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BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 43/19
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2020, 208 | BGH - Verkehrssicherungspflichten: Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 15.10.2021 - V ZR 225/20
1. Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.*)
2. Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17, Rz. 21 f., IMRRS 2018, 0728 = ZfIR 2018, 553).*)
3. Zerstört i.S.v. § 22 Abs. 4 WEG a.F. (nunmehr § 22 WEG) ist ein Gebäude nur dann, wenn seine Nutzbarkeit durch punktuelle Ereignisse (wie Brand, Überflutung oder Explosion) wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben ist; die Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer, die aus der Überalterung bzw. der mangelnden Instandhaltung des Gebäudes herrühren, werden durch die Vorschrift nicht begrenzt.*)
LG München I, Urteil vom 07.10.2020 - 1 S 9173/17 WEG
1. Die Bestimmung des § 22 Abs. 4 WEG erfasst Fälle der "Zerstörung" unabhängig von ihrer Ursache und damit auch infolge Überalterung oder unterlassener Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes.
2. Den Wohnungseigentümern ist es möglich, mit Stimmenmehrheit ein Betretungs- und Nutzungsverbot bezüglich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile auszusprechen, wenn und soweit eine vom Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums ausgehende Gefährdung von Personen auf andere Weise nicht effektiv abgewendet werden kann. Dies gilt allerdings nur, soweit es das Betreten und Benutzen des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes durch Dritte betrifft, nicht hingegen ein Betreten und Benutzen durch die Wohnungseigentümer selbst.
3. Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in erster Linie dazu verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, so dass von diesem keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Nutzungsuntersagung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn und solange der gefährdende Zustand nicht behoben werden, die Gefahr auch durch andere geeignete Maßnahmen nicht hinreichend sicher beseitigt werden kann und daher eine Nutzungsuntersagung im das Interesse einzelner Wohnungseigentümer an einem ungehinderten Gebrauch des Sondereigentums gem. § 13 Abs. 1 WEG und Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums überwiegenden Interesse an der Verhinderung von Schäden Dritter und einer sich daraus ergebenden Haftung der Eigentümer geboten ist.
VolltextBGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 43/19
Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbands. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 125/17, IMR 2018, 333).*)
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