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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI R 62/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 3171; IMRRS 2010, 2314
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 1095 BFH - Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen?

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0610; IMRRS 2023, 0285; IVRRS 2023, 0100
SteuerrechtSteuerrecht
Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 26.10.2022 - VI R 25/20

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen.*)

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IBRRS 2020, 2118; IMRRS 2020, 0897; IVRRS 2020, 0375
SteuerrechtSteuerrecht
Prozesskosten wegen Baumängeln sind keine außergewöhnliche Belastung!

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020 - 3 K 2036/19

Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

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IBRRS 2018, 0730; IMRRS 2018, 0224; IVRRS 2018, 0101
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

FG Köln, Urteil vom 01.12.2017 - 3 K 625/17

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen.

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IBRRS 2012, 2217; IMRRS 2012, 1633
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Echter Hausschwamm: Ist Beseitigung außergewöhnliche Belastung?

BFH, Urteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10

Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt.*)

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IBRRS 2010, 3171; IMRRS 2010, 2314
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08

1. Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.*)

2. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.*)

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