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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 36/91
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1993, 347 | BGH - Hotelverkauf: Was ist alles mitverkauft? |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 01.10.2004 - V ZR 210/03
Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung erfaßte Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann.*)
Ein Kaufvertrag ist nur teilweise nicht erfüllt, wenn der Verkäufer von Wohnungseigentum wegen einer fehlgeschlagenen Unterteilung lediglich einen isolierten Miteigentumsanteil verschaffen kann, dieser aber dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme der Miteigentümer eine Änderung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu erreichen und auf diesem Weg Wohnungseigentum zu erwerben.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.03.2000 - X ZR 177/97
BGB § 276 A, § 516a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus.b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht.BGH, Urt. v. 23. März 2000 - X ZR 177/97 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.03.1999 - V ZR 368/97
a) Einer Verurteilung zur Auflassung steht der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nur dann nicht entgegen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.*)
b) Ist das Eigentum im Grundbuch auf einen Dritten umgeschrieben, muß der Gläubiger, der vom nicht mehr berechtigten Schuldner gleichwohl Auflassung verlangt, darlegen und beweisen, daß diese Wirksamkeit erlangen wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.12.1996 - V ZR 277/95
Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Falle anfänglichen Unvermögens
1. Auch im Falle (teilweisen) anfänglichen Unvermögens (hier: Eigentum eines Dritten an einer kaufvertraglich geschuldeten Teilfläche) steht dem Käufer grundsätzlich die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) zu, solange die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung nicht feststeht. Sein Leistungsverweigerungsrecht dauert jedenfalls zunächst bis zum wirksamen Abschluß eines Deckungskaufs, mit dem er sich die geschuldete Sache beschafft.
2. Haben die Vertragsparteien durch eine vertragliche Regelung
zum Zahlungszeitpunkt und Verzinsung den Anspruch auf sog. Nutzungszinsen abbedungen, ist für eine Anwendung von § 452 BGB kein Raum.
VolltextBGH, Urteil vom 01.10.1992 - V ZR 36/91
Sachmangel und Erfüllungsanspruch bei Sachgesamtheit
Werden Sachen als zusammengehörend verkauft (vgl. § 469 Satz 2 BGB) oder sind verkaufte Sachen untereinander als Sachgesamtheit oder als Hauptsache und Zubehör verbunden, so begründet das Fehlen einzelner Stücke bei Gefahrübergang keinen Sachmangel der Gesamtheit; dem Käufer steht vielmehr ein Anspruch auf restliche Erfüllung zu.
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