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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 49/88

9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
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1 Beitrag gefunden
IBR 1990, 129 BGH - Haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke gegenüber dem Bauträger?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 2022; IMRRS 2012, 1489
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbarrecht - Abfließendes Niederschlagswasser ist zu dulden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012 - 2 U 26/11

1. Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden.

2. Anderes kann für den von abfließendem Wasser angeschwemmten Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden.

3. Ein Entschädigungsanspruch wegen vom Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms ist, dass der Eigentümer für die Beeinträchtigung verantwortlich ist und wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.

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IBRRS 1990, 0159
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 29.11.1990 - III ZR 365/89

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2000, 0062
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 190/88

Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".

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2 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

I. Allgemeines (BauGB § 39 Rn. 1)

II. Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans (BauGB § 39 Rn. 2-4)


3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

a) Kennzeichnungen (Abs. 5) (BauGB § 9 Rn. 222-226)