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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 322/98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0793; IMRRS 2000, 0256
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Bewusst unvollständige Presse-Berichterstattung

BGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98

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10 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 152 BGH - Ist die bewusst unvollständige Presseberichterstattung über Korruptionsverdacht zulässig?

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2764
SchiedswesenSchiedswesen
Streitwert für Unterlassungsanspruch wegen unberechtigtem Parken?

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2023 - 101 AR 148/23 e

1. Der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden.

2. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen, aber nicht im Sinne eines "freien Beliebens" zu bestimmen Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Störungen der beanstandeten Art, somit nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Kläger im Falle einer Vornahme der besorgten Zuwiderhandlung droht.

3. Wie bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen insbesondere die Art des abzuwehrenden Verstoßes und dessen wirtschaftliche Schädlichkeit für den Kläger. Indizwirkung für die Wertbemessung kommt der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung zu. Auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - kann Rechnung zu tragen sein.

4. Es ist nicht sachgerecht, wenn der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen unberechtigtem Parken schematisch auf der Grundlage eines fiktiven Mietzinses unter Heranziehung der §§ 8, 9 ZPO, § 41 Abs. 1 S. 1 GKG oder gar des § 41 Abs. 5 GKG, der nur Wohnraummiete betrifft, bestimmt würde.

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IBRRS 2009, 0248
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06

Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.*)

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IBRRS 2006, 0315
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Presserecht - Unwahre Tatsachenbehauptung

BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04

Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.*)

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IBRRS 2004, 0291; IMRRS 2004, 0141
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Presserecht - Unwahre Tatsachenbehauptung durch Fragesatz möglich?

BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 38/03

a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.*)

b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.*)

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IBRRS 2004, 0123; IMRRS 2004, 0056
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Presserecht - Auslegung einer Äußerung

BGH, Urteil vom 25.11.2003 - VI ZR 226/02

a) Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.*)

b) Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.*)

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IBRRS 2003, 3859
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.10.2003 - VI ZR 32/03

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2002, 2886
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.09.2002 - VI ZR 297/01

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2001, 1164
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.12.2001 - VI ZR 228/01

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2000, 0793; IMRRS 2000, 0256
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Bewusst unvollständige Presse-Berichterstattung

BGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98

Läßt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluß an BGH, Urteile v. 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - NJW 1979, 1041 und vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - NJW 1966, 245, 246).*)

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