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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 275/12


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IBRRS 2014, 1743; IMRRS 2014, 0910
ImmobilienImmobilien
Grundstück mangelhaft: Wann ist die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12


75 Treffer in folgenden Dokumenten:

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6 Beiträge gefunden
IBR 2014, 635 BGH - Wertgrenze für Unverhältnismäßigkeit?
IBR 2014, 634 BGH - Hausschwamm: Kosten der Mängelbeseitigung können "abstrakt" geltend gemacht werden!
IBR 2014, 516 BGH - Kosten der Mängelbeseitigung können mit Nichtwissen bestritten werden!
IBR 2014, 507 BGH - Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit maßgeblich?
IBR 2014, 506 BGH - Mängelbeseitigung unverhältnismäßig: Nur der mangelbedingte Minderwert wird ersetzt!
IMR 2014, 349 BGH - Erforderliche Komplettsanierung umfasst auch den Schaden: Kein Schadensersatz!

58 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3506
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umgang mit Kostenvorschuss in der Leistungskette?

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 92/20

1. In der werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der Hauptunternehmer in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuss gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB durch Zahlung erfüllt, kann er im Wege des Schadensersatzes gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses verlangen.*)

2. Der Umstand, dass der vom Hauptunternehmer ersetzt verlangte Schaden darin liegt, dass er mit dem Kostenvorschuss noch keine endgültige, sondern eine zweckgebundene Zahlung an seinen Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung abzurechnen ist, ist allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und kann zu einer Begrenzung des Umfangs seines Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer führen.*)

3. Ob und in welcher Weise die Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat, richtet sich im Grundsatz danach, ob der Besteller dem Hauptunternehmer bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat.*)

4. Hat der Besteller dem Hauptunternehmer noch keine Abrechnung erteilt, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche des Hauptunternehmers gegen den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung zu leisten ist.*)

5. Hat der Besteller dem Hauptunternehmer dagegen bereits eine inhaltlich zutreffende Abrechnung erteilt und ist der Vorschussbetrag danach vollständig zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung im Verhältnis des Hauptunternehmers zum Nachunternehmer nicht (mehr) in Betracht. Besteht nach erteilter Abrechnung ein noch nicht erfüllter Rückzahlungsanspruch des Hauptunternehmers gegen den Besteller, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zu leisten ist. Ist es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an den Hauptunternehmer gekommen, ist der zurückgezahlte Betrag von Amts wegen auf den vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und führt zu dessen Verringerung.*)

6. Den Hauptunternehmer trifft in diesem Fall eine sekundäre Darlegungslast für die anspruchsmindernden Vorteile, die sich daraus ergeben, dass er an seinen Besteller einen Kostenvorschuss wegen der mangelhaften Werkleistung seines Nachunternehmers geleistet hat. Ihm obliegt es deshalb insbesondere darzulegen, ob der Besteller bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat, und gegebenenfalls nähere Angaben zum Inhalt und Ergebnis der Abrechnung zu machen.*)




IBRRS 2023, 2153; IMRRS 2023, 0968
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wann verjährt der Auskunftsanspruch gem. § 556g Abs. 3 BGB?

BGH, Urteil vom 12.07.2023 - VIII ZR 60/22

1. Zur Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gem. § 556g Abs. 3 BGB bei Vereinbarung einer Staffelmiete.*)

2. Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB verjährt selbstständig und unabhängig vom Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gem. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

3. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.

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IBRRS 2023, 1987; IMRRS 2023, 0908; IVRRS 2023, 0328
ImmobilienImmobilien
Bei mangelbedingtem Minderwert muss Mangel ohne Zweifel behoben werden

BGH, Urteil vom 25.05.2023 - V ZR 134/22

1. § 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.*)

2. Der Käufer, der von dem Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gem. § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, kann jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden, wenn der Mangel damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann.*)

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IBRRS 2023, 1842; IMRRS 2023, 0846; IVRRS 2023, 0312
ProzessualesProzessuales
Hilfsantrag im ersten Rechtszug rechtshängig: Keine Anschlussberufung für Weiterverfolgung notwendig!

BGH, Urteil vom 28.04.2023 - V ZR 270/21

1. Legt der Kläger, der in erster Instanz mit seinem Hauptantrag obsiegt hat, als Berufungsbeklagter seinen bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hilfsweise erhobenen Klageanspruch erstmalig in dem Berufungsrechtszug schlüssig dar, muss er sich hierfür nicht gemäß § 524 ZPO der Berufung des Berufungsklägers anschließen.*)

2. Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags gelten als nicht geschrieben, wenn das Berufungsgericht zugleich rechtsfehlerhaft annimmt, der erstinstanzlich mit dem Hauptantrag erfolgreiche Kläger hätte sich für die Geltendmachung seines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz gemäß § 524 ZPO der Berufung des Beklagten anschließen müssen.*)

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IBRRS 2023, 0633
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine wirtschaftliche Einbuße, kein entschädigungspflichtiger Minderwert!

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - 14 U 166/21

1. Es ist bei der Bewertung optischer Mängel zu differenzieren, wie stark sich die optische Beeinträchtigung im Gesamteindruck der Anlage auswirkt.*)

2. Die vollständige Neuherstellung einer gepflasterten Hofeinfahrt stellt sich dann als unverhältnismäßig dar, wenn es allein um die Herstellung eines einheitlichen geraden Fugenverlaufs einer Fläche geht, die insbesondere für das Parken und Rangieren von Fahrzeugen genutzt wird.*)

3. Ein entschädigungspflichtiger Minderwert besteht bei einer messbaren wirtschaftlichen Einbuße.*)

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IBRRS 2022, 3300; IMRRS 2022, 1441
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rauchmelder-Wartung und Müll-Management sind umlegbare Betriebskosten

BGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21

1. Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind im Wohnraummietverhältnis gem. § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mieter umlegbare Betriebskosten.*)

2. Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als "sonstige Betriebskosten" i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder (hier: § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO-BE), nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen.*)

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IBRRS 2022, 2270; IMRRS 2022, 0950
NotareNotare
Notarhaftung: Bindungswirkung eines Urteils aus dem Vorprozess

BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21

1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden. Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung dem Grunde nach nicht bestanden.*)

2. Zur sekundären Darlegungslast des Verwalters des Nachlasses eines verstorbenen Notars, der wegen Verletzung von Amtspflichten des Notars aus § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG in Anspruch genommen wird.*)

3. Ergreift der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigte Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegen Personen, deren Haftung gegenüber derjenigen des Notars nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO vorrangig ist, sind die Kosten eines gegen solche Personen geführten Rechtsstreits erster Instanz als adäquat-kausal auf der Amtspflichtverletzung beruhender Schaden ersatzfähig, wenn und soweit die Klage rechtlich wie wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bot und sich nicht als Maßnahme darstellt, die dem Geschädigten nicht zumutbar ist und die ein vernünftiger Geschädigter nicht ergreifen würde. Kosten eines Rechtsmittels, das der Geschädigte gegen ein ihm ungünstiges erstinstanzliches Urteil einlegt, sind hingegen regelmäßig nicht ersatzfähig, soweit es zur Interessenwahrung des Geschädigten genügt, mittels einer Streitverkündung gegenüber dem Notar Bindungswirkung für den nachfolgenden Amtshaftungsprozess herzustellen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 27.10.1955 - III ZR 82/54, BGHZ 18, 366 [zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB]; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787).*)

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IBRRS 2022, 1933; IMRRS 2022, 0803
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kellerabdichtung mangelhaft: Kostenbeteiligung nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt"?

BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20

1. Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt" scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.*)

2. Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung).*)




IBRRS 2022, 2455; IMRRS 2022, 1692
WohnraummieteWohnraummiete

BGH, Beschluss vom 26.04.2022 - VIII ZR 364/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0730
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 337/20

ohne amtlichen Leitsatz

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3 Nachrichten gefunden
BGH: Grundstücksverkäufer haftet bei hohen Mängelbeseitigungskosten nur eingeschränkt!
(08.04.2014) Der Bundesgerichtshof hat am 04.04.2014 entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.
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Schadensersatzpflicht des Immobilienverkäufers bei zu hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt?
(27.01.2014) Am 04.04.2014 verkündet der V. Senat sein Urteil zu der Frage, ob die Schadensersatzpflicht des Immobilienverkäufers wegen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt werden kann.
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BGH-Verhandlungstermin: Schadensersatzpflicht bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt?
(28.10.2013) Am 10.01.2014 verhandelt der V. Senat des BGH zu der Frage, ob die Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt sein kann.
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3 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(3) Höhe der Minderung ( Rn. 280-282)

c) Minderwert - Minderung ( Rn. 197-201)

a) Die Nacherfüllung ( Rn. 80-92)


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

a) Örtliche Identifizierbarkeit (BGB § 558a Rn. 132-132a)


2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

ee) Umfang des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Planer (BGB § 650q Rn. 191-207)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

2. § 650 f Abs. 5 S. 1 BGB - Kündigung wegen Nicht-Stellung einer Bauhandwerkersicherheit ( Rn. 5-9)