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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 U 32/14


Beste Treffer:
IBRRS 2015, 3145; IMRRS 2015, 1418
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015 - 8 U 32/14

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IBRRS 2015, 0366; IMRRS 2015, 0213
ImmobilienImmobilien
Pflicht zum Winterdienst besteht auch ohne Eis und Schnee!

KG, Beschluss vom 23.06.2014 - 8 U 32/14

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2016, 47 OLG Oldenburg - Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0978; IMRRS 2018, 0336
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Brandschaden an Ferienhaus: Mieter haftet nicht!

OLG Rostock, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 94/15

Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.*)

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IBRRS 2017, 3908; IMRRS 2017, 1613
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Es muss da geräumt und gestreut werden, wo die Fußgänger bevorzugt laufen!

KG, Urteil vom 08.09.2017 - 4 U 57/16

1. Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.*)

2. Welcher Bereich im Sinne des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der konkreten Nutzung vor Ort zu bestimmen.*)

3. Besteht der Unterschied zur klassischen Verkehrsraumgestaltung allein darin, dass der vorhandene Bordstein keine erhabene Kante bildet und der Gehweg nach klassischen Maßstäben etwas zu schmal bemessen wäre, bietet dieser "Gehwegsbereich" für den Fußgänger nach der Lebenserfahrung Vorteile, die insbesondere darin bestehen, dass sich Fußgänger auf diesem Teil der Fläche unbedrängt fühlen können. Dies sowie der Umstand, dass sich Fußgänger nicht ohne Not in die Situation setzen werden, auf Kraftfahrzeuge Rücksicht zu nehmen und diesen ausweichen zu müssen, kann bei der Ermittlung des Bereichs, der im Sinne des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, berücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2015, 3145; IMRRS 2015, 1418
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015 - 8 U 32/14

Zum Anscheinsbeweis bei feuergefährlichen Arbeiten und dessen Erschütterung.

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IBRRS 2015, 0366; IMRRS 2015, 0213
ImmobilienImmobilien
Pflicht zum Winterdienst besteht auch ohne Eis und Schnee!

KG, Beschluss vom 23.06.2014 - 8 U 32/14

Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann in Berlin auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist.*)

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

1. Wirkung gegenüber Mitnutzern/Besuchern (BGB § 535 Rn. 294-298)