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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 B 10356/05
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2005, 386 | OVG Rheinland-Pfalz - Vergaberechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte! |
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IBR 2006, 1606
IBR 2006, 1604
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VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2006 - 12 L 673/06
Für vergaberechtliche Streitigkeiten, bei denen der Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes liegt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2006 - 15 E 453/06
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bieter und einer Gemeinde um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (hier: Verpachtung eines gemeindlichen Grundstücks und Gebäudes mit der vertraglichen Verpflichtung, öffentliche Parkeinrichtungen zu betreiben) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)
OVG Sachsen, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 E 270/05
Die erste Stufe der staatlichen Auftragsvergabe bis zum Zuschlag unterliegt allein öffentlich-rechtlichen Bedingungen, sodass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.
VolltextVG Neustadt, Beschluss vom 22.02.2006 - 4 L 245/06
Erfolgt die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, so ist für die Überprüfung der Vergabeentscheidung unterhalb der Schwellenwerte der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.*)
VolltextVG Neustadt, Beschluss vom 20.02.2006 - 4 L 210/06
1. Wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von einem Beteiligten die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt, ist die grundsätzlich vom Gericht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu treffende Vorabentscheidung entbehrlich, wenn im Einzelfall eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht.*)
2. Für die Überprüfung von Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (wie Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 4 L 1715/05, IBR 2006, 40).*)
3. Bleiben die Erklärungen eines Bieters zum Nachunternehmereinsatz trotz Auslegung unklar, mehrdeutig, widersprüchlich oder unvollständig, so geht dies zu Lasten des Bieters; das Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)
4. Genügt das Angebot eines Bieters nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, kann der Nachprüfungsantrag des Bieters unabhängig davon keinen Erfolg haben, ob auch die Angebote der anderen verbliebenen Bieter auszuschließen sind.*)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 03.02.2006 - VK 1-01/06
Bei den Vorschriften des SÜG, die eine Sicherheitsüberprüfung für Personen anordnen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 1 SÜG ausüben, handelt es sich, wenn diese Vorschriften im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Auftrags zur Anwendung kommen sollen, um Vorschriften im Sinne des § 100 Abs. 2 lit. d 2. Alt. GWB.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 03.02.2006 - VK 1-1/06
Bei den Vorschriften des SÜG, die eine Sicherheitsüberprüfung für Personen anordnen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 1 SÜG ausüben, handelt es sich, wenn diese Vorschriften im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Auftrags zur Anwendung kommen sollen, um Vorschriften im Sinne des § 100 Abs. 2 lit. d 2. Alt. GWB.
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.01.2006 - 7 OA 168/05
Ein Unternehmer kann die Mitteilung eines öffentlichen Auftraggebers, er werde von der öffentlichen Auftragsvergabe für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen, nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechten.*)
VolltextVG Neustadt, Beschluss vom 19.10.2005 - 4 L 1715/05
1. Zum Informationsanspruch des unterlegenen Bieters vor Zuschlagserteilung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV.*)
2. Zum Prüfungsumfang des Gerichts, wenn der unterlegene Bieter die Zuschlagserteilung an den erfolgreichen Mitbieter zu verhindern versucht.*)
3. Die Streitwertfestsetzung richtet sich in vergaberechtlichen Verfahren nach § 52 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist der darin genannte Wert von 5 % der Bruttoauftragssumme auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unvermindert anzusetzen.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2005 - 15 E 1188/05
1. Zum Rechtsweg für Vergabestreitigkeiten, die nicht den Regelungen des Vierten Teils des GWB unterliegen.*)
2. Macht der Bieter gegen eine Gemeinde geltend, dass diese auf der Grundlage ihrer mehrheitlichen Beteiligung auf den Auftraggeber im Vergabeverfahren einwirken soll, so ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)
VolltextVG Potsdam, Beschluss vom 20.09.2005 - 3 L 627/05
Bei Unterschreiten des Schwellenwertes sieht das GWB zwar keine Regelung über den Primärrechtsschutz des Bieters im Rahmen des Vergabeverfahrens vor, die wie § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschließen könnte. Der Verwaltungsrechtsweg ist aber dennoch nicht gegeben, denn es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 22.07.2005 - 27-05/05
1. Die Vergabekammer ist für eine Entscheidung über einen Antrag nicht zuständig, wenn die §§ 97 ff. GWB keine Anwendung finden. Nach § 100 Abs. 1 GWB gilt der Vierte Teil des GWB nur für Aufträge, welche die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Gemäß § 2 Nr. 3 VgV beträgt dieser Schwellenwert, d. h. der geschätzte Auftragswert der Liefer- und Dienstleistungsaufträge ohne Mehrwertsteuer, 200.000 Euro.*)
2. Maßgebend für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff GWB und die Bestimmungen der VgV ist aber nach dem klaren Wortlaut von § 100 Abs. 1 GWB und § 1 VgV, ob der geschätzte Auftragswert den so genannten Schwellenwert erreicht, nicht jedoch, ob der öffentliche Auftraggeber eine förmliche Ausschreibung vorgenommen hat. Eine diesbezügliche Selbstbindung des Auftragsgebers erstreckt sich nicht auf eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nach § 102 ff GWB.*)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 14.07.2005 - VK 3-55/05
1. § 100 Abs. 2 d)enthält drei gleichwertige Tatbestandsalternativen. Einer Geheimerklärung im Sinne der ersten Variante steht nicht entgegen, dass ein Projekt als solches, also der Gegenstand des streitgegenständlichen Auftrags, keineswegs geheim ist. Auch bei der gebotenen engen Auslegung der Voraussetzungen des Ausnahmebereichs greift es zu kurz, eine Geheimerklärung nicht mehr für möglich zu halten, wenn die Beschaffungsabsicht an sich, also die Tatsache, dass es ein entsprechendes Projekt überhaupt gibt, öffentlich bekannt ist. Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn das Projekt als solches einerseits öffentlich bekannt ist, die Art und Weise seiner Realisierung jedoch der Geheimhaltung unterliegt. Wie die Umsetzung erfolgt, kann auch geheimgehalten werden, wenn das Projekt als solches publik ist.
2. Grundlage für eine Geheimerklärung ist § 4 SÜG, wonach es sich bei Verschlusssachen um im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform handelt; sie können für "geheim" erklärt werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann (§ 4 Abs. 1, 2 Nr. 2 SÜG). Bei diesen gesetzlichen Vorgaben, die der Geheimerklärung zugrunde liegen, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung auf einen Lebenssachverhalt auch eine zukunftsgerichtete prognostizierende Risikobewertung voraussetzt. In bezug auf diese prognostizierende Risikobewertung steht der Ag ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens der Vergabekammer nur daraufhin überprüft werden kann, ob bei der Entscheidung, die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten werden. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau der in diesem Zusammenhang relevanten Faktoren zu ermitteln.
3. Es ist unter Berufung auf § 100 GWB keineswegs zwingend gänzlich auf ein Vergabeverfahren zu verzichten. Dem Auftraggeber kann aufgegeben werden, sich unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, unter dem die Ausnahmebestimmung des § 100 Abs. 2 d) GWB steht, sich bei auch aus ihrer Sicht gegebenen mehreren denkbaren Varianten für diejenige zu entscheiden, die einen Wettbewerb ermöglicht.
4. Die Geheimschutzbetreuung nach GHB ist nicht der Sphäre des Ausnahmebereichs des § 100 Abs. 2 d) GWB zuzurechnen, sondern stellt einen Aspekt der Zuverlässigkeit und damit der Geeignetheit von Bietern dar. Der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 d) GWB stellt nicht darauf ab, ob die Sicherheitsinteressen durch ein Vergabeverfahren tangiert werden, sondern knüpft nur an die formale Tatsache einer beurteilungsfehlerfreien Geheimerklärung bzw. nur an das ebenfalls formale Erfordernis besonderer Sicherheitsmaßnahmen an.
5. Auch wenn man die Vorschrift des § 100 Abs. 2 k) GWB nach ihrem Sinn und Zweck auslegen wollte und sie in einen europarechtlichen Kontext, so ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzungsfrist für die neue Vergaberichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Abl. L vom 30.4.2004, S. 114), die ihrerseits nicht mehr eine umfassende Ausnahme vorsieht, noch nicht abgelaufen ist und sie somit vor dem 31. Januar 2006 noch nicht unmittelbar gilt. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist eine Vergabekammer nicht befugt, von einer Anwendung der gesetzlichen Ausnahmebestimmung abzusehen.
6. § 100 Abs. 2 GWB schließt allein die Anwendung des GWB und damit die Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens aus. Gesichtspunkte des Art. 19 Abs. 4 GG können hiergegen nicht vorgebracht werden. Abgesehen vom Rechtsmittel der Beschwerde besteht die Möglichkeit, hinsichtlich der materiellen Rechtsfrage - Rechtfertigung des Verzichts auf ein Vergabeverfahren mit § 100 Abs. 2 GWB - anderweitigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen.
7. Eine Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist erforderlich, wenn das Nachprüfungsverfahren nicht ausschließlich auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen betrifft und wenn diese zudem insgesamt nicht lediglich einfacher Natur und auch aufgrund ihres Umfangs innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Frist nicht notwendigerweise mit vorhandenem, für die übliche Verwaltungstätigkeit vorgesehenem Personal zu bearbeiten sind. Schließlich spricht auch das Gewicht und die Bedeutung des Auftrags sowie der Gesichtspunkt der Waffengleichheit dafür, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erachten.
VolltextBVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde im Rechtswegzwischenstreit in einem gerichtlichen Eilverfahren.*)
VolltextOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 B 10356/05
§ 17a GVG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Beschluss vom 01. September 1992 – 7 E 11459/92.OVG -, DVBl. 1993, 260)*)
Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97 ff GWB nicht anwendbar sind, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.*)
VolltextVG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2005 - 6 L 2617/04
1. Zu der Frage, ob auf eine Vergabeentscheidung im Verteidigungsressort der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
2. Bestehen im Zusammenhang mit den Umständen einer Beschaffung Unklarheiten, ob sich das Ressort gerechtfertigterweise auf die Ausnahme der militärischen Hardware berufen kann, so hat das Ressort an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und den richterlichen Hinweisen Folge zu leisten. Ansonsten verliert sein Vorbringen jedwede Glaubwürdigkeit.
3. Jedes Beschaffungsvorhaben - auch im Bereich des Verteidigungsressorts - entspricht einem Verwaltungsverfahren und muss daher grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an Transparenz und auch Justiziabilität entsprechen. Dies beinhaltet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die eine wirksame inhaltliche Kontrolle beinhaltet.
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(10.10.2006) Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97 ff GWB nicht anwendbar sind, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 B 10356/05, IBR 2005, 386; OVG Sachsen, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 E 270/05; a. A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2006 - 1 B 26/06, 7 OB 105/06). So das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11.08.2006.
IBR 2006, 630 OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2006 - 15 E 880/06
(08.08.2005) Mit Beschluss vom 13.07.2005 hat das Verwaltungsgericht Koblenz (AZ.: 6 L 2617/04) einen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2005 für wirkungslos erklärt. Zuvor hatten sich die Parteien verglichen und die übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Das OVG Rheinland-Pfalz hatte mit Beschluss vom 25.05.2005 (AZ.: 7 B 10356/05) entschieden, dass für die Geltendmachung von Vergaberechtsverstößen im Unterschwellenbereich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gegeben ist.
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(25.07.2005) In letzter Zeit haben sich immer wieder Gerichte der verschiedenen Gerichtsbarkeiten in Vergaberechtsstreitigkeiten unterhalb der Schwellenwerte für Zuständig erachtet, um den betroffenen Bietern Primärrechtsschutz zu gewähren. Hier stellt sich doch die Frage, wie das weitergehen soll?!
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