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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 201/05
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IBRRS 2006, 1478; IMRRS 2006, 0901
Immobilien
Vereinbarung über Rückzahlung bei arglistiger Täuschung
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - V ZR 201/05
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IBR 2006, 1450 | BGH - Wie können innere Tatsachen (z. B. Kenntnis, Wille) nachgewiesen werden? |
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IBRRS 2006, 1478; IMRRS 2006, 0901
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Immobilien
Vereinbarung über Rückzahlung bei arglistiger Täuschung
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - V ZR 201/05
1. Ein übereinstimmendes Verständnis einer Vereinbarung durch die Parteien geht deren Wortlaut und jeder anderweitigen Auslegung vor; das gilt auch dann, wenn dieses Verständnis in der Vereinbarung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.
2. Wird ein Zeuge zum Beweis einer nicht für seine Person maßgebliche innere Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantrag nur dann erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache, also von der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, erlangt hat.
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