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Ihre Suche nach Volltext: VII ZB 67/13 ergab 3 Treffer in 5 Bereichen.
1. Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zu Grunde liegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 06.09.2012 - VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
2. Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10.03.2011 - VII ZB 70/08, NJW - RR 2011, 791).