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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 65/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 1429; IMRRS 2012, 1045
SachverständigeSachverständige
Prüfungsumfang bei Funktionsprüfung einer Heizanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 - 5 U 65/11

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7 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 299 OLG Düsseldorf - Mängelhaftung des Privatsachverständigen: Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 2815; IMRRS 2019, 1051
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Wann verjähren die Mängelansprüche wegen Fehlern in einem bautechnischen Gutachten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2019 - 7 U 164/18

Die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die an einem Bauvorhaben vorgesehene Feuchtigkeitssperre den anerkannten Regeln der Technik entspricht, stellt eine Überwachungsleistung für ein Bauwerk dar, so dass Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Gutachtens in fünf Jahren verjähren.

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IBRRS 2017, 0175; IMRRS 2017, 0079
SachverständigeSachverständige
Wann verjährt ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Grundstücksbewertung?

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2015 - 21 U 25/14

1. Wird ein Sachverständiger für Grundstücksbewertung wegen mangelhafter Gutachtenerstellung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der Sachverständige den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt seiner Begutachtung fehlerhaft ermittelt hat.

2. Die rückwirkende Ermittlung des baulichen Zustandes der Immobilie durch ein Sachverständigengutachten im Jahr 2015 zum Zeitpunkt 2007 ist ohne weitere Beweisangebote nicht möglich.

3. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bewertung eines Grundstücks verjährt nicht in fünf Jahren ab Abnahme des Gutachtens, sondern in drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis des Anspruchs.

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IBRRS 2013, 4264; IMRRS 2013, 2055
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Privatsachverständigen bei Mängelbegutachtung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12

1. Wurde gegen einen Gesellschafter einer GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, tritt die verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht automatisch im Sinne einer gedachten Rubrumsberichtigung bei der Gesellschaft ein. Dies gilt, wenn auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift nicht festgestellt werden kann, dass neben dem Gesellschafter auch die GbR Rechtssubjekt des selbständigen Beweisverfahrens sein sollte.*)

2. Soll durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung eines gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichteten Anspruchs gehemmt bzw. unterbrochen werden, so muss die Partnerschaftsgesellschaft vom Antragsteller in das selbständigen Beweisverfahren einbezogen werden, was jedenfalls im Wege der Auslegung festgestellt werden kann.*)

3. Die subjektive bzw. objektive Klageerweiterung ist nicht durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz möglich.*)

4. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf eine bisher am Prozess nicht beteiligte Partei ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihm zuzumuten ist, in den Prozess einzutreten.*)

5. Zum Ende der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.*)

6. Zur Einordnung des Sachverständigen-/Gutachtensauftrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und zur Haftung des Privatsachverständigen.*)

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IBRRS 2012, 1429; IMRRS 2012, 1045
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Prüfungsumfang bei Funktionsprüfung einer Heizanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 - 5 U 65/11

1. Soll der Gutachter die Ursache der bemängelten Heizleistung ermitteln, reicht es nicht aus, die Vertragsunterlagen mit der tatsachlichen Beschaffenheit der Anlage abzugleichen; er hat vielmehr die Qualität des Systems zu untersuchen und seine Schwachstellen aufzuzeigen.*)

2. Entscheidend ist nicht, dass die Heizungsanlage theoretisch funktionsfähig ist, sie muss tatsächlich alle Räumlichkeiten zuverlässig dauerhaft beheizen.*)

3. Liegt der Gutachterauftrag in der Überprüfung der Werkleistung des Generalunternehmers und in der Überwachung der Nachbesserungsarbeiten, richtet sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)

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