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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 96/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 1867; IMRRS 2011, 1338
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wiederbestellung: Keine Angebote anderer Verwalter nötig!

BGH, Beschluss vom 01.04.2011 - V ZR 96/10


32 Treffer in folgenden Dokumenten:

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4 Beiträge gefunden
IMR 2017, 497 LG Hamburg - Einberufung einer Versammlung durch einen Nichtberechtigten möglich?
IMR 2016, 383 LG Dortmund - Mindestens drei Vergleichsangebote für die Vergabe größerer Aufträge!
IMR 2011, 287 BGH - Verwalterbestellung: Müssen vor der Wiederwahl Alternativangebote eingeholt werden?
IMR 2011, 286 BGH - Instandhaltungsrückstellung: Wie müssen ihre Mittel aufgebracht werden?

26 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0785; IMRRS 2024, 0342
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann widerspricht Bestellung eines Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung?

AG Bonn, Urteil vom 01.09.2023 - 210 C 52/22

Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, d. h. wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.

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IBRRS 2023, 0281; IMRRS 2023, 0144
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Folgen der Verweigerung der Belegeinsicht

AG Köln, Urteil vom 17.01.2023 - 215 C 48/22

1. Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.*)

2. Solange dem anfechtenden Wohnungseigentümer Belegeinsicht verweigert wird, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsstreit die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses jedenfalls darlegen.*)

3. Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.*)

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IBRRS 2024, 0933; IMRRS 2024, 0436
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechenwerk fehlerhaft?

AG Bayreuth, Urteil vom 07.12.2022 - 105 C 685/22 WEG

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1258; IMRRS 2023, 0565
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zur Reparatur der Fassade bedarf zuvor mehrerer Angebote

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.05.2022 - 74 C 47/21

1. Die Einholung mehrerer Angebote ist regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellung des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.

2. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme lediglich eines weiteren Angebots in der Eigentümerversammlung ist nicht ausreichend.




IBRRS 2022, 0711; IMRRS 2022, 0248
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abberufung, Bestellung und Entlastung der Verwalterin

AG Schwarzenbek, Urteil vom 02.11.2021 - 2 C 54/19 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 2574; IMRRS 2021, 0949
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Neu gegründete Kapitalgesellschaft übernimmt Verwaltervertrag

BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20

Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13, IMR 2014, 210 = BGHZ 200, 221).*)

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IBRRS 2021, 2605
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 202/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1946; IMRRS 2020, 0828
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Eigentümerversammlung an religiösen Festtagen

LG München I, Urteil vom 20.02.2020 - 36 S 16296/18 WEG

1. Bei der Terminierung einer Eigentümerversammlung ist stets zu berücksichtigen, dass die Teilnahmemöglichkeit der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung ein zentrales Mitgliedschaftsrecht ist, das durch eine "unzeitige" Terminbestimmung nicht verkürzt oder gar vereitelt werden darf.

2. Jedenfalls in kleineren Wohnanlagen ist der Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung verpflichtet zu versuchen, jedem Mitglied in zumutbarer Weise eine Versammlungsteilnahme zu ermöglichen.

3. Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung innerhalb einer typischen Reisezeit (Ferienzeit) entspricht nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung, nämlich wenn sichergestellt ist, dass die Wohnungseigentümer daran teilnehmen oder sich zumutbar vertreten lassen können, wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit handelt oder sofern die Zusammensetzung der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dagegen spricht.

4. Ebenso wie eine Eigentümerversammlung am Heiligen Abend zur "Unzeit" wäre, ist dies auch eine Eigentümerversammlung am Sederabend (Beginn des jüdischen Pessachfestes), wenn einer der Wohnungseigentümer sich darauf beruft, diesen aufgrund seines Glaubens feiern zu wollen, anstatt an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen.

5. Kann ein Eigentümer aufgrund einer Ladung zur Unzeit nicht an der Versammlung teilnehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

6. Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechenden Beschlüsse auf einer weiteren Versammlung bestätigt werden - diesmal in Anwesenheit des Eigentümers.

7. Die Bestellung eines Verwalters ist vom Verwaltervertrag weitgehend unberührt; nur dessen wesentliche Eckpunkte müssen in der Versammlung, in der die Bestellung erfolgt, grundsätzlich in wesentlichen Umrissen - Laufzeit und Vergütung - geregelt werden.

8. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine in Teilentgelte aufgespaltene Vergütungsregelung danach eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.

9. Für die Weiterbestellung einer Verwaltung bedarf es keiner Einholung neuer Angebote. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat.

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IBRRS 2020, 1379; IMRRS 2020, 0602
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bewerber-Angebote müssen mind. 14 Tage vor Verwalterbestellung Eigentümern vorliegen

BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 110/19

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.*)

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IBRRS 2023, 0018; IMRRS 2023, 0015
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung eines Wiederbestellungsbeschlusses

AG Neuss, Urteil vom 08.11.2019 - 93 C 1989/19

ohne amtlichen Leitsatz

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 26

2 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

bb) Bestellung durch Beschluss ( Rn. 4-10)

b) Billiges Ermessen des Gerichts ( Rn. 180-183)