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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 152/08
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
25 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2010, 1102 | BGH - Streitverkündung auch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zulässig! |
IBR 2010, 119 | BGH - Anforderungen an wirksame Streitverkündung |
9 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18
1. Hat der Amtsträger durch eine fehlerhafte Belehrung über den Inhalt seiner Amtspflichten deren Verletzung gegenüber dem Geschädigten verdunkelt, ist diesem - wenn und solange er keinen konkreten Anlass hat, an der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu zweifeln - die Erhebung einer Amtshaftungsklage ebenso unzumutbar wie bei einer objektiv unübersichtlichen oder unklaren Rechtslage.*)
2. Verkündet der Geschädigte in einem Vorprozess, mit dem er auch im Erfolgsfall nur Ersatz eines Teils seines Schadens von einem Dritten erlangen kann, dem Amtsträger den Streit, hemmt dies die Verjährung des gesamten Amtshaftungsanspruchs (Fortführung von BGH, IMR 2009, 158).*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 11.10.2018 - 3 U 45/16
Wird in einem auslegungsbedürftigen Streitverkündungsschriftsatz auf bestimmte Schadensersatzansprüche Bezug genommen, erstreckt sich die Hemmung der Verjährung nicht auch auf den später geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten.
VolltextOLG München, Urteil vom 06.09.2016 - 28 U 4158/15 Bau
1. Führt der Auftraggeber die restliche Leistung selbst aus oder vergibt er sie an einen anderen Architekten und lässt sie von diesem erbringen, liegt darin in der Regel eine konkludent erklärte Kündigung. Denn mit einem solchen Verhalten gibt der Auftraggeber seinen Wunsch nach einer Beendigung des ursprünglichen Vertrags zu erkennen.
2. Ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigungen hindert eine konkludent erklärte Kündigung nicht, weil auch ein Schriftformerfordernis einvernehmlich aufgehoben werden kann.
3. Widersetzt sich der Architekt der Kündigung des Planervertrags nicht und nimmt er die Leistungsvergabe an seinen vormaligen Subplaner beanstandungslos hin, ist dies als Einverständnis mit dem Verzicht auf die Schriftform der Kündigung zu verstehen.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 17.10.2013 - 10 U 350/13
1. Wird ein Baugrundgutachter nach dem Auftreten von Rissen am Nachbargebäude damit beauftragt, die eingetretene Lage zu beurteilen, tritt dadurch keine Verjährungshemmung wegen Mängeln im zuvor erstellten Baugrundgutachten ein.
2. Ein Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Baugrundgutachter über die "Ausarbeitung eines geotechnischen Gutachtens" entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks.
OLG Bremen, Urteil vom 06.12.2012 - 3 U 16/11
1. Ist dem Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertrages eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, gehört es zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht versehentlich unterbleibt, es sei denn, der Auftraggeber besitzt selbst genügende Sachkenntnis oder ist sachkundig beraten.*)
2. Der Lauf der Verjährung für den Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen unterlassenen Vorbehalts der Vertragsstrafe beginnt, wenn der Bauherr Kenntnis davon hat, dass der Architekt die Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehaltes unterlassen hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit diese Kenntnis hätte erlangen müssen.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010 - 28 U 238/09
Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-)Sozietät zu sein und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.09.2010 - IX ZR 26/09
1. Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert.*)
2. Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen.*)
3. Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - 21 U 91/07
1. Die Streitverkündung hemmt die Verjährung nur insoweit, als eine konkrete anwaltliche Pflichtverletzung in der Streitverkündungsschrift als Grund der Streitverkündung genannt wird. Daher wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Tätigkeit in der ersten Instanz nicht gehemmt, wenn als Grund der Streitverkündung allein anwaltliches Fehlverhalten in der zweiten Instanz genannt wird.*)
2. Eine im Rahmen der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erklärte Streitverkündung ist nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu hemmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als Zulassungsgrund der Revision die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend macht.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
1. Hemmung der Verjährung |
b) Sonstige Hemmungstatbestände, § 204 BGB |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |