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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 263/09
BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09
Volltext39 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2012, 1150 | BGH - Welchen Umfang hat eine vereinbarte "quotale Haftung" von Immobilienfondsgesellschaftern? |
35 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 18.05.2021 - II ZR 41/20
Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen. (Rn. 15)*)
VolltextBGH, Urteil vom 29.09.2020 - II ZR 112/19
Verhindert eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vereinigung von Forderung und Schuld einer Gesellschaftsverbindlichkeit bei sich durch Veranlassung einer Inkassozession an einen Treuhänder, der für die Gesellschaft Gesellschafter aus der Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch nehmen soll, können diese gegen ihre Inanspruchnahme einwenden, dass der Inkassozessionar die Gesellschaft aus der Forderung nicht in Anspruch nehmen kann, da er die erlangten Beträge an die Gesellschaft auskehren muss. (Rn. 26 - 31)*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19
1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.
4. ...
BGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 618/16
1. Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der nordrheinwestfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 06.12.995 (GV NRW S. 2018) handelt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB.*)
2. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29.11.2012 (III ZR 21/12, NJW 2013, 603 Rz. 7) für das Land Berlin entschieden hat, die Lageplanerstellung sei privatrechtlicher Natur, wird klargestellt, dass dies nicht für Lagepläne gilt, die gem. § 3 Abs. 2 bis 6 der Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen vom 19.10.2006 (GVBl. Berlin S. 1035) für die Beurteilung von Bauvorhaben oder die Bearbeitung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.*)
3. Die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als "derzeit unbegründet" setzt voraus, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind.*)
4. Sind mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so haftet jeder von ihnen nur insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur selbstständig hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 483/14
Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrag zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem Umstand, dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wurden, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 76/14
1. Nach § 551 III 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 III 2 ZPO genügt für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die Darlegung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben, so dass das Revisionsgericht auch dann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 ZPO prüfen kann, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen nach § 531 II 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen hat. Die Voraussetzungen von § 531 II 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, wenn ein rechtlicher Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsverhandlung aufgeworfen worden ist. *)
2. Ein Darlehensvertrag ist unwirksam, wenn der Vertreter (hier: der Finanzierungsvermittler) von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, wofür eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs erforderlich ist. Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass der Globalvertrag mit der Bank von der Treuhänderin und nicht von der Finanzierungsvermittlerin abgeschlossen und die konkret auf die Anleger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, sondern von der Treuhänderin gestellt worden ist und letztere auch deren Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat, weil Vermittlungsleistungen nicht höchstpersönlich erbracht werden müssen. *)
3. Die Feststellung der objektiven Evidenz ist zwar eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden. Ist das der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 189/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(09.0.2011) Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.02.2011 entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.
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(31.01.2011) Am 08.02.2011 verhandelt der Bundesgerichthof zu der Frage, in welchem Umfang Anleger von Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tatsächlich haften, wenn eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft (quotale Haftung) vereinbart worden ist.
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