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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 155/09
BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 155/09
Volltext11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2011, 1474 | BGH - Verspätete Zahlung von Sachverständigenvorschuss: Darf der Beweisantrag zurückgewiesen werden? |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 97/15
1. Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt.
2. Das Gericht darf nicht von der Beweiserhebung absehen, wenn die Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses zu kurz bemessen und die verspätete Zahlung des Auslagenvorschusses offenkundig nicht kausal für eine Verzögerung war.
3. Das Gericht muss zu der für eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO erforderlichen groben Nachlässigkei Feststellungen treffen. Grobe Nachlässigkeit liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt. Die nicht fristgerechte Zahlung des Auslagenvorschusses indiziert noch keine grobe Fahrlässigkeit.
VolltextBGH, Urteil vom 03.07.2012 - VI ZR 120/11
1. In Arzthaftungssachen kann ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer "Überbeschleunigung" insbesondere dann vorliegen, wenn das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein - in der Regel schriftliches - Sachverständigengutachten veranlasst hätte, dieses Sachverständigengutachten aber in der Zeit zwischen dem Ende der Einspruchsbegründungsfrist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht hätte eingeholt werden können.*)
2. Verteidigungsmittel sind in der Regel nicht "nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist" (§ 296 Abs. 1 ZPO) vorgebracht, wenn das Gericht nach Ablauf der gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten (und verlängerten) Klageerwiderungsfrist dem Beklagten ohne Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Klageerwiderung gibt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 155/09
Eine Verzögerung des Verfahrens durch die nicht fristgerechte Einzahlung eines Vorschusses im Sinne des § 379 Satz 2 ZPO kann in Anwendung der vom Bundesgerichtshof für die Präklusion von verspätetem Parteivorbringen entwickelten Grundsätze nicht angenommen werden, wenn die verspätete Zahlung nicht kausal für eine Verzögerung ist. Das ist der Fall, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte.*)
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