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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 87/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0274
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.03.1993 - V ZR 87/91

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25 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1993, 269 BGH - Nutzungsentschädigung wegen Bauarbeiten?

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2004, 0867; IMRRS 2004, 0436
ImmobilienImmobilien
Inanspruchnahme durch Baumaßnahmen: Versteuerung der Entschädigung

BFH, Urteil vom 02.03.2004 - IX R 43/03

Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern.*)

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IBRRS 2002, 0618; IMRRS 2002, 0249
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Übergang des Schadensersatzes an Rechtsnachfolger des Vermieters?

BGH, Urteil vom 29.05.2002 - XII ZR 28/99

Wird ein Anspruch auf Zahlung des zur Schönheitsreperatur erforderlichen Geldbetrages spätestens mit dem Wirksamwerden der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an den Erwerber abgetreten, so besteht dieser Anspruch fort (BGH, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 435/99, IBR 2001, 460).

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IBRRS 2002, 0275; IMRRS 2002, 0067
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - III ZR 315/00

Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der Wertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt zu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis veräußert worden ist.*)




IBRRS 2002, 1220
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2000 - 10 U 36/2000

Ist der Lärmpegel in einer 1-Zimmer-Wohnung wegen eines Baumangels doppelt so hoch wie zulässig, so steht dem Bauherrn gegen den Bauunternehmer für die Dauer der Beeinträchtigung eine angemessene Nutzungswertentschädigung zu.*)

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IBRRS 1999, 0959
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 08.07.1999 - III ZR 159/98

1. a) Für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR, die nicht ausschließlich nach dem 2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gilt die in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der DDR bestimmte Rangfolge der von § 19 Abs. 2 BergG vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort. Der Ersatzberechtigte hat demnach zunächst nur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Reparatur) oder Naturalersatz (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist grundsätzlich erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (vgl. § 251 Abs. 2 BGB).*)

2. b) Veräußert der Eigentümer das von solchen Bergschäden betroffene Grundstück vor der primär geschuldeten Naturalherstellung, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Geld in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB. Dabei können als Folgekosten auch Gutachten- und Beratungskosten ersatzfähig sein.*)

3. c) Nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Ersatzansprüche wegen Bergschäden verjähren gemäß § 25 BergG regelmäßig in zwei Jahren. Die Unterbrechung der Verjährung bestimmt sich ab dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des BGB (§§ 208 ff.).*)

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IBRRS 1999, 0039
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 08.07.1999 - III ZR 159/97

DDR: BergG §§ 18, 19 Abs. 2; DDR: BergG DVO 1 § 26 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 251a) Für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR, die nicht ausschließlich nach dem 2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gilt die in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der DDR bestimmte Rangfolge der von § 19 Abs. 2 BergG vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort. Der Ersatzberechtigte hat demnach zunächst nur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Reparatur) oder Naturalersatz (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist grundsätzlich erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (vgl. § 251 Abs. 2 BGB).b) Veräußert der Eigentümer das von solchen Bergschäden betroffene Grundstück vor der primär geschuldeten Naturalherstellung, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Geld in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB. Dabei können als Folgekosten auch Gutachten- und Beratungskosten ersatzfähig sein.DDR: BergG § 25; EGBGB 1986 Art. 231 § 6; BGB §§ 208 ff.Nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Ersatzansprüche wegen Bergschäden verjähren gemäß § 25 BergG regelmäßig in zwei Jahren. Die Unterbrechung der Verjährung bestimmt sich ab dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des BGB (§§ 208 ff.).BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - III ZR 159/97 - OLG Jena LG Erfurt*)

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IBRRS 1998, 0228
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BGH, Beschluss vom 10.06.1998 - V ZR 324/97

BGB § 463Macht der Käufer den sog. "kleinen" Schadensersatzanspruch geltend und beruft er sich wegen der Höhe seines Schadens auf ein Gutachten, das sich über die Kosten für eine Herrichtung des verkauften Gegenstandes in einen mangelfreien Zustand verhält, so wird diese Schadensberechnung nicht dadurch unzulässig, daß er die mangelbehaftete Kaufsache weiterveräußert.BGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 - V ZR 324/97 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.*)

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IBRRS 2000, 0274
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.03.1993 - V ZR 87/91

Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am Nachbargrundstück - Entscheidung einer im Grundurteil ausgeklammerten Rechtsfrage durch Berufungsgericht

a) Die Frage, ob selbständige Rechnungsposten eines einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens aus Rechtsgründen überhaupt ersatzfähig sind, gehört in der Regel nicht zum Grund des Anspruchs i. S. des § 304 ZPO.

b) Das Berufungsgericht kann die vom Landgericht im Grundurteil ausgeklammerte Rechtsfrage der Ersatzfähigkeit der Schadensposten mit entscheiden, wenn die Parteien sie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und eine Entscheidung hierüber sachdienlich ist.

c) Der deliktsrechtliche Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für Haus und Garten geht mit der Veräußerung des Grundstücks unter (Bestätigung von BGHZ 81, 385).

d) Die Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage ist deliktsrechtlich im Regelfall nicht entschädigungspflichtig.

e) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Störung des Gebrauchs einer selbstgenutzten Wohnung nach Deliktsrecht eine Entschädigung zu zahlen ist.

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 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 18

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(e) Einschränkung der Eigennutzung des Bauwerkes ( Rn. 413-414)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

b) Schadensersatz neben der Leistung ( Rn. 375-385)

b) Schadensersatz neben der Leistung ( Rn. 375-385)