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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 U 113/05


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IBRRS 2006, 1251; IMRRS 2006, 0764
ProzessualesProzessuales
Haftung des Gerichtssachverständigen gemäß § 839a BGB

OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2006 - 8 U 113/05

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IBR 2006, 406 OLG Rostock - Haftung des Gerichtssachverständigen gemäß § 839a BGB: Wohl nur reine Theorie!

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IBRRS 2006, 1251; IMRRS 2006, 0764
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Haftung des Gerichtssachverständigen gemäß § 839a BGB

OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2006 - 8 U 113/05

Wer dem Gerichtssachverständigen vorwirft, er habe ein Gutachten gemäß § 839a BGB grob fahrlässig falsch erstellt, muss näher darlegen, dass auch den entscheidenden Richtern aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen, dass die Richtigkeit des Gutachtens zu bezweifeln ist.

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2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

a) Unrichtigkeit des Gutachtens ( Rn. 25-28)