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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 133/09


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 2405; IMRRS 2012, 1754
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Garantiererklärung vs. unverbindliche Werbeaussage

BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09

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12 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 1268 BGH - Werbung mit Garantie: "Sternchentext" entbehrlich!

11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1473; IMRRS 2020, 0642
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unternehmer muss bei Internetverkauf nicht über Herstellergarantie informieren!

OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 - 13 U 73/19

Bei einem Fernabsatzvertrag ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Verbraucher über eine vom Hersteller des Produktes gewährte Garantie zu informieren, wenn der Unternehmer weder in einem Angebot noch in sonstiger Weise vor der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers eine Herstellergarantie erwähnt hat.*)

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IBRRS 2015, 0040; IMRRS 2015, 0023
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusicherung einer Baukostensumme ist keine Kostengarantie!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 22 U 94/14

1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.*)

2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.*)

3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.*)

4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.*)

5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.*)

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IBRRS 2013, 2487
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Wann liegt eine Garantieerklärung vor?

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 146/11

Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 32 = WRP 2011, 866 Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011 I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 Bauheizgerät).*)

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IBRRS 2013, 2307; IMRRS 2013, 1294
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 88/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2887; IMRRS 2012, 2108
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - IV ZR 204/10; IV ZR 115/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4985
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - IV ZR 115/11

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2012, 4987
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - IV ZR 204/10, IV ZR 115/11

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2012, 2684
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Abmahnung unwirksamer Verbraucher-AGB durch Mitbewerber

BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 45/11

1. Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB.*)

2. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war.*)

3. Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.*)

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IBRRS 2012, 2226
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes

BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10

1. Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.*)

2. Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.*)

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IBRRS 2012, 1483
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Werbung für Arzneimittel

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 96/10

1. Eine Werbung für ein registriertes homöopathisches Arzneimittel, in der die Wirkstoffe des Arzneimittels und deren jeweilige Anwendungsgebiete genannt sind, fällt auch dann unter das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten nach § 5 HWG, wenn in der Werbung die Pflichtangabe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, § 11 Abs. 3 Satz 1 AMG ("Anwendungsgebiete: Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation.") aufgeführt ist.*)

2. § 5 HWG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Werbeverbot nur in Betracht kommt, wenn die konkrete Werbeaussage zu einer unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung der Verbraucher führt.*)

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