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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 236/96


Beste Treffer:
IBRRS 2000, 0619
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - VII ZR 236/96



IBRRS 1998, 0061
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.01.1998 - VII ZR 236/96

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57 Treffer in folgenden Dokumenten:

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5 Beiträge gefunden
IBR 2007, 689 OLG München - HOAI-Mindestsatzunterschreitung und Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung
IBR 1998, 303 BGH - Bindung an Schlußrechnung?
IBR 1998, 212 BGH - Architektenvertrag bei Verstoß gegen Kopplungsverbot unwirksam!
IBR 1998, 211 BGH - Honorar kann von Realisierung des Bauvorhabens abhängig gemacht werden!
IBR 1998, 210 BGH - Wann ist eine Genehmigungsplanung mangelhaft?

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2000, 0899
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvertrag - Haftung bei fehlender Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 17/99

1. Die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts stellen eine Sonderregelung dar, die grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 306 BGB ausschließen. Daher haftet der Unternehmer, der ein Bauvorhaben nach von ihm gefertigten Plänen zu errichten verspricht, nach den §§ 633 ff. BGB, wenn feststeht, daß die Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann.

2. Legen die Parteien dem Bau- und Architektenvertrag eine vom Unternehmer gefertigte, aber noch nicht genehmigte Planung zugrunde, so führt ein Wegfall der ursprünglich geplanten französischen Balkone und die Verringerung der Wohnraumhöhe von 2,5 m auf das Mindestmaß von 2,4 m in allen Stockwerken zu Mängeln des ursprünglich geplanten Bauwerkes, sofern sich aus dem Vertrag kein Recht zur entsprechenden Umplanung ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87 = BauR 1989, 219, 221 = ZfBR 1989, 58).

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IBRRS 2000, 0731
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.04.1999 - VII ZR 248/98

Nichtausführung eines Teils der vereinbarten Leistung beim Pauschalpreisvertrag

Vereinbaren die Parteien eines VOB-Pauschalpreisvertrages nach Vertragsschluß, daß der Auftragnehmer einen Teil der geschuldeten Leistung nicht ausführen soll, ohne die Rechtsfolgen für die vereinbarte Vergütung zu regeln, so sind diese durch Auslegung dieser Vereinbarung zu ermitteln. § 2 Nr. 4 VOB/B umfaßt diesen Fall nicht.




IBRRS 2000, 0737
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.03.1999 - VII ZR 397/97

Beauftragung eines Architekten mit genehmigungsfähiger Planung

a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR 236/96, ZfBR 1998, 186 = BauR 1998, 579 = NJW-RR 1998, 952; Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97; vgl. auch Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90, BGHR BGB § 631 Architektenpflichten 2).

b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchen Punkten die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig sein muß. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.

c) Die Unsicherheit der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Chancen eines Vorhabens bei der Genehmigung, die aus den in § 34 Abs. 1 BauGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen resultiert, rechtfertigt es nicht, den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn von vornherein von seiner eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung einer genehmigungsfähigen Planung freizustellen.

d) Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, daß sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht.

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IBRRS 2000, 0727
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 190/97

Erfüllung eines Architektenauftrags auf Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung

Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist.

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IBRRS 2000, 0619
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - VII ZR 236/96

Inhalt eines Architektenvertrages; Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Grundstücksvermittlung durch einen Makler; Entstehung des Honoraranspruchs mit Ausführung des Bauvorhabens

1. Ist der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers möglich, und macht der Makler den Erwerb des Grundstücks von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, dann verstößt der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot des Mietrechtsverbesserungsgesetzes.

a) Der Architekt, der sich dazu verpflichtet hat, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, schuldet eine dem Vertrag entsprechende genehmigungsfähige Planung.

b) Auflagen der Genehmigungsbehörde, die auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen, begründen einen Mangel des Architektenwerkes, wenn deshalb eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.

2. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt.

3. Ein Architekt ist nicht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert, eine Nachforderung zur Schlußrechnung geltend zu machen, wie der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht alsbald, sondern erst im Prozeß rügt.




IBRRS 1998, 0061
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.01.1998 - VII ZR 236/96

MietRVerbG Art. 10 § 3Ist der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers möglich, und macht der Makler den Erwerb des Grundstücks von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, dann verstößt der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot des Mietrechtsverbesserungsgesetzes.BGB §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1a) Der Architekt, der sich dazu verpflichtet hat, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, schuldet eine dem Vertrag entsprechende genehmigungsfähige Planung.b) Auflagen der Genehmigungsbehörde, die auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen, begründen einen Mangel des Architektenwerkes, wenn deshalb eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. BGB § 305Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt. HOAI § 8 Abs. 1; BGB § 242 Cd.Ein Architekt ist nicht. schon deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert, eine Nachforderung zur Schlußrechnung geltend zu machen, weil der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht alsbald, sondern erst im Prozeß rügt.BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR 236/96 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf*)

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6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung
b) Schuldanerkenntnisse in Bausachen

§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrags

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
II. Vereinbarte Beschaffenheit
3. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Funktion des Werkes
c) Rechtliche Systematik
bb) Die konflikthaltige Beschaffenheitsvereinbarung: Ausführung versus Funktion

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
A. Grundlagen zum Architekten- und Ingenieurvertrag
II. Abschluss und Wirksamkeit des Architektenvertrages
C. § 650p Abs. 1
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen
3. Beschaffenheiten des Planungsobjekts als Planungs- und Überwachungsziel
b) Abänderung der Beschaffenheitsvereinbarung

§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn)
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften
II. §§ 650b, 650e bis 650h
4. § 650g BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
b) § 650g Abs. 4 Entrichtung der Vergütung; Schlussrechnung


1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

a) Anforderungen und Zeitpunkt ( Rn. 95-99)




2 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden

IV. Einzelfälle zum Kopplungsverbot aus der Rechtsprechung (IngALG § 2 Rn. 57)