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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 1090/13
OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2014 - 5 U 1090/13
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2014, 272 | OLG Koblenz - Bauherr stürzt aus 1. OG: Auftragnehmer muss keinen Schadensersatz zahlen! |
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 71/18
1. Zur Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Bodenöffnungen in einer Zwischendecke.*)
2. Es entlastet den Rohbauunternehmer hinsichtlich seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Geschädigte vom Bauherrn zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Dass der Geschädigte zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt wurde und daher um die Gefahr wusste, ist nur bei der Gewichtung seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.*)
3. Zur Frage der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII, des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs und des Mitverschuldens.*)
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2014 - 5 U 1090/13
In das Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste. Das gilt auch dann, wenn das Obergeschoss durch Hochklettern an einem Außengerüst erreichbar ist (hier: Bauherr klettert über das Gerüst bis zum Obergeschoss und stürzt im Inneren durch die nicht gesicherten Treppenöffnungen in den Keller).
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(23.05.2014) Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.
mehr… IBR 2014, 272 OLG Koblenz, 05.03.2014 - 5 U 1090/13
(16.04.2014) Baustellen sind gefährlich, gleich, ob dort gearbeitet wird, oder nicht. Gerade nach Feierabend locken Bauplätze Kinder magisch an. Und weil der Nachwuchs auf das obligatorische "Betreten verboten"-Schild selten reagiert, müssen Baufirmen Gefahrenquellen immer sorgfältig sichern, erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Tun sie das nicht, haften sie, wenn etwas passiert.
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