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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 285/99


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0869; IMRRS 2000, 0280
ImmobilienImmobilien
Arglistige Täuschung über Altlasten

BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99

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4 Beiträge gefunden
IMR 2019, 126 OLG Braunschweig - Wurmlöcher sind nicht der gesamte Mangel!
IBR 2011, 132 OLG Celle - Bauunternehmer kauft LD-Schlacke: Welche Aufklärungspflicht hat Händler?
IBR 2002, 383 BGH - Muss der Hauskäufer bei der Besichtigung vorsorglich auch in enge Schächte kriechen?
IBR 2001, 47 BGH - Altlasten: Welche Aufklärungspflichten hat Verkäufer?

36 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 2127
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt: Rücktritt vom Vergleich möglich?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2013 - 21 U 113/12

1. Derjenige, der einen Vertrag schließt, hat sich selbst darüber zu vergewissern, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Dementsprechend ist der Vertragspartner nicht gehalten ist, ihn auf alle Umstände hinzuweisen.

2. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht (hier verneint).

3. Nimmt der Aufklärungspflichtige irrig an, der andere Teil benötige keine besondere Aufklärung, lässt dies zwar nicht die bestehende Offenbarungspflicht, gegebenenfalls aber die Arglist des entsprechenden Verschweigens entfallen. Ein arglistiges Verschweigen ist zu verneinen, wenn der ansonsten Aufklärungspflichtige davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner Kenntnis von den maßgelblichen Umständen hat.

4. Die Nichtvorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt von einem geschlossenen Vergleich, wenn diese Pflichtverletzung erheblich ist, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert.

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IBRRS 2013, 2119
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - V ZR 231/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0352; IMRRS 2013, 0262
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundwasser mit Giftstoffen = Mangel!

BGH, Urteil vom 30.11.2012 - V ZR 25/12

Ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück ist mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, wenn es von Grundwasser durchströmt wird, das mit Giftstoffen (Cyanide) belastet ist.*)

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IBRRS 2012, 2339; IMRRS 2012, 1708
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 204/10; IV ZR 115/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2221; IMRRS 2012, 1636
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 229/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2222; IMRRS 2012, 1637
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 17/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 5098
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 204/10, IV ZR 115/11

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2012, 1684; IMRRS 2012, 1237
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 152/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1685; IMRRS 2012, 1238
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 233/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4980
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 204/10 IV ZR 115/11

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2012, 1948; IMRRS 2012, 1435
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 264/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1564; IMRRS 2012, 1137
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Arglistiges Verschweigen beim Immobilienverkauf

BGH, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 18/11

Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.*)




IBRRS 2010, 4799; IMRRS 2010, 3531
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beweislast für argliste Täuschung durch unterlassene Aufklärung

BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 181/09

1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört.*)

2. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.*)

3. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast; dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer ihm, dem Verkäufer, zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)

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IBRRS 2010, 0116
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unverhältnismäßigkeit: Welche Rolle spielt das Verschulden?

BGH, Urteil vom 27.11.2009 - LwZR 11/09

Ein zu Lasten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigender Umstand ist das Maß seines Verschuldens. Bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder sonstigem schweren Verschulden können dem Schädiger auch unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sein.

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IBRRS 2009, 1319; IMRRS 2009, 0796
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?

BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.*)

2. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.*)




IBRRS 2006, 0133; IMRRS 2006, 0067
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Zivilrecht - Keine konkludente Vertragsannahme bei fehlender Willenserklärung

BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 1/04

1. Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten geschlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie beliefert.

2. Der zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 EnWG verpflichtete Netzbetreiber hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen Stroms nach seinem Allgemeinen Tarif unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

3. Er ist nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der Stromlieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist; verletzt er diese Anzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

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IBRRS 2004, 0699; IMRRS 2004, 0343
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 247/03

Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).*)

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IBRRS 2003, 2576; IMRRS 2003, 1094
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz für fehlende Dampf- und Windsperre bei Reetdach?

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 305/02

Soweit es nicht um innere Tatsachen geht, können Angaben darüber, wie ein Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren hat, regelmäßig nicht verlangt werden.

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IBRRS 2003, 1421; IMRRS 2003, 0539
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beweislast bei behaupteter Arglist

BGH, Urteil vom 30.04.2003 - V ZR 100/02

Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.*)

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IBRRS 2003, 0804; IMRRS 2003, 0288
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Aufklärungspflicht des Verkäufers

BGH, Urteil vom 07.02.2003 - V ZR 25/02

a) Für die Frage, ob den Verkäufer eine Aufklärungspflicht trifft, macht es beim Verkauf eines Hausgrundstücks einen Unterschied, ob ein Hausschwammverdacht besteht oder ob nur die Gefahr besteht, daß das Haus mit Hausschwamm befallen wird.*)

b) Über die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muß der Verkäufer nicht aufklären, wenn der Käufer die gefahrbegründenden Umstände kennt und den Schluß auf die Gefahr zieht.*)

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IBRRS 2003, 0191; IMRRS 2003, 0064
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Revision: Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rspr"

BGH, Beschluss vom 31.10.2002 - V ZR 100/02

a) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln - ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulassungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975)*)

b) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte.*)

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IBRRS 2002, 0596; IMRRS 2002, 0233
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftung des Grundstücksverkäufers für verschwiegene Mängel

BGH, Urteil vom 12.04.2002 - V ZR 302/00

1. Ist der Verkehrswert eines verkauften Hausgrundstücks infolge von Undichtigkeit zwischen 10 und 15 % gemindert, so stellt dies einen Mangel dar, der auch dann erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels deutlich geringer ist.

2. Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht nur hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind. Klärt der Verkäufer über nicht erkennbare, ihm aber bekannte Sachmängel nicht auf, haftet

er wegen Arglist.

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IBRRS 2002, 0349; IMRRS 2002, 0093
ImmobilienImmobilien
Immobilienrecht

BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 251/00

Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von BGHZ 146, 331).*)

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IBRRS 2002, 0359; IMRRS 2002, 0099
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Allgemeines Vertragsrecht - Vertretung

BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 113/01

Das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung steht einem in Anspruch genommenen Vertreter ohne Vertretungsmacht in Abwehr einer Haftung nach § 179 BGB selbständig zu.*)

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IBRRS 2001, 0581
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 12.01.2001 - V ZR 322/99

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2000, 0869; IMRRS 2000, 0280
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Arglistige Täuschung über Altlasten

BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99

1. Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt.

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

b) Sachmängel ( Rn. 413-415)