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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 150/02


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 0691; IMRRS 2004, 0338
ProzessualesProzessuales
Würdigung des Gutachtens

BGH, Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02

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9 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2019, 286 OLG Karlsruhe - Einladen muss gelernt sein ...
IBR 2004, 1143 BGH - Beantragte Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 3239
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Gutachten durch telefonische Erörterung mit Sachverständigen

BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZR 7/08

1. Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann.*)

2. Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen stützt.*)

3. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weiteren Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.*)

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IBRRS 2009, 0187; IMRRS 2009, 0117
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschwerde gegen Anordnung d. mündlichen Erläuterung zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008 - 5 W 45/08

1. Ordnet das Gericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu den von den Parteien gegen das schriftlich gefertigte Gutachten erhobenen Einwänden an, ist eine Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Begründung, das Gericht habe fehlerhaft den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens übergangen, jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Anhörung des Sachverständigen auch der Vorbereitung der Entscheidung über die Einholung eines Obergutachtens dient.*)

2. Ob die ablehnende Entscheidung über die beantragte Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens überhaupt beschwerdefähig ist (so die herrschende Meinung), kann offenbleiben.*)

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IBRRS 2008, 3057; IMRRS 2008, 1758
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein weiteres Gutachten: Rechtsmittel?

OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2008 - 3 W 28/08

Entscheidet das Gericht in einem selbständigen Beweisverfahren, kein neues Gutachten einzuholen, so ist gegen diese Entscheidung keine Beschwerde möglich.

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IBRRS 2006, 2175; IMRRS 2006, 1392
ImmobilienImmobilien
Subjektiver Wuchertatbestand bei Kauf einer Bauruine

BGH, Urteil vom 23.06.2006 - V ZR 147/05

1. Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen Fähigkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht einzuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und deshalb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt.*)

2. Jeder Prozesspartei steht das Recht zu, den Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen und ihm dabei die Fragen vorzulegen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält.

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IBRRS 2005, 3216; IMRRS 2005, 1664
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mündliche Erläuterung des Gutachtens?

BGH, Beschluss vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04

Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zulässig.*)

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IBRRS 2004, 0691; IMRRS 2004, 0338
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Würdigung des Gutachtens

BGH, Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02

Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen.*)

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