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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 322/98
BGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2000, 152 | BGH - Ist die bewusst unvollständige Presseberichterstattung über Korruptionsverdacht zulässig? |
9 Volltexturteile gefunden |
BayObLG, Beschluss vom 10.07.2023 - 101 AR 148/23 e
1. Der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden.
2. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen, aber nicht im Sinne eines "freien Beliebens" zu bestimmen Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Störungen der beanstandeten Art, somit nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Kläger im Falle einer Vornahme der besorgten Zuwiderhandlung droht.
3. Wie bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen insbesondere die Art des abzuwehrenden Verstoßes und dessen wirtschaftliche Schädlichkeit für den Kläger. Indizwirkung für die Wertbemessung kommt der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung zu. Auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - kann Rechnung zu tragen sein.
4. Es ist nicht sachgerecht, wenn der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen unberechtigtem Parken schematisch auf der Grundlage eines fiktiven Mietzinses unter Heranziehung der §§ 8, 9 ZPO, § 41 Abs. 1 S. 1 GKG oder gar des § 41 Abs. 5 GKG, der nur Wohnraummiete betrifft, bestimmt würde.
VolltextBGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06
Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04
Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 38/03
a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.*)
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.11.2003 - VI ZR 226/02
a) Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.*)
b) Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.10.2003 - VI ZR 32/03
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 17.09.2002 - VI ZR 297/01
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.12.2001 - VI ZR 228/01
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98
Läßt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluß an BGH, Urteile v. 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - NJW 1979, 1041 und vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - NJW 1966, 245, 246).*)
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