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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 55/08
8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2011, 68 | OLG Brandenburg - Werklohn wird trotz unberechtigter Abnahmeverweigerung fällig! |
IBR 2010, 1326 | OLG Rostock - Vertragsstrafe - Anforderungen an eine Vorbehaltserklärung |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10
1. Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat.
2. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat.
3. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme und rügt der Auftraggeber vor Abnahme gravierende Mängel, kann ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen will.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 20.10.2010 - 4 U 55/08
1. Der Werklohn wird ohne Abnahme auch dann fällig, wenn das Werk fertig gestellt ist und keine oder nur unwesentliche Mängel aufweist. In einem solchen Fall stellt sich die Abnahmeverweigerung des Auftraggebers nämlich gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B 2006 als unberechtigt dar, so dass er sich gemäß § 242 BGB nicht auf das Fehlen der Abnahme berufen kann.
2. Eine Rechtsausübung (hier: Berufung auf Mängel) ist insbesondere dann unzulässig, wenn durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde.
3. Zu der Frage, wann ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen wird, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Materialien nicht zur Verfügung stellt und der Auftragnehmer mit ihm zur Verfügung stehenden Materialien die Arbeiten ausführt, also eine veränderte Bauausführung vornimmt.
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 27.01.2009 - 4 U 55/08
1. Soweit die Vertragsstrafenvereinbarung keinen Bezug auf ein Verschulden nimmt, führt das nicht zu deren Unwirksamkeit, da mit der Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag eine verschuldensabhängige Vertragsstrafenabrede getroffen worden ist.
2. Allerdings kann die Vertragsstrafe nur verlangt werden, wenn der Bauherr sich diese bei der Abnahme der Bauleistung vorbehalten hat. Der Vorbehalt muss bei der Abnahme der Leistung ausgesprochen werden. Anderenfalls entfällt der Anspruch auf Vertragsstrafe.
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