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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 9 A 20.08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 4444
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Klage gegen Bau der BAB 44

BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08

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IBR 2011, 50 BVerwG - Artenschutzprüfung in der Planfeststellung: Behörde hat Beurteilungsspielraum!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2690
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung des Abwägungsgebots

OVG Münster, Urteil vom 22.06.2023 - 2 D 347/21

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 2150
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorhabenbezogener Bebauungsplan: Anforderungen an die Verkehrslärmprognose?

OVG Bremen, Beschluss vom 16.06.2022 - 1 D 88/21

1. Eine Antragsbefugnis ist trotz Umwandlung eines Plangebiets von einem Kerngebiet in ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen, wenn im konkreten Fall die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans jedenfalls zu bestimmten Tageszeiten eine im Vergleich zum alten Bebauungsplan höhere Verkehrslärmbelastung möglich erscheinen lassen, und wenn diese planbedingte Steigerung möglicherweise mehr als geringfügig ist.*)

2. Zur hinreichenden Ermittlung einer Verkehrslärmzunahme und Richtigkeit einer Verkehrsprognose.*)

3. Zur Bewertung einer planbedingten Verschattung der Nachbarbebauung.*)

4. Der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfordert eine Prognoseentscheidung der Gemeinde darüber, ob der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das Vorhaben zu Ende führen kann. Diese Prognose betrifft unter anderem die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen geeignet, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, IBRRS 2018, 2222).*)

5. Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO in der bis zum 22.06.2021 geltenden Fassung (a.F.) vorgesehenen Geschossflächenzahl von 1,2 um mehr als das Doppelte kann im konkreten Fall nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. zulässig sein.*)

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IBRRS 2018, 2944; IMRRS 2018, 1065
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vogelpaar und Kreuzspinne können Mineralstoffdeponie nicht verhindern!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16

1. Ob in einem Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, beurteilt sich danach, ob es sich um eine Planänderung von (un-)wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 76 Abs. 3 VwVfG handelt. Die §§ 18, 22 UVPG sind daneben nur dann anwendbar, wenn in dem Planänderungsverfahren eine (erneute) Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.*)

2. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG fallen nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Auf inhaltliche bzw. methodische Fehler ertreckt sich der Begriff des Verfahrensfehlers nicht.*)

3. Zur Frage des Vorliegens eines rechtsmissbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens im Sinne des § 5 UmwRG (offengelassen).*)

4. Öffentlicher Planungsträger im Sinne des § 7 Satz 1 BauGB ist der Vorhabenträger. Ein privater Vorhabenträger kann als öffentlicher Planungsträger angesehen werden, wenn das private Vorhaben als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen ist und der festgestellte Plan Grundlage von Enteignungen sein kann. Daneben kann die Planfeststellungsbehörde während des bei ihr anhängigen Verfahrens öffentlicher Planungsträger im Sinne des § 7 Satz 1 BauGB sein.*)

5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vereinbar. In den dort genannten Konstellationen liegt keine "absichtliche" Handlung im Sinne des Unionsrechts vor.*)

6. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG ist sowohl mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d), Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie als auch mit Art. 5 Buchstabe b), Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können den Eintritt des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausschließen.*)

7. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG haben sich an dem Erhalt des status quo der Eingriffsfläche auszurichten. Der Sinn und Zweck der Maßnahmen besteht nicht darin, eine Verbesserung des Ist-Zustands herbeizuführen, sondern lediglich diejenige Situation aufrechtzuerhalten, die vor der sie treffenden Beeinträchtigung bestanden hat. Damit muss die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme die Qualität des (Ersatz-)Habitats nicht länger gewährleisten, als sie bei natürlichem Verlauf gegeben wäre.*)

8. Es erweist sich unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde als beanstandungsfrei, der Ermittlung der erforderlichen Flächengröße für Kompensationsmaßnahmen für die Kreuzkröte einen flächenbezogenen Ansatz zugrunde zu legen. Die Forderung nach einem individuenbezogenen Ansatz erweist sich insbesondere bei der Kreuzkröte, die beträchtliche Bestandsschwankungen aufweist, als nicht zwingend.*)

9. Der räumliche Zusammenhang im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG erfordert nicht, dass einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze "in seinem Brutrevier" zur Vefügung gestellt werden. Es kommt auf die artspezifischen Vernetzungsdistanzen und den räumlich-funktionalen Zusammenhang an.*)

10. Wesentlicher Bestandteil der Abwägung im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist die Alternativenprüfung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Rahmen der Alternativenprüfung auf durchgeführte Prüfungen des Vorhabenträgers Bezug nimmt und diese zum Gegenstand seiner abwägenden Entscheidung macht.*)

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IBRRS 2016, 1830
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Trotz Verfahrensfehler bei der UVP keine Rechtsverletzung?

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15

1. Ist der Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahrensfehler unterlaufen, darf das Gericht eine Rechtsverletzung (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL) nur dann gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG wegen fehlender Kausalität verneinen, wenn es anhand der vom Vorhabenträger oder der Behörde vorgelegten Beweise, der Akten, Planunterlagen und der sonst erkennbaren Umstände die Feststellung treffen kann, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -; BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14).*)

2. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt, dass sich das Tatsachengericht die volle Überzeugung von der offensichtlich fehlenden konkreten Kausalität des Verfahrensfehlers bildet.*)

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IBRRS 2016, 2289
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planung muss Existenzgefährdung berücksichtigen!

BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 7.15

1. Macht ein Gewerbebetrieb eine Existenzgefährdung geltend, ist auch ohne direkte Inanspruchnahme einer Eigentumsposition das Interesse des Gewerbetreibenden an der Erhaltung einer unter Umständen mit erheblichen Eigenmitteln aufgebauten Erwerbsquelle in der hoheitlichen Planung zu berücksichtigen und abzuwägen.*)

2. Der für die Eigentumsinanspruchnahme entwickelte Grundsatz, dass ein Verfahrensmangel, der die Entscheidung nicht beeinflusst haben kann, der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhilft, gilt erst recht, wenn eine nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Rechtsposition betroffen ist.*)

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IBRRS 2016, 2900; IMRRS 2016, 1718
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergieanlagen vs. Rotmilane: Artenschutz hat Vorrang!

VGH Bayern, Urteil vom 29.03.2016 - 22 B 14.1875

1. An die Stelle der in der Anlage 2 der "Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - "Windkrafterlass Bayern") genannten Distanzen sind jedenfalls seit dem Frühjahr 2016 die in der Tabelle 2 der von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten herausgegebenen "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" angegebenen Entfernungen getreten.*)

2. Es kann rechtlich zulässig sein, bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Erhaltungszustand einer die Grenzen von Bundesländern übergreifenden Population im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verschlechtern wird, nur auf die im Gebiet desjenigen Bundeslandes vorhandene Teilpopulation abzustellen, dessen Behörden über die Zulassung einer Ausnahme vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu befinden haben.*)

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IBRRS 2015, 0700; IMRRS 2015, 0410
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festlegung der "Müggelsee-Route" des Flughafens Berlin-Brandenburg zulässig

BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13

1. Schließt ein Planfeststellungsbeschluss die Festsetzung eines bestimmten Flugverfahrens ausdrücklich oder konkludent ausschließlich im öffentlichen Interesse aus, werden Rechte von Grundstückseigentümern auch dann nicht verletzt, wenn ein Flugverfahren unter Verstoß gegen diese Regelung festgesetzt wird.*)

2. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes für die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geforderte Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung muss aber die Auswirkungen seiner Festlegung beobachten und bei entsprechendem Anlass seine Abwägungsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.*)

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IBRRS 2014, 2703
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Widerspruch gegen Windkraftanlage wegen nachträglich entdecktem Rotmilanhorst?

VG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2014 - 4 L 873/14

Auf die zum Genehmigungszeitpunkt fehlende Kenntnis der Behörde von einem möglichen Rotmilanhorst in unmittelbarer Nähe zu Windkraftanlagen kommt es nicht an, wenn die Behörde jedenfalls im Laufe des Widerspruchsverfahrens entsprechende Kenntnis erlangt.

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IBRRS 2014, 1689; IMRRS 2014, 0885
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sind Verkehrsprognosen als Grundlage für Verträglichkeitsprüfung geeignet?

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13

1. Verkehrsprognosen unterliegen keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.

2. Für FFH-Verträglichkeitsprüfungen gilt ein strenger Prüfungsmaßstab. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.

3. Ob eine Verkehrsprognose für die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellenden Fragen hinreichend belastbare Aussagen enthält, kann nicht abstrakt beantwortet werden und ist immer einzelfallbezogen zu prüfen.

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IBRRS 2012, 2442; IMRRS 2012, 1773
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Überprüfung einer Planfeststellung für Stromtrasse möglich?

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2012 - 7 VR 4.12

1. Eine Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine umfängliche Vollüberprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses. Dieser ergibt sich weder aus der kommunalen Planungshoheit noch aus der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie. Denn auf den aus Art. 14 GG folgenden Vollüberprüfungsanspruch des Eigentümers, dessen Grundstück vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsgleicher Vorwirkung in Anspruch genommen wird, kann sich eine Gemeinde nicht berufen, weil sie kein Grundrechtsträger ist.

2. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler führt zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Diese Rechtsfolge scheidet aus, wenn der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsinanspruchnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal wäre. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des betroffenen Grundstücks führen würde.

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Klagen gegen Querspange Bochum ohne Erfolg
(09.06.2010) Die Klagen mehrerer Anwohner gegen den weiteren Bau der Bundesautobahn A 44 in Bochum sind vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ohne Erfolg geblieben. Mit dem rund 3,3 km langen Neubauvorhaben wird eine Verbindung zwischen dem Autobahnkreuz Bochum/Witten und dem Bochumer Außenring hergestellt. Das Vorhaben ist Teil der so genannten "Bochumer Lösung", die als weitere Ausbaumaßnahmen den sechsstreifigen Ausbau der A 40 im Bochum/Essener Raum sowie die niveaugleiche Verknüpfung der A 40 mit dem Bochumer Außenring vorsieht. Durch das Maßnahmenbündel soll eine Verbindungsalternative für den West-Ost-Verkehr im südlichen Ruhrgebiet geschaffen und die hoch belastete A 40 entlastet werden.
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2 Abschnitte im "König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung" gefunden

aa) 16. BImSchV VerkehrslärmschutzV (BauNVO § 15 Rn. 35)