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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 141/88


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0064
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.03.1990 - III ZR 141/88

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10 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 1990, 719 BGH - Standfestigkeit einer Mauer: nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1405; IMRRS 2021, 0538
NachbarrechtNachbarrecht
Kein Schadensersatz trotz Schäden durch Sickerwasser?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2021 - 5 U 20/20

Hat Sickerwasser vom Nachbargrundstück dazu beigetragen, das bis zur Grenze errichtete Hausanwesen in seiner Substanz zu schädigen, können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche des Eigentümers gleichwohl daran scheitern, dass eine konkrete Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Nachbarn nicht möglich ist, sowie außerdem daran, dass sich damit in erster Linie das vom Eigentümer geschaffene Risiko der Grenzbebauung verwirklicht hat und die Schäden deshalb bei wertender Betrachtung nicht von dem Nachbarn zu verantworten sind.*)

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IBRRS 2020, 2917; IMRRS 2020, 1186
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schlampiger Dachgeschossausbau kann teuer werden!

AG Charlottenburg, Urteil vom 20.02.2020 - 72 C 66/19

1. Nimmt ein Eigentümer einen Dachgeschossausbau vor, bei dem der gesamte Dachaufbau abgetragen und neu aufgebaut wird, spricht die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass danach auftretende Schäden und Feuchtigkeitseintritte auf Mängel im Dach zurückzuführen sind.

2. Bei einer teilweisen Dachöffnung etwa über einem bewohnten Gebäude oder Einbau von Dachbalken und Zwischenwänden ist dem Bauherrn jede Maßnahme zumutbar, die Schäden für Dritte sicher ausschließt. Wer aus wirtschaftlichen Gründen eine geringere Sicherheitsstufe beim Ausbau wählt, hat das damit erhöhte Schadensrisiko zu tragen bzw. rechtzeitig Versicherungsschutz zu gewährleisten.

3. Wird die Wohnung eines anderen Eigentümers hierdurch unbewohnbar, kann dieser den Mietausfall ersetzt verlangen, ebenso die nutzlos aufgewendeten Hausgelder.

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IBRRS 2004, 3375; IMRRS 2004, 2040
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Ausgleich für unabwendbare Gefahrenlage

BGH, Urteil vom 17.09.2004 - V ZR 230/03

Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat BGHZ 120, 239).*)

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IBRRS 2004, 0125; IMRRS 2004, 0058
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Beseitigung von störenden Wurzeln

BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03

a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).*)

b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.*)

c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).*)

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IBRRS 2000, 0758; IMRRS 2000, 0244
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ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 22.07.1999 - III ZR 198/98

Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem Öltank in das Erdreich eindringendes Heizöl

1. a) Zum Schadensersatz nach § 22 Abs. 2 WHG verpflichtet ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Emission Inhaber der Anlage war. Läßt sich bei einem Inhaberwechsel nicht feststellen, in wessen Verfügungszeit die Emission fällt, fehlt es an einer Haftungsgrundlage. Der frühere und der spätere Inhaber haften jedoch als Gesamtschuldner, wenn sowohl vor als auch nach dem Inhaberwechsel Emissionen aus der Anlage erfolgt sind, die zumindest im Zusammenwirken geeignet waren, einen bestimmten Schaden herbeizuführen, und lediglich unaufklärbar bleibt, welche der Einwirkungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat (Fortführung von BGHZ 57, 257).

b) Der Vermieter oder Verpächter eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht Inhaber der Öltankanlage des Hauses.

c) Zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei der Kontaminierung eines Nachbargrundstücks mit Öl.

2. Sofern Schadstoffe aus einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG austreten und mit dem Grundwasser in das Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen, scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Subsidiarität im Verhältnis zu § 22 Abs. 2 WHG aus.

3. Beseitigt der Eigentümer eines Grundstücks dort mit dem Grundwasser vom Nachbargrundstück eingedrungene Ölverunreinigungen, so kann ihm gegen den Störer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder auf Bereicherungsausgleich zustehen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/94 - NJW 1996, 845).

4. Überträgt der Eigentümer eines verpachteten Hotels die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten dem Pächter, so verbleibt ihm grundsätzlich eine Überwachungspflicht. Ohne besonderen Anhalt muß er jedoch nicht alle Einzelheiten in der Sicherung gefährlicher Anlagen kontrollieren (hier: Überprüfung des Einfüllschachts der Öltankanlage auf Spuren von Ölunfällen oder auf Leckstellen).

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IBRRS 2000, 0603
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.07.1997 - V ZR 48/96

Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen Klagehäufung

a) Hat das Berufungsgericht eine Verschuldenshaftung für Vertiefungsschäden fehlerhaft bejaht, so ist die Entscheidung nur dann aufzuheben, wenn nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben ist.

b) Verlangt der Kläger Ersatz der ihm durch eine Vertiefung des Nachbargrundstücks entstandenen Schäden, so kann eine alternative Klagehäufung vorliegen.

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IBRRS 2000, 0243; IMRRS 2000, 0096
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91

Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.

b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen.

Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.

c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden.

Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt.

d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm.

e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.

f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.

g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.

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IBRRS 2007, 0954
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.01.1992 - VI ZR 120/91

1. Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den sog. Bagatellschäden) hält sich der Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er prüft, ob es unter den Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen.*)

2. Die Kosten einer Vorsorgemaßnahme (hier: Einbau gasdichter Haustür nach Störfall in benachbartem Chemiewerk) können jedenfalls dann nicht als Schadensersatz vom Urheber eines vorangegangenen Schadensfalles ersetzt verlangt werden, wenn sie durch jenen Schadensfall lediglich veranlaßt worden sind, nach ihrer Zielrichtung jedoch ausschließlich der Abwehr künftiger Rechtsgutverletzungen dienen.*)

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IBRRS 2000, 0064
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.03.1990 - III ZR 141/88

Möglicher nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Eigentümers, auf dessen Grundstück Wurzeln der angrenzenden Straßenrundbepflanzung zu Schäden und zur Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Grenzmauer führen.

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Wird die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt, die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrühren, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.

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