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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 86/19


Beste Treffer:
IBRRS 2021, 0652
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss die aktuellste Arbeitsstättenverordnung beachten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - 4 U 86/19

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IBRRS 2021, 0939
BauvertragBauvertrag
Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt?

OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 - 4 U 86/19

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2021, 247 OLG Brandenburg - Architekt muss die aktuellste Arbeitsstättenverordnung beachten!
IBR 2021, 235 OLG Rostock - Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt?

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2782
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Austausch einer Heizungsanlage: Installateur muss pH-Wert des Füllwassers prüfen!

OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 - 4 U 52/23

Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, die im Falle des Austauschs einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leistungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Gegenstand des Vertrags sind.*)

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IBRRS 2023, 2417
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Warmdach“ mit Dicht-Dicht-Konstruktion ist mangelhaft!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 - 10 U 29/22

1. Auch wenn die Baubetreuerin im Namen der „Bauherrengemeinschaft[en]“ Verträge abschließt und damit die Bauherrengemeinschaften als solche nach außen auftreten, werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet und berechtigt (Anschluss an BGH, IBR 1992, 268; NJW 1979, 2101). Bei einer Bauherrengemeinschaft stehen daher Gewährleistungsansprüche nur den einzelnen Bauherren zu.*)

2. Der planende Architekt schuldet eine Planung für ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gebäude und der Unternehmer ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Ein sog. „Warmdach“ mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion war nach der DIN 4108-3 zwar bis zum Erscheinen ihrer Neufassung im Jahr 2014 grundsätzlich möglich, jedoch entsprach diese DIN-Norm schon Jahre zuvor aufgrund einer Vielzahl von bekannten Schadensfällen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Wird einem Architekten für die Ausführungsplanung ein mangelhafter Dachaufbau durch die nicht von ihm erstellte Entwurfs- und Genehmigungsplanung vorgegeben und erstellt er deshalb eine Ausführungsplanung unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ohne die Auftraggeber darauf hinzuweisen, hat er für die mangelhafte Ausführungsplanung unbeschränkt einzustehen. Denn ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, die Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der Ausführungsplanung abzuändern.*)

4. Ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus, wenn nacheinander tätige Architekten Planungsleistungen erbringen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der erste Architekt die Leistungsphasen 1 bis 4 und der zweite Architekt die Leistungsphase 5 und ggf. weitere Leistungsphasen in Auftrag hatte. Sowohl der für die Entwurfsplanung als auch der für die Ausführungsplanung zuständige Architekt tragen die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den jeweils anderen entschuldigen zu können.*)

5. Die planerische Mitwirkung eines Sonderfachmannes des Bauherrn entlastet den planenden Architekten durch das Ansetzen eines dem Bauherrn zuzurechnenden Mitverschuldens nicht schlechthin, sondern nur, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum zu erwartenden Wissensbereich des Architekten gehört.*)

6. Überlässt der Bauherr dem planenden Architekten, wenn auch nur überobligatorisch, fachliche Hinweise und Auskünfte eines Sonderfachmanns zu einem Einzelaspekt der (Dach-) Konstruktion, müssen diese schon im eigenen Interesse des Bauherrn zutreffend sein. Der Bauherr übernimmt mit einer solchen überobligatorischen Auskunft als weitere Obliegenheit die Erfüllung der in diesem Zusammenhang anfallenden Leistungstreuepflichten wie Hinweis- und Aufklärungspflichten. Verletzt er diese Leistungstreuepflichten, weil er auf die sich aus der geplanten Gesamtkonstruktion ergebenden Gefahren und dem damit verbundenen Verstoß der Planung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht aufmerksam macht, kann ihm der Architekt ein Mitverschulden entgegenhalten.*)

7. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat (BGH, IBR 2013, 154), was grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraussetzt. Hierfür genügt ein Hinweis, dass diese Konstruktion kritisch oder schadensanfällig ist, nicht, erforderlich ist vielmehr der Hinweis, dass bei Verwirklichung des Risikos eines „Warmdaches“ die Gefahr groß ist, dass nach 10 bis 15 Jahren die gesamte Dachkonstruktion erneuert werden muss.*)

8. Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.*)




IBRRS 2023, 2001; IMRRS 2023, 0916; IVRRS 2023, 0333
ProzessualesProzessuales
Wechsel von Vorschuss auf Schadensersatz ist keine Klageänderung!

OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2023 - 3 W 25/23

Bei dem Vorschuss zur Selbstbeseitigung und dem Schadensersatz handelt es sich nicht um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass ein Wechsel im Prozess von dem Vorschussanspruch auf den Schadensersatzanspruch keine Klageänderung darstellt, so dass auch bei der Bestimmung des Streitwerts diese nicht zu addieren sind.*)

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IBRRS 2022, 0645
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Kostenvorstellungen des Bauherrn erfragen!

OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 - 14 U 116/21

1. Die Frage, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nur eine Akquiseleistung erbracht wurde, ist im Einzelfall anhand der Tatumstände zu klären. Über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Büros können ein Indiz dafür sein, dass keine Akquiseleistung vorliegt.*)

2. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu erfragen. Unterlässt der Architekt dies und plant im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben, das die Kostenvorstellungen des Bauherrn bei weitem übersteigt, kann dieser einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten haben, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht.*)




IBRRS 2021, 0652
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss die aktuellste Arbeitsstättenverordnung beachten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - 4 U 86/19

1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat bei der Erbringung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.

2. Der Architekt hat das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei hat er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind.

3. Für die Frage der Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit der Leistungen des Architekten ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks.

4. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, hat der Architekt den Auftraggeber hierauf unmissverständlich hinzuweisen.

5. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.

6. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen.

7. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben an, sondern darauf, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar wiedergegeben wird.

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IBRRS 2021, 0939
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt?

OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 - 4 U 86/19

1. Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen.*)

2. Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstands, während die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung allein durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf lediglich zwei Werke der Fachliteratur nicht ausreicht.*)

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IBRRS 2020, 0171
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was vereinbart wurde, wurde vereinbart: Bauherr muss keinen Mindeststandard akzeptieren!

LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 - 6 O 332/16

1. Auch einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung kann der Einwand entgegengehalten werden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.

2. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

3. Der Besteller muss sich nicht mit dem öffentlich-rechtlich gerade noch Zulässigen zufrieden, wenn vertraglich etwas baulich deutlich anderes vereinbart ist.

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1 Abschnitt im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden

dd) Lesbarkeit (ZPO § 129 Rn. 12)


1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

b) Genehmigungsrechtliche Vorgaben (BGB § 650q Rn. 77-88)