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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZB 40/13
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2014, 1240 | BGH - Wann ist ein Schiedsspruch aufzuheben? |
12 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 37/23
1. Dem im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs erhobenen Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ steht nicht entgegen, dass im Erlassstaat gegen den Schiedsspruch kein befristetes Rechtsmittel eingelegt wurde (Weiterführung von BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 = IBRRS 2011, 0177).*)
2. Der Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit durch das staatliche Gericht steht das grundsätzliche Verbot der révision au fond entgegen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verweigern. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21
Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.*)
VolltextKG, Beschluss vom 07.02.2019 - 12 Sch 5/18
1. Ein ausländischer Schiedsspruch, der eine Verurteilung zur Zahlung eines Vertragsstrafzinses in Höhe von 0,5% pro Tag ausspricht, ist mit dem ordre public in Deutschland nicht vereinbar.*)
2. Eine Reduzierung des Zinssatzes im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kommt nicht in Betracht.*)
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2018 - 26 Sch 3/18
1. Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Vollstreckung eines Schiedsspruchs entgegen, wenn die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.
2. Demgegenüber ist der Schiedsspruch wegen des Verbots der révision au fond nicht auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen.
3. Die Nicht-Vernehmung eines (ehemaligen) Geschäftsführers als Zeugen stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, da die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer Partei eine Zeugenvernehmung ausschließt.
VolltextBGH, Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15
1. Unter einer "genehmigten" Kapitalanlage im Sinne von Art. 8 des Vertrags vom 24. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand in ein Vorhaben vornimmt, für das das nach dem thailändischen "Investment Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" einen Förderbescheid ausgestellt hat. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Einem ausländischen Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung regelmäßig nicht deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu versagen, weil der Antragsteller den Schiedsspruch unter Verletzung einer ihm gegenüber einem Dritten obliegenden vertraglichen Pflicht erwirkt hat. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14
Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt war.*)
BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - III ZB 83/13
1. Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid nach § 1040III 2 ZPO ist das Oberlandesgericht (§ 1062I Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht nach Art. 6I 1 EMRK zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, da verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen.*)
2. Die Unwirksamkeit einer sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel führt nicht nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung.*)
3. Eine Schiedsklausel in einem notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen ist nicht deshalb nach § 125 S. 1 BGB iVm § 311bI BGB, § 15IV 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist.*)
BGH, Urteil vom 08.05.2014 - III ZR 371/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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