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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 96/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 1867; IMRRS 2011, 1338
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wiederbestellung: Keine Angebote anderer Verwalter nötig!

BGH, Beschluss vom 01.04.2011 - V ZR 96/10


32 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
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4 Beiträge gefunden
IMR 2017, 497 LG Hamburg - Einberufung einer Versammlung durch einen Nichtberechtigten möglich?
IMR 2016, 383 LG Dortmund - Mindestens drei Vergleichsangebote für die Vergabe größerer Aufträge!
IMR 2011, 287 BGH - Verwalterbestellung: Müssen vor der Wiederwahl Alternativangebote eingeholt werden?
IMR 2011, 286 BGH - Instandhaltungsrückstellung: Wie müssen ihre Mittel aufgebracht werden?

26 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0955; IMRRS 2020, 0386
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schätzung des Betriebsstroms der Heizung mit 4% des Gesamtstromverbrauchs

LG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 - 1 S 5/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 3680; IMRRS 2019, 1325
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Und täglich grüßt die DSGVO ....

AG Mannheim, Urteil vom 11.09.2019 - 5 C 1733/19 WEG

1. Der Verwalter ist Mitverantwortlicher i.S.d. Art. 26 DSGVO.

2. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, so dass zumindest eine Alleinverantwortlichkeit des Verwalters auch im Licht der europäischer Rechtsprechung nicht besteht.

3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet mit der Bestellung eines Verwalters über das "Wie" und "Warum" der Datenverarbeitung. Der Verwalter bestimmt dann in der Folge über das "Wie" und das "Warum" der Erhebung und Verarbeitung.

4. Die Rechtsfolge einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ist, dass nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO beide Verantwortliche in einer transparenten Vereinbarung festlegen müssen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DSGVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt.

5. Der WEG-Verwalter hat eine Reihe gesetzlicher Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört auch die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn dies in § 27 WEG nicht ausdrücklich normiert ist.

6. Für Tätigkeiten des Verwalters, die ihm schon kraft Gesetzes zugewiesen sind, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Sondervergütung. Gemäß § 21 Abs. 7 WEG haben die Wohnungseigentümer aber die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 21 Abs. 7 WEG zu vereinbaren.

7. Die Datenschutzgrundverordnung verlangt in Ansehung dessen, dass der Verwalter als Mitverantwortlicher i.S.v. Art. 26 DSGVO anzusehen ist, von den Immobilienverwaltungen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar nicht abgedeckt ist.

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IBRRS 2020, 0090; IMRRS 2020, 0040
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Welche Vergütungsregeln mit dem Verwalter sind zulässig?

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 278/17

1. Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.*)

2. Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags ist nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrags im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen.*)

3. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Dieses Gebot ist nicht schon verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liegt. Eine deutliche Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung wird den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung regelmäßig indessen nur dann entsprechen, wenn sie auf Sachgründen beruht, deren Gewicht den Umfang der Überschreitung rechtfertigt.*)

4. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.*)

5. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG verlangen, dass der wirksam bestellte Verwalter abberufen wird, wenn es nicht gelingt, mit ihm einen Verwaltervertrag zu schließen, und dass der wirksame Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, wenn es nicht gelingt, den Verwalter in die vorgesehene Organstellung zu berufen.*)




IBRRS 2018, 3819; IMRRS 2018, 1396
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entspricht die Beauftragung eines Anwalts zu 250 Euro/Std. ordnungsgemäßer Verwaltung?

AG Charlottenburg, Urteil vom 03.05.2018 - 72 C 15/18

1. Das Anfechtungsrecht dient nicht dem persönlichen Interesse der klagenden Partei, so dass eine persönliche Betroffenheit nicht erforderlich ist.

2. Wie bei der Erteilung von Aufträgen etwa für Instandsetzungsarbeiten an Handwerksunternehmen ist auch bei der Auftragserteilung von Dienstleistungen, wie hier die rechtliche Vertretung, die Einholung mehrerer Angebote regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellungen des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.

3. Nicht erforderlich ist es, dass die einzelnen Angebote sämtlichen Eigentümern vor der Eigentümerversammlung übersandt werden. Ausreichend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

4. Es steht der Gemeinschaft frei, einen für gut befundenen Dienstleister zu beauftragen, auch wenn dies zu einer höheren finanziellen Belastung führt als die Beauftragung eines Konkurrenten.

5. Im Rahmen eines Vorbereitungsbeschlusses sind abschließende Rechtsfragen nicht zu klären. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist lediglich dann zu verneinen, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das mit der Beschlussfassung anvisierte Ziel aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vorneherein nicht erreichbar ist.

6. Die Höhe der Rücklage, die angemessen sein muss, ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall, insbesondere Alter, Größe, Nutzungsintensität, Reparaturanfälligkeit, Baukosten, bauliche Besonderheiten und Zustand. Angemessen ist, was ein verständiger und vorausschauender Eigentümer zur Pflege seines Eigentums zurücklegen würde.

7. Bei der Bemessung der Rücklage und des jährlichen Beitrags haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich zu niedrige oder überhöhte Ansätze widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.




IBRRS 2017, 3378; IMRRS 2017, 1403
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf ein Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fortgelten?

LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2017 - 318 S 46/15

1. Die Einberufung einer Versammlung durch einen Nichtberechtigten wird durch sämtliche Eigentümer konkludent genehmigt, indem es trotz Kenntnis des Einberufungsmangels zu einer rügelosen Teilnahme und Durchführung der Versammlung kommt.

2. Weil die Jahresabrechnung nicht an die Stelle des Wirtschaftsplans tritt, kann dieser nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen.

3. Die Gemeinschaft kann einen Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplanes bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan wirksam fassen.

4. Bei der Erstbestellung eines Verwalters bedarf es der Einholung mehrerer Alternativangebote.




IBRRS 2016, 3238; IMRRS 2016, 1829
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zur Kostenteilung nach "tatsächlich genutzter Wohnfläche" unwirksam!

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 21.11.2016 - 16 S 85/16

1. Ein WEG-Beschluss muss inhaltlich klar und bestimmt sein, damit der Rechtsverkehr der Beschlussfassung die eintretenden Rechtswirkungen entnehmen kann. Es muss sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lassen.

2. Einem Beschluss, der die Abrechnung nach "tatsächlich genutzter Wohnfläche" vorsieht, lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, wie abzurechnen ist, sodass dieser unwirksam ist.

3. Ausgehend vom natürlichen Sprachgefühl dürften danach nur tatsächlich genutzte Flächen berücksichtigt werden und z.B. leerstehende Wohnungen für die Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen sein. Das erscheint wenig interessengerecht und darüber hinaus wenig praktikabel, da der die Abrechnung erstellende Verwalter in der Regel keine Kenntnis vom Umfang der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Abrechnungseinheiten haben dürfte.

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IBRRS 2017, 0869; IMRRS 2017, 0365
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann ohne Konkurrenz wiedergewählt werden!

LG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 318 S 54/16

1. Ein Eigentümer, der sich bisher immer vom Verwalter bei Versammlungen hat vertreten lassen, kann sich nur auf einen verspäteten Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung berufen, wenn er vorträgt, dass er wegen des verspäteten Zugang nicht persönlich erscheinen konnte.

2. Außerdem muss er vortragen, mit welchem sachlichen Argument er bei Teilnahme an der Versammlung ein anderes Beschlussergebnis hätte erreicht wollen.

3. Ein Beschluss zur Wiederwahl des Verwalters ist nicht deshalb anfechtbar, weil es keine Alternativangebote gab. Die Eigentümer haben einen Beurteilungsspielraum bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob der Verwalter das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird.




IBRRS 2017, 2949; IMRRS 2017, 1236
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung: Wer darf teilnehmen und abstimmen?

AG Bonn, Urteil vom 22.07.2016 - 27 C 160/15

1. Liegen der Eigentümerversammlung drei aussagekräftige Alternativangebote zur Wahl eines Verwalters vor, ist es unschädlich, wenn ein Angebot am Versammlungstag zurückgenommen wird.*)

2. Hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und des Stimmrechts ist allein auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen um Rechtsklarheit auch für den Verwalter und die Miteigentümer herzustellen.*)

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IBRRS 2016, 1922; IMRRS 2016, 1169
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mindestens drei Vergleichsangebote für die Vergabe größerer Aufträge!

LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2016 - 1 S 455/15

1. Für die Vergabe von Aufträgen größerer Art müssen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden, weil die Entscheidung der Gemeinschaft nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann, wenn sie auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage beruht.

2. Wenn die angebotenen Leistungen des gewählten Verwalters von anderen Verwaltern spürbar günstiger angeboten werden, sind auch bei einer Wiederwahl des Verwalters Vergleichsangebote einzuholen.

3. Die Betreuung von Instandsetzungsmaßnahmen, die Unterrichtung der Wohnungseigentümer über Rechtsstreitigkeiten, die Anforderung von Zahlungen, und die Durchführung des Eigentümerwechsels sind typische Aufgaben des Verwalters, die durch das allgemeine Honorar abgegolten werden. Eine Sondervergütung für diese Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt.

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IBRRS 2015, 0660; IMRRS 2015, 0385
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bereits bei der Verwalterbestellung müssen auch die Eckpunkte des Vertrags geregelt werden!

BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 114/14

Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.*)

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IBRRS 2013, 4732; IMRRS 2013, 2174
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vor neuer Verwalterbestellung Vergleichsangebote einholen!

LG Landau/Pfalz, Urteil vom 17.05.2013 - 3 S 134/12

Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind grundsätzlich auch dann drei Vergleichsangebote einzuholen, wenn die Bestellung lediglich für einen Interimszeitraum von sechs Monaten vorgesehen ist, da nicht auszuschließen ist, dass sich andere Verwalter zu vergleichbaren oder besseren Konditionen um das Amt bemüht hätten.

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IBRRS 2013, 2372; IMRRS 2013, 1321
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterbestellung ohne Vergleichsangebote unzulässig!

LG Köln, Urteil vom 31.01.2013 - 29 S 135/12

1. Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind Konkurrenzangebote einzuholen, wobei es keine feste Größe hinsichtlich der Anzahl der einzuholenden Angebote gibt. Diese sind den einzelnen Wohnungseigentümern vor der Versammlung zugänglich zu machen.

2. Ein Ermächtigungsbeschluss, mit dem der Verwaltungsbeirat beauftragt und bevollmächtigt wird, den Verwaltervertrag auszuhandeln und namens der Wohnungseigentümer zu unterzeichnen und Vollmacht zu erteilen ist unzulässig, wenn er keine Einschränkung der Ermächtigung enthält. Die Wohnungseigentümer müssen zumindest die Vertragslaufzeit des Verwaltervertrages und die Vergütung des Verwalters kennen. Diese Eckdaten müssen vom Ermächtigungsbeschluss umfasst sein.

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IBRRS 2012, 2778; IMRRS 2012, 2023
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer kann zum Verwalter bestellt werden?

BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11

1. Bei der Bestellung des Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie bei der Abberufung einen Beurteilungsspielraum.*)

2. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer WEG sein.*)

3. Zum Verwalter einer WEG darf unabhängig von der Rechtsform - nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet.*)

4. Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben.*)

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IBRRS 2012, 0732; IMRRS 2012, 0536
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 129/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3582; IMRRS 2012, 2589
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abrechnung der Heizkosten

AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2011 - 133 C 1623/11 WEG

1. Erfolgt die Abrechnung der Heizkosten nach dem Verhältnis der beheizten Flächen der einzelnen Wohnungen, so ist die Abrechnung auch dann ordnungsgemäß, wenn nur die Flächen der mit einem Heizkörper ausgestatten Räume ins Verhältnis gesetzt werden.

2. Eine Verlängerung der Verwalterbestellung bedarf keiner Alternativangebote.

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IBRRS 2011, 1867; IMRRS 2011, 1338
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wiederbestellung: Keine Angebote anderer Verwalter nötig!

BGH, Beschluss vom 01.04.2011 - V ZR 96/10

Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden.*)




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2 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

bb) Bestellung durch Beschluss ( Rn. 4-10)

b) Billiges Ermessen des Gerichts ( Rn. 180-183)