für den Bereich der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen ist zu gewähren, wenn Sanitärobjekte zumindest teilweise an vorhandene Wasser- und Abwasserrohre angeschlossen werden müssen und dies der Planer bei seiner Planung zu berücksichtigen hat.*)
3. Bei der Frage, ob ein Umbauzuschlag zu gewähren ist, ist unerheblich, wie das Verhältnis des Werts der Neugestaltung der Sanitäreinrichtung zum Erstellungspreis einer Schmutzwasserleitung ist. Der "Wert bzw. Preis" einer Neugestaltung ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Es kommt ausschließlich auf den Einfluss der vorhandenen Bausubstanz auf die planerischen bzw. überwachenden Tätigkeiten des Architekten an.*)
4. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt. Es ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben, nicht gerechtfertigt, den Prüfungszeitraum beliebig zu erweitern.*)
5. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Bei einem Einfamilienhaus erscheint eine ca. sechsmonatige Prüfungsfrist angemessen.*)
6. Allein die Rüge, es seien nicht alle in § 34 HOAI 2013, Anhang 10.1, aufgeführten Grundleistungen erbracht worden, führt - ohne einen Mangel in der Bauwerksleistung - nicht zu einer Vergütungsminderung bzw. einem Schadensersatzanspruch gegen den Architekten.*)
OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2023 - 22 U 1499/22
1. Die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung vorzunehmen, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen ist.
2. Liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile, was anhand der Vergütung für die Bauteile im Verhältnis zum Gesamtpreis bei mehr als 75% der zu erbringenden Zahlung der Fall ist, liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor.
3. Auch wenn das Verhältnis der Montagekosten zum Gesamtpreis für einen Kaufvertrag spricht, kann ein Werkvertrag vorliegen, wenn der Besteller keine konkret benannten Möbel und Einrichtungsgegenstände von einem bestimmten Hersteller bestellt, sondern die Herstellung einer Ladeneinrichtung anhand von Mustermappen erfolgt.
4. In der Ingebrauchnahme und anschließenden Nutzung einer Werkleistung durch den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen. Dabei kann jedoch die erste feststellbare Nutzungshandlung allein noch nicht als Abnahme gewertet werden. Vielmehr ist eine gewisse Nutzungsdauer erforderlich.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 - 12 U 199/21
1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehlern setzt den Abschluss eines Architektenvertrags oder zumindest die tatsächliche Übernahme der Bauaufsicht voraus (hier für die Bauüberwachung über den Bereich Rohbau hinaus verneint).
2. Der mit der Überwachung der Errichtung eines Rohbaus beauftragte Architekt hat auch die Herstellung der Bodenplatte/Keller einschließlich der Abdichtung zu überwachen. Dazu gehört die Aufsicht über die Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten.
3. Dem Bauüberwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
4. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.
VolltextLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2022 - 6 O 195/20
1. Werden Verträge über die Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden geschlossen, ist grundsätzlich - sei es bei der Errichtung eines Neubaus, oder im Zuge von Renovierungsarbeiten - von einem Werkvertrag auszugehen.*)
2. Dem Einbau der Außenfenster kommt aus den verschiedensten Gesichtspunkten für die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes erhebliche Bedeutung zu: der Belichtung, der Belüftung, dem Schallschutz, der Wind- und Regendichtigkeit, der Steuerung der Innentemperaturen, ihrem Anteil an der Wärmedämmung des Gebäudes, dem Einbruchschutz oder sogar der Kommunikation der Bewohner mit den Menschen im Außenbereich.*)
VolltextOLG Braunschweig, Urteil vom 02.06.2022 - 8 U 205/21
1. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.
2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
3. Eine konkludente Abnahme kann im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos.
4. Unbekannte Mängel stehen einer konkludenten Abnahme grundsätzlich nicht entgegen.
5. Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelungen des § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B zur fiktiven Abnahme der Leistung einer AGB-Kontrolle nicht stand und ist unwirksam, wenn der Auftragnehmer Verwender der VOB/B ist.
OLG Celle, Urteil vom 18.05.2022 - 14 U 180/21
1. Die Mangelfreiheit eines Werks folgt nicht allein daraus, dass einschlägige DIN eingehalten werden. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 20.04.1989 - VII ZR 80/88, IBRRS 1989, 0696).*)
2. Dass der Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils durch Auslegung zu ermitteln ist, ändert nichts an dem Grundsatz, dass Fragen der Schadenshöhe nicht in Bindungswirkung erwachsen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, IBRRS 2006, 0254).*)
3. Feststellungen zur Anspruchshöhe sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren auch dann nicht, wenn das Gericht eine Bindungswirkung herbeiführen wollte.*)
VolltextOLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 - 8 U 96/20
1. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Bauüberwachungsfehlern des Architekten unterliegen grundsätzlich der fünfjährigen Verjährungsfrist. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Abnahme der Architektenleistung.
2. Einer (Teil-)Abnahme der bis Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen steht nicht entgegen, dass auch die Leistungsphase 9 beauftragt worden ist.
3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seiner Leistung nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (hier verneint).
4. Leitet der Architekt ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Mangelfreiheit seiner Leistung aufklären zu lassen und Mängelansprüche des Auftraggebers abzuwehren, wird dadurch die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers nicht gehemmt.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2021 - 22 U 66/21
1. Auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist der Planer dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu wahren.
2. Ist die Berechnung zur Einsparung von Energie durch eine Solaranlage fehlerhaft und hätte der Auftraggeber die Solaranlage nicht in Auftrag gegeben, wenn der Planer nicht die zu hohe Energieersparnis in Aussicht gestellt hätte, steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.
3. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist, kann vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt werden.
4. Mängelansprüche wegen der fehlerhaften Planung einer Solaranlage mit einem umfangreichen Rohrsystem, das erwärmtes Wasser über fünf Geschosse zum Heizungsraum führt, verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme des Planungswerks. Das gilt auch, wenn die Mängelansprüche bereits vor der Abnahme entstanden sind.
VolltextBGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 72/21
ohne amtlichen Leitsatz
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(17.03.2014) Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
mehr… IBR 2014, 216 BGH, 20.02.2014 - VII ZR 26/12
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Achtung: fehlende Zulassung kann zu Arglist-Haftung führen Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff) |
B. Die Regelungen zur Abnahme in § 12 VOB/B |
III. § 12 Abs. 3 VOB/B - Die Abnahmeverweigerung |