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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 334/18


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IBRRS 2021, 0426
BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen Behinderung: Lohnkosten werden erstattet, nicht Stundensätze!

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 7 U 334/18


4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2021, 174 OLG Celle/BGH - Entschädigung aus § 642 BGB setzt bauablaufbezogene Darstellung voraus!
IBR 2021, 173 OLG Celle/BGH - Schadensersatz wegen Behinderung: Lohnkosten werden erstattet, nicht Stundensätze!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3126
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart werden?

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 39/21

1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.*)

2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.*)

3. Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.*)




IBRRS 2021, 0426
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen Behinderung: Lohnkosten werden erstattet, nicht Stundensätze!

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 7 U 334/18

1. Können die Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung nicht auf der Baustelle arbeiten, kann der Auftragnehmer den Schaden erstattet verlangen, der konkret auf die Behinderung zurückgeht.

2. Stellt der Auftragnehmer seine Mitarbeiter aufgrund der Behinderung unter Fortzahlung des Arbeitslohn frei, stellen die aufgewendeten Lohnkosten und nicht die üblichen Stundensätze/Einheitspreise den zu erstattenden Schaden dar.

3. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch die Bauausführung behindert wird, dass der Auftragnehmer seine Leistung angeboten und die Behinderung anzeigt hat bzw. diese offenkundig ist.

4. Der Auftragnehmer muss hinsichtlich jeder einzelnen Behinderung konkret die unterlassene Mitwirkung nebst Behinderungsanzeige, den sich daraus ergebenen Annahmeverzug und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Bauverlauf und die übernommenen Arbeiten darlegen.

5. Maßgeblich für die Höhe des Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB ist die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation des Auftragnehmers.