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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 S 95/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 1404; IMRRS 2012, 1032
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mieterhöhung: Grundlage = Mietspiegel vergleichbarer Gemeinden!

LG Heidelberg, Urteil vom 17.02.2012 - 5 S 95/11

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 180 LG Heidelberg - Wann kann der Mietspiegel einer Nachbargemeinde eine Mieterhöhung begründen?

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2457; IMRRS 2018, 0871
WohnraummieteWohnraummiete
Mieterhöhung mit Hilfe des Mietspiegels einer Nachbargemeinde?

AG Darmstadt, Urteil vom 10.10.2017 - 303 C 156/17

Ein auf die Stadt Griesheim bezogenes Mieterhöhungsverlangen, für das der Mietspiegel der Stadt Darmstadt als Begründungsmittel herangezogen wird, ist unwirksam.*)

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IBRRS 2015, 0926; IMRRS 2015, 0549
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mietspiegel dürfen nicht zu Mietenstopp führen!

AG Esslingen, Urteil vom 29.01.2015 - 5 C 173/14

1. Mietspiegel dürfen nicht zu einem Mietenstopp während ihrer Laufzeit führen.

2. Veränderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete, die seit der Datenerhebung eingetreten sind, können als Zu- oder auch Abschlag berücksichtigt werden.

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IBRRS 2014, 1329; IMRRS 2014, 0664
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mieterhöhung: Nur Mietspiegel vergleichbarer Gemeinden anwendbar!

LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 13 S 86/13

1. Gemäß § 558a Abs. 4 BGB ist der Mietspiegel einer anderen Gemeinde nur unter der Voraussetzung ein taugliches Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, dass es sich um einen Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt.

2. Eine Hochschulstadt mit ca. 170.000 Einwohnern ist mit einer Kleinstadt mit 11.700 Einwohnern nicht vergleichbar.

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IBRRS 2014, 2721; IMRRS 2014, 1422
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?

LG Marburg, Urteil vom 05.02.2014 - 5 S 117/13

1. Gemeinde im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB ist die politische Gemeinde.*)

2. Maßstab für die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis ob Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist der Gebührenstreitwert.*)

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IBRRS 2012, 1404; IMRRS 2012, 1032
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mieterhöhung: Grundlage = Mietspiegel vergleichbarer Gemeinden!

LG Heidelberg, Urteil vom 17.02.2012 - 5 S 95/11

1. Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann nach § 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB nur auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde, nicht aber auf den einer nicht vergleichbaren Gemeinde Bezug genommen werden. Das Mieterhöhungsverlangen ist deshalb mangels Begründung unwirksam, wenn die beiden Gemeinden offensichtlich nicht vergleichbar sind. Für diesen Vergleich kommt es auf die Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit an. Unerheblich ist hingegen, ob einzelne Gemeindeteile der Nachbargemeinde vergleichbar sind, jedenfalls wenn der Mietspiegel der Nachbargemeinde sich über deren gesamtes Gemeindegebiet erstreckt.*)

2. Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann nicht auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden, der für die fragliche Wohnfläche ("Großwohnungen") keine Tabellenwerte ausweist. Daran ändert sich auch nichts, wenn durch Bezugnahme auf einen Mietspiegel über Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein Mieterhöhungsverlangen für ein Einfamilienhaus begründet werden soll.*)

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