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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V R 51/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 1236
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BFH, Urteil vom 27.06.1996 - V R 51/93

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2479; IMRRS 2018, 0889; IVRRS 2018, 0367
SteuerrechtSteuerrecht
Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG

BFH, Urteil vom 21.06.2018 - V R 25/15

1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).*)

2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.*)

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IBRRS 2018, 2480; IMRRS 2018, 0890; IVRRS 2018, 0368
SteuerrechtSteuerrecht
Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG

BFH, Urteil vom 21.06.2018 - V R 28/16

1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).*)

2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.*)

3. Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren.*)

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IBRRS 2002, 1673
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BFH, Beschluss vom 31.01.2002 - V B 108/01

1. Auch ein "Strohmann" kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168).*)

2. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.*)

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IBRRS 2000, 1236
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BFH, Urteil vom 27.06.1996 - V R 51/93

»Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, daß sich die leistende GmbH nach Leistungsausführung und Rechnungstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat.«

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