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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 242/97
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1998, 404 | BGH - Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto: Hat Verkäufer einen abtretbaren Auszahlungsanspruch? |
10 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 24.01.2019 - I ZR 160/17
1. Der Makler, der aufgrund eines Makleralleinauftrags damit beauftragt ist, dem Verkäufer Kaufinteressenten für ein Grundstück nachzuweisen oder zu vermitteln, verletzt seine Pflichten und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dem Verkäufer gegenüber ein Kaufangebot unzutreffend darstellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteressenten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermarktungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse Kaufinteressenten überhöhte Preisvorstellungen der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Abgabe eines Kaufangebots abzuhalten.*)
2. Der Maklerkunde, der dem pflichtwidrig handelnden Makler sein Eigentum zu einem Preis unter Wert veräußert, kann von diesem im Wege der Naturalrestitution die Rückabwicklung des Kaufvertrags beanspruchen. Sein Schadensersatzanspruch ist nicht auf den Ausgleich des Mehrwerts des Kaufgegenstands beschränkt.*)
3. Tritt der geschädigte Verkäufer Ansprüche aus dem Maklervertrag und aus dem mit dem Makler geschlossenen Kaufvertrag ab und ermächtigt er den Zessionar außerdem, vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht dem Zessionar und nicht dem Zedenten das Wahlrecht zu, ob er vom Schädiger Schadensersatz in Form von Naturalrestitution oder Wertersatz verlangt.*)
4. Der Maklerkunde kann vom Makler die Rückzahlung einer nicht geschuldeten Provision unabhängig von einem gegen diesen bestehenden Schadensersatzanspruch verlangen, bei dem er sich eine fiktive Maklerprovision als Vorteilsausgleich anrechnen lassen muss.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 288/14
1. Ein in einem Grundstückskaufvertrag zu Gunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zu Gunsten einzelner Gläubiger ausschließt.*)
2. Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden.*)
BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VII ZB 64/14
Die isolierte Pfändung der Rechte aus § 887 ZPO in Verbindung mit dem Anspruch des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 2 HGB ist nichtig. Diese Rechte sind als unselbständige Nebenrechte untrennbar mit dem Provisionsanspruch verbunden und können nicht unabhängig von diesen geltend gemacht werden. (Rn. 20)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZB 181/15
Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 37/15
Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 241/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 28.07.2005 - III ZR 403/04
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 15.07.1999 - IX ZR 239/98
Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eingetragen worden sind, verlieren in der Gesamtvollstreckung ihre Wirksamkeit.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.04.1999 - IX ZR 328/97
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 51 ba) Zum Begriff des "Auftraggebers" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO.b) Auf die sogenannte Sekundärverjährung hat es keinen Einfluß, wenn der Mandant nach seinen Rechtskenntnissen die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt und den Zeitpunkt der Verjährung eines solchen Anspruchs selbst hätte erkennen können.c) Die Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts, dem nicht auch die Aufgabe übertragen wird, einen etwaigen Regreßanspruch gegen den erstinstanzlichen Anwalt zu verfolgen, befreit diesen während des Mandats nicht von der Pflicht, bei gegebenem Anlaß sein eigenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen ihn und dessen Verjährung hinzuweisen.BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 328/97 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 242/97
1. a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.
2. a) Die Sicherungsabtretung einer Forderung gehört zu den von § 12 Abs. 1 GesO erfaßten Rechten.
b) Wurde dem Käufer eine Vormerkung bindend bewilligt, bevor der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bei Gericht einging, steht dem Verwalter kein Wahlrecht mehr zu, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht.
c) § 15 Satz 2 KO ist in der Gesamtvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn sich der Erwerb des materiellen Rechts nach den Vorschriften des BGB richtet.
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