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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 15/12
BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 15/12
Volltext9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2014, 1186 | BGH - Werbung um konkretes Mandat ist grundsätzlich erlaubt! |
8 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 25.04.2019 - AnwZ (Brfg) 57/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 25.04.2019 - AnwZ(Brfg) 57/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 24/17
1. Ein Rechtsanwalt darf potentiellen Mandanten in Kenntnis von dessen konkreten Beratungsbedarf (hier: Geschäftsführer einer insolventen juristischen Person) gezielt namentlich anschreiben und ihn sachlich informativ seine Dienste anbieten. Er darf ihn jedoch weder belästigen, nötigen oder überrumpeln.
2. Gezielte Werbung in einer Situation, in der der potentielle Mandant auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringt, verstößt nicht gegen das anwaltliche Werbeverbot.
VolltextBGH, Urteil vom 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15
Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.11.2016 - AnwZ(Brfg) 47/15
Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.
BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2014 - I ZR 188/12
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 15/12
Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).*)
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