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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 68c IK 619/14


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IBRRS 2015, 0396; IMRRS 2015, 0229
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Stundung der Verfahrenskosten bei Insolvenzantrag?

AG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2014 - 68c IK 619/14

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IMR 2015, 167 AG Hamburg - Pflichtanteile an Genossenschaft höher als 2.000 Euro: Mitgliedschaft kann gekündigt werden!

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IBRRS 2015, 0396; IMRRS 2015, 0229
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InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Stundung der Verfahrenskosten bei Insolvenzantrag?

AG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2014 - 68c IK 619/14

Der einschränkenden Herabsetzungskündigungsmöglichkeit gem. § 67c Abs. 2 GenG unterfallen nur "unnötige" Genossenschaftsanteile. Sofern die nach vorliegendem "Überschießen" der Grenze des § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG durch das Gesamtgenossenschaftsanteilguthaben zu betrachtenden übrigen Geschäftsanteile zur Aufrechterhaltung der Wohnberechtigung im Sinne des § 7a Abs. 2 GenG (Pflichtanteilsregelung) nicht ausreichen, ist eine Gesamtkündigung aller Genossenschaftsanteile gerade nicht ausgeschlossen, sondern im Sinne der Massegenerierung gem. §§ 80 Abs. 1 , 148 Abs. 1 InsO für den Insolvenzverwalter verpflichtend, um das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben gem. § 73 GenG zu erzeugen.*)

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